Rechtssatz RS0096306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096306
Entscheidungsdatum
20.06.1995
Rechtssatz
Das Vergehen nach § 311 StGB ist bereits mit der fälschlichen Beurkundung formell vollendet, vorausgesetzt, daß der Täter (wie hier) mit dem geforderten erweiterten Vorsatz gehandelt hat. Daß die Urkunde in der Folge tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht wurde, ist dagegen nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß der Tätervorsatz auf einen solchen Gebrauch gerichtet gewesen ist.Das Vergehen nach Paragraph 311, StGB ist bereits mit der fälschlichen Beurkundung formell vollendet, vorausgesetzt, daß der Täter (wie hier) mit dem geforderten erweiterten Vorsatz gehandelt hat. Daß die Urkunde in der Folge tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht wurde, ist dagegen nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß der Tätervorsatz auf einen solchen Gebrauch gerichtet gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096306
Dokumentnummer
JJR_19950620_OGH0002_0110OS00043_9500000_002