Rechtssatz RS0096318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096318
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Rechtssatz
In zollbehördlichen Austrittsbestätigungen - mag es sich um (formularmäßige) Austrittsbescheinigungen oder um auf Warenrechnungen angebrachte Austrittsvermerke handeln - wird regelmäßig der am Austellungstag realisierte Austritt der betreffenden Waren aus dem Inland beurkundet; das Anbringen eines falschen Ausstellungsdatums, mit dem tätergewollt fälschlich der Anschein eines am selben Tag bewerkstelligten Grenzübertritts der Waren erweckt wurde, ist demnach tatbildlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096318
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00053_9000000_002