Die behauptete Verletzung der unter Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden Vorschrift des § 221 Abs 1 StPO liegt deswegen nicht vor, weil dem Beschwerdeführer von der Zustellung der Vorladung am 21. November 1989 (S 318) bis zur Hauptverhandlung am 11. Dezember 1989 auch bei täglicher Beschränkung der künstlichen Beleuchtung von 6 bis 19 Uhr während des bis zum 5.Dezember 1989 dauernden 22-tägigen strengen Hausarrestes (vgl. ON 75) - unter Bedachtnahme auf die Fristenberechnungsvorschrift des § 6 Abs 2 StPO - mehr als drei Tage zur Vorbereitung für seine Verteidigung zur Verfügung standen.Die behauptete Verletzung der unter Nichtigkeitssanktion (Ziffer 3,) stehenden Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, StPO liegt deswegen nicht vor, weil dem Beschwerdeführer von der Zustellung der Vorladung am 21. November 1989 (S 318) bis zur Hauptverhandlung am 11. Dezember 1989 auch bei täglicher Beschränkung der künstlichen Beleuchtung von 6 bis 19 Uhr während des bis zum 5.Dezember 1989 dauernden 22-tägigen strengen Hausarrestes vergleiche ON 75) - unter Bedachtnahme auf die Fristenberechnungsvorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, StPO - mehr als drei Tage zur Vorbereitung für seine Verteidigung zur Verfügung standen.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) des Angeklagten kommt im Hinblick darauf keine Berechtigung zu, daß sich nach sorgfältiger Prüfung seiner Einwände gegen die tatrichterliche Verwerfung der leugnenden Verantwortung in der Hauptverhandlung aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem relevierten Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) des Angeklagten kommt im Hinblick darauf keine Berechtigung zu, daß sich nach sorgfältiger Prüfung seiner Einwände gegen die tatrichterliche Verwerfung der leugnenden Verantwortung in der Hauptverhandlung aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem relevierten Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.
Die im Zug der Ausführungen zum letztgenannten Nichtigkeitsgrund behauptete Verletzung der Vorschrift des § 34 Abs 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft betrifft schon an sich keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde relevierbaren Fehler der angefochtenen (gerichtlichen) Entscheidung.Die im Zug der Ausführungen zum letztgenannten Nichtigkeitsgrund behauptete Verletzung der Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 2, StPO durch die Staatsanwaltschaft betrifft schon an sich keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde relevierbaren Fehler der angefochtenen (gerichtlichen) Entscheidung.
Das sich der Sache nach schließlich als Verfahrensrüge (Z 4) darstellende Vorbringen, daß dem Angeklagten keine Möglichkeit geboten worden sei, "in seine Ordner" Einsicht zu nehmen, in welchen sich "wichtiges Beweismaterial zur Untermauerung seiner Vorwürfe" befinde, ist nur im Rahmen der mit Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes erledigten Antragstellung (des Angeklagten) in der Hauptverhandlung (Punkt 4 der Beweisanträge S 346) prozessual beachtlich (vgl. ua Mayerhofer-Rieder II/2 § 281 Z 4 Nr. 4); inhaltlich ist es aber einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, weil Franco P*** eine Auseinandersetzung mit der - im Ergebnis zutreffenden - Begründung der Abweisung seines (nur) "einen orangenen Ordner" betreffenden Beweisantrages im Rechtsmittel unterließ und seinen der angeblich verweigerten Akteneinsicht (vgl. dagegen ua S 337) gewidmeten Beschwerdeeinwand nicht näher substantiierte.Das sich der Sache nach schließlich als Verfahrensrüge (Ziffer 4,) darstellende Vorbringen, daß dem Angeklagten keine Möglichkeit geboten worden sei, "in seine Ordner" Einsicht zu nehmen, in welchen sich "wichtiges Beweismaterial zur Untermauerung seiner Vorwürfe" befinde, ist nur im Rahmen der mit Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes erledigten Antragstellung (des Angeklagten) in der Hauptverhandlung (Punkt 4 der Beweisanträge S 346) prozessual beachtlich vergleiche ua Mayerhofer-Rieder II/2 Paragraph 281, Ziffer 4, Nr. 4); inhaltlich ist es aber einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, weil Franco P*** eine Auseinandersetzung mit der - im Ergebnis zutreffenden - Begründung der Abweisung seines (nur) "einen orangenen Ordner" betreffenden Beweisantrages im Rechtsmittel unterließ und seinen der angeblich verweigerten Akteneinsicht vergleiche dagegen ua S 337) gewidmeten Beschwerdeeinwand nicht näher substantiierte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.