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Entscheidung 11 Os 43/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os43/95

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes M* wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach Paragraph 311, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12.Dezember 1994, GZ 33 römisch fünf r 791/93-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Weiß, und des Angeklagten, jedoch in Abwesenheit des Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB auf die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Oberndorf vom 19.Februar 1993, AZ U 20/93, die Zahl der Tagessätze auf 140 (einhundertvierzig) herabgesetzt; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Sicherheitswachebeamte Johannes M* - abweichend von der auf das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB lautenden Anklage (ON 23) - des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach Paragraph 311, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Salzburg als Sicherheitswachebeamter in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fiel, dadurch eine Tatsache fälschlich beurkundet, daß er am 22.Jänner 1993 in einer Meldung über einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden wahrheitswidrig anführte, daß der Unfallverursacher "zum Wachzimmer G* (K*) gefahren ist, um den Verkehrsunfall zu melden", wobei der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis "des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache" gebraucht werde.

Die (weitergehende) Frage, ob der Angeklagte durch die oben wiedergegebene Tathandlung seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Strafverfolgung (des Unfallverurachers nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden wegen Unterlassung der unverzüglichen Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO) zu schädigen, wissentlich mißbraucht habe, wurde zu Recht vergleiche ZVR 1986/120 und die dort zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.Jänner 1980, Slg. 10018/A und vom 10.Februar 1982, 81/03/0303) mit der Begründung verneint, daß eine Bestrafung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung voraussetzt, daß die Tat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr begangen wurde (Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz StVO). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ereignete sich der in Rede stehende Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden am 16.Jänner 1993 auf einem nicht dem öffentlichen Verkehr offenstehenden Privatparkplatz (US 5, 7, vergleiche ON 36), sodaß eine Meldepflicht des Unfallverursachers (Andreas L*) gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht bestanden hat. Demgemäß kam eine Strafverfolgung des Unfallbeteiligten Andreas L* durch hiezu befugte Organe der Republik Österreich mangels im konkreten Fall bestehender Meldepflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO in keinem Fall in Betracht.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a, und b sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Keiner der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behaupteten Rechtsirrtümer ist dem Erstgericht unterlaufen. Demgemäß sind auch die, auf irrige Rechtsansicht des Beschwerdeführers zurückzuführenden Behauptungen des Vorliegens von - formal verfehlt als Begründungsmängel unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, geltend gemachten - Feststellungsmängel unzutreffend.

Entgegen der in der Mängel- und Rechtsrüge zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung des Angeklagten handelt es sich bei der von ihm unter Verwendung eines amtlichen Formulars (Lager Nr. 124) verfaßten und unterfertigten polizeilichen Meldung (19 und 21) trotz des Umstandes, daß mangels Bestehens einer Rechtspflicht des Unfallverursachers Christian L* zur Meldung des Unfallgeschehens gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO auch eine Pflicht oder ein Recht des Angeklagten oder anderer Beamter seiner Dienststelle zur Unfallerhebung in concreto nicht bestanden hat, um eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 311, StGB. Darunter sind nämlich Urkunden zu verstehen, die von einem Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form ausgestellt werden und die ihrer Art, ihrem Inhalt oder ihrer spezifischen Zweckbestimmung nach eben deswegen, weil sie von einem Beamten kraft Amtes errichtet werden, erhöhte Bestands-(Beweis-)garantie haben und darum qualifizierten Echtheits- und Wahrheitsschutz genießen oder die das Gesetz ausdrücklich zu öffentlichen Urkunden erklärt. Entscheidend ist daher nicht allein der Umstand, daß der Aussteller Beamter ist, sondern darüber hinaus auch die inhaltlich-materielle Bedeutung dessen, was der Beamte beurkundet, weil erst darin der Grund für den qualifizierten strafrechtlichen Echtheits-(und Wahrheits-)schutz liegt (SSt 53/68 ua; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 311, RN 5).

