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Rechtssatz RS0096318

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096318

Geschäftszahl

15Os53/90

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Rechtssatz

In zollbehördlichen Austrittsbestätigungen - mag es sich um (formularmäßige) Austrittsbescheinigungen oder um auf Warenrechnungen angebrachte Austrittsvermerke handeln - wird regelmäßig der am Austellungstag realisierte Austritt der betreffenden Waren aus dem Inland beurkundet; das Anbringen eines falschen Ausstellungsdatums, mit dem tätergewollt fälschlich der Anschein eines am selben Tag bewerkstelligten Grenzübertritts der Waren erweckt wurde, ist demnach tatbildlich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 53/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 15 Os 53/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096318

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0150OS00053_9000000_002