Rechtssatz RS0096281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096281
Entscheidungsdatum
11.12.2018
Rechtssatz
§ 311 StGB setzt wohl voraus, daß die fälschliche Beurkundung von einem Beamten erfolgt, in dessen Amtsbereich (an sich) die Ausstellung der Urkunde fällt, der mithin funktionell zuständig ist (ÖJZ-LSK 1979/249). Dagegen ist es nicht von Belang, daß (wie hier) eine Verpflichtung oder Berechtigung des Beamten zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde im bestimmten Einzelfall (hier: Erstellung einer schriftlichen Meldung über einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße) gar nicht bestanden hat, solange die Ausstellung der Urkunde nur grundsätzlich zu dessen Amtsbefugnissen gehört.Paragraph 311, StGB setzt wohl voraus, daß die fälschliche Beurkundung von einem Beamten erfolgt, in dessen Amtsbereich (an sich) die Ausstellung der Urkunde fällt, der mithin funktionell zuständig ist (ÖJZ-LSK 1979/249). Dagegen ist es nicht von Belang, daß (wie hier) eine Verpflichtung oder Berechtigung des Beamten zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde im bestimmten Einzelfall (hier: Erstellung einer schriftlichen Meldung über einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße) gar nicht bestanden hat, solange die Ausstellung der Urkunde nur grundsätzlich zu dessen Amtsbefugnissen gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096281
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19950620_OGH0002_0110OS00043_9500000_001