Paragraph 311, StGB setzt somit wohl voraus, daß die fälschliche Beurkundung von einem Beamten erfolgt, in dessen Amtsbereich (an sich) die Ausstellung der Urkunde fällt, der mithin funktionell zuständig ist (ÖJZ-LSK 1979/249). Dagegen ist es nicht von Belang, daß (wie hier) eine Verpflichtung oder Berechtigung des Beamten zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde im bestimmten Einzelfall (hier: Erstellung einer schriftlichen Meldung über einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße) gar nicht bestanden hat, solange die Ausstellung der Urkunde nur grundsätzlich zu dessen Amtsbefugnissen gehört. Erstellt daher ein hiefür funktionell zuständiger Beamter eine den obrigen Kriterien entsprechende öffentliche Urkunde, so ändert sich an diesem Charakter auch dann nichts, wenn sich später (hier: nach Anklageerhebung in der Hauptverhandlung, vergleiche 156 und ON 36) herausstellen sollte, daß eine Verpflichtung oder Berechtigung zum Einschreiten eines Beamten (etwa auch zur Aufnahme von Niederschriften und Erstattung von schriftlichen Sachverhaltsberichten) gar nicht bestanden hat.

Für die strafrechtliche Beurteilung ist im vorliegenden Fall vielmehr maßgebend, daß der Angeklagte als Polizist Beamter in der Bedeutung des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB ist und die Straßenpolizei, bei welcher der Angeklagte tätig ist, zur Hoheitsverwaltung zählt. Die Entgegennahme einer Meldung (nicht aber auch die Erstellung eines Unfallberichtes über Verlangen eines Unfallverursachers nach Paragraph 4, Absatz 5, a StVO) nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO sowie die Erstellung eines schriftlichen Berichtes über diese Meldung unter Verwendung eines amtlichen Formulars (hier Lager Nr 124), gegebenenfalls auch die Anzeigeerstattung (wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO) gehört zu den Amtsgeschäften eines Polizeibeamten. Wenn er daher in einem solchen Bericht betreffend die Meldung eines Unfallbeteiligten über einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eine Tatsache fälschlich beurkundet, so stellt er eine zum Gebrauch im Rechtsverkehr, und zwar zum Beweis einer Tatsache bestimmte öffentliche Urkunde her vergleiche die auf die Erstellung eines Unfallberichtes über Verlangen eines Unfallbeteiligten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, a StVO bezogene Entscheidung 13 Os 130/90).

Bereits mit der Unterfertigung einer derartigen, von ihm selbst verfaßten Meldung stellt der Polizeibeamte eine rechtserhebliche (etwa für die Beurteilung eines allfälligen strafbaren Verhaltens eines fahrerflüchtigen Unfallbeteiligten sowie für die Prüfung der privatrechtlichen Ansprüche der Geschädigten im Zivilprozeß bedeutsame) Urkunde her. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers ändert daran auch der Umstand nichts, daß diese Meldung noch vom (vorgesetzten) Wachkommandanten unter der Rubrik "gesehen" abzuzeichnen ist, weil letzterer hiemit nur seinerseits eine rechtserhebliche schriftliche Erklärung abgibt und damit gleichfalls eine (einen integrierenden Bestandteil der vorerwähnten öffentlichen Urkunde darstellende weitere) Urkunde herstellt vergleiche SSt 59/10).

Abgesehen davon, daß entgegen der weiteren - auf einen Teil der Lehre (Bertel, AnwBl 1980, 320; Kienapfel, WK, Paragraph 224,, Rz 28 ff) und auf die Entscheidung JBl 1986, 328 gestützten - Beschwerdebehauptung Urkunden, wie etwa Berichte an den Behördenleiter oder an die Oberbehörde sowie Amts- und Aktenvermerke vergleiche Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd römisch eins, Paragraph 16, AVG, E 1) auch dann öffentliche Urkunden sein können, wenn sie nur für den dienst internen Betrieb bestimmt sind (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 224, RN 4 b und die dort zitierte Judikatur; JUS-EXTRA 1995/6/1644), dient die von Polizei- oder Gendarmeriebeamten aufzunehmende schriftliche Meldung über einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO keineswegs bloß dienstinternen Zwecken. Die Meldung ist nämlich nicht nur für die vom Bundesministerium für Inneres zu erstellende Verkehrsunfallstatistik von Bedeutung, sondern es können daraus auch nach außen wirksame Maßnahmen der Behörde im Sinn des Paragraph 96, Absatz eins, und Absatz 2, StVO abgeleitet werden. Weiters soll eine derartige Meldung unter anderem vergleiche auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen fahrerflüchtigen Lenker) auch allen am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klar stellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Schließlich ist diese Meldung auch im Zivilprozeß, insbesondere für das Versicherungsunternehmen jedes Unfallbeteiligten wegen allfälliger Leistungsfreiheit infolge Verletzung der Obliegenheitspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO, von Bedeutung (Benes/Messiner, StVO8, Paragraph 4,, Anmerkung 32, sowie E 178 und 205).

Mangels Relevanz für die Beurteilung der vorliegenden schriftlichen Meldung als öffentliche Urkunde waren daher (vom Angeklagten in der Mängelrüge vermißte) Feststellungen über seine im konkreten Einzelfall gar nicht bestehende Berechtigung und Verpflichtung zur Erstellung der Unfallmeldung und über deren fehlende Abzeichnung durch seinen vorgesetzten Wachkommandanten - der die ihm vorgelegte Meldung gerade wegen Unklarheiten in bezug auf die wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung nicht unterfertigt hat (13 bis 17, vergleiche auch US 3 und 4) - nicht erforderlich.

Mit den weiteren Behauptungen in der Rechtsrüge, in der vorliegenden schriftlichen Meldung sei nichts Unwahres enthalten und es sei ihm auch ein Vorsatz im Sinn des Paragraph 311, StGB "nicht nachweisbar und ein solcher (daher) auch nicht festgestellt worden", entfernt sich der Angeklagte von den anderslautenden, mängelfrei begründeten Urteilsfeststellungen. Insoweit wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund der (Ziffer 9, Litera a,) ebensowenig zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wie die formal verfehlt unter der Ziffer 5, vorgebrachte Behauptung eines Feststellungsmangels in Bezug auf den fehlenden Vorsatz des Angeklagten.

Aus den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit geht nämlich eindeutig hervor, daß der (fahrerflüchtige) Unfallverursacher L* eben nicht (entgegen der vom Angeklagten am 22.Jänner 1993 erstatteten schriftlichen Meldung) zum Wachzimmer G* gefahren ist, um dort Anzeige zu erstatten und insbesondere auch nicht dort tatsächlich einem Polizeibeamten Meldung vom Unfall erstattet hat, wie dies vom Angeklagten in der Meldung aufgrund deren (infolge Aufforderung durch den Wachkommandanten später erfolgten) Ergänzung durch die Aufnahme des Namens des angeblichen Meldungsempfängers (K*) schlüssig behauptet wird. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Angeklagte ohne Überprüfung eines (vom Unfallbeteiligten L* gegenüber seinem Bekannten Le* abgegebenen) Versprechens vorsätzlich die vorgenannte wahrheitswidrige Beurkundung vorgenommen und dabei mit dem erweiterten Vorsatz gehandelt hat, daß sie im Rechtsverkehr - und sei es bloß zum behördeninternen Gebrauch - zum Beweis dafür gebraucht wird, daß Andreas L* seiner Pflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nachgekommen sei (US 4 bis 7).

Der in diesem Zusammenhang im Rahmen der Mängelrüge vom Angeklagten behauptete weitere Feststellungsmangel, wonach der Zeuge Le* dem Angeklagten (bei dessen Unfallerhebungen) mitgeteilt habe, daß der Unfallbeteiligte Andreas L* zum Wachzimmer G* gefahren sei, um den Verkehrsunfall zu melden, liegt nicht vor; das Erstgericht ist nämlich ohnehin von einem derartigen (wörtlichen oder konkludenten) Versprechen des Andreas L* ausgegangen, hat aber sodann die Verantwortung des Angeklagten, überzeugt gewesen zu sein, daß L* sein Versprechen auch eingehalten habe, mit zureichender Begründung als widerlegt erachtet (US 6). Im Kern wird insoweit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.

Mit der Rechtsrüge (teils formell verfehlt auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10,) macht der Angeklagte schließlich noch geltend, daß die ihm angelastete Tathandlung nur den Versuch des Vergehens nach Paragraph 311, StGB darstelle, der aber absolut untauglich sei (Ziffer 9, Litera a,) oder von dem er jedenfalls freiwillig zurückgetreten sei (Ziffer 9, Litera b,). Mit diesem Vorbringen übersieht der Angeklagte jedoch, daß das Vergehen nach Paragraph 311, StGB bereits mit der fälschlichen Beurkundung formell vollendet ist, vorausgesetzt, daß der Täter (wie hier) mit dem geforderten erweiterten Vorsatz gehandelt hat. Daß die Urkunde in der Folge tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht wurde, ist dagegen nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß der Tätervorsatz auf einen solchen Gebrauch gerichtet gewesen ist (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 311, RN 19). Entgegen der Rechtsmeinung des Angeklagten war aber bereits mit seiner Unterfertigung der von ihm verfaßten schriftlichen Meldung über einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO mit teilweise unrichtigem Inhalt das Vergehen nach Paragraph 311, StGB vollendet; einer Abzeichnung der Urkunde durch den Wachkommandanten bedurfte es zur Vollendung des Deliktes - wie oben ausgeführt - nicht. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die bezüglichen weiteren Ausführungen des Angeklagten in der - teils nicht substantiierten - Rechtsrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Die Berufung ist hingegen - wenngleich aus anderen als den geltend gemachten Gründen - teilweise berechtigt.

Das Erstgericht hat auf der Basis der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Strafe (Paragraph 32, StGB) über den Angeklagten eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 70 S verhängt und implizit deren bedingte Nachsicht abgelehnt. Besondere Strafbemessungsgründe wurden dabei nicht wahrgenommen.

Die Berufung begehrt die Herabsetzung der Zahl und der Höhe der Tagessätze sowie die bedingte Nachsicht der Geldstrafe.

Soweit sie als mildernd den Umstand reklamiert, daß die Tat beim Versuch geblieben sei, ist sie auf die bezüglichen Ausführung bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen. Die Aufforderung des Dienstvorgesetzten wiederum, die Meldung zu ergänzen, stellt im Gegensatz zu der in der Berufung vertretenen Ansicht keinen weiteren Milderungsgrund dar. Die Zahl der Tagessätze wurde demnach tat- und tätergerecht festgesetzt.

Nach der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft wurde Johannes M* allerdings mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Oberndorf vom 19.Februar 1993 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Auf diese - in der dem Erstgericht vorgelegenen Strafregisterauskunft noch nicht enthaltene - Verurteilung war gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB Bedacht zu nehmen, weil die verfahrensgegenständliche Tat nach der Zeit ihrer Begehung (22.Jänner 1993) schon in diesem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Dabei ergibt sich, daß bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von 200 (zweihundert) Tagessätzen angemessen gewesen wäre, weswegen - unter Nachholung der in erster Instanz unterbliebenen Bedachtnahme - die Zahl der Tagessätze entsprechend herabzusetzen war.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes indes entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz. Die Berufung, die lediglich generell die Behauptung aufstellt, die Höhe der Tagessätze entspreche nicht der Leistungsfähigkeit des Angeklagten, bringt hiefür keinerlei Gründe vor. Schließlich besteht nach Lage des Falles auch kein Anlaß, die vom Erstgericht verwehrte bedingte Nachsicht der Geldstrafe doch zu gewähren, weil damit die erforderliche tatabhaltende Wirkung der Strafe vor allem angesichts des bisherigen Gesamtverhaltens des - bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getretenen - Angeklagten nicht zu erwarten wäre.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Textnummer

E39216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00043.9500.0620.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19950620_OGH0002_0110OS00043_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0074224 Rechtssatz 04.09.1991Strafrecht
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1.) Nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde ist eine "öffentliche" im Sinne §§ 224, 228, 311 StGB, sondern nur eine solche, der ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer (spezifischen) rechtlichen Zweckbestimmung nach eben deswegen, weil sie von e …
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Es genügt für das im § 311 StGB normierte Erfordernis einer in den Amtsbereich des Täters fallenden Beurkundung, daß der Beamte hiezu funktionell zuständig ist. Hiebei ist es gleichgültig, ob es sich um eine allgemeine oder eine nur im konkreten Fall einger …
RS0096281 Rechtssatz 20.06.1995Strafrecht
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