Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) insofern, als er mit Bezug auf die Fakten 1. bis 4. dagegen argumentiert, daß "durch die Aufbringung des Datumstempels bereits eine Faktura zur öffentlichen Urkunde" werde.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) insofern, als er mit Bezug auf die Fakten 1. bis 4. dagegen argumentiert, daß "durch die Aufbringung des Datumstempels bereits eine Faktura zur öffentlichen Urkunde" werde.
Denn zum einen verkennt er dabei, daß das Erstgericht ohnehin nicht annahm, die betreffenden Rechnungen seien durch das Abdrucken des Amtsstempels darauf zu öffentlichen Urkunden geworden, sondern dementgegen (rechtsrichtig) die auf ihnen - als (insoweit) bloßen "Urkunden-Trägern" - angebrachten zollbehördlichen Vermerke als solche beurteilte (vgl Kienapfel in WK § 223 RN 87 bis 89); und zum anderen übergeht er bei seinem Einwand, daß die darnach hier maßgebenden Vermerke nach den Urteilsfeststellungen keineswegs bloß im Aufbringen eines Datum-Stempels auf die Fakturen bestanden, sondern vielmehr in der (jeweils durch einen dahingehenden Beisatz zum Ausdruck gebrachten) Bestätigung des Austritts der damit verrechneten Waren aus dem Inland (US 1 f., 6 f., 12 f.). Darauf bezogene Argumente gegen die Qualität jener Vermerke als Urkunden (§ 74 Z 7 StGB) oder als öffentliche Urkunden (§§ 224, 311 StGB) aber sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.Denn zum einen verkennt er dabei, daß das Erstgericht ohnehin nicht annahm, die betreffenden Rechnungen seien durch das Abdrucken des Amtsstempels darauf zu öffentlichen Urkunden geworden, sondern dementgegen (rechtsrichtig) die auf ihnen - als (insoweit) bloßen "Urkunden-Trägern" - angebrachten zollbehördlichen Vermerke als solche beurteilte vergleiche Kienapfel in WK Paragraph 223, RN 87 bis 89); und zum anderen übergeht er bei seinem Einwand, daß die darnach hier maßgebenden Vermerke nach den Urteilsfeststellungen keineswegs bloß im Aufbringen eines Datum-Stempels auf die Fakturen bestanden, sondern vielmehr in der (jeweils durch einen dahingehenden Beisatz zum Ausdruck gebrachten) Bestätigung des Austritts der damit verrechneten Waren aus dem Inland (US 1 f., 6 f., 12 f.). Darauf bezogene Argumente gegen die Qualität jener Vermerke als Urkunden (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) oder als öffentliche Urkunden (Paragraphen 224, 311, StGB) aber sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Verfehlt hinwieder ist die Beschwerdeansicht, daß in den Fakten 1. bis 4. "mit dem Datumstempel lediglich die Ausfuhr bestätigt" werde und nicht auch der Ausfuhr-Tag, sodaß ein falsches Ausstellungsdatum im betreffenden Vermerk "an der Richtigkeit des beurkundeten Sachverhaltes nichts zu ändern" vermöge. Kommt doch entgegen dieser Auffassung regelmäßig auch in einer derartigen "Austrittsbestätigung" nach ihrem inneren Sinngehalt gleichwie nach zollrechtlichen (§ 62 Abs 2 und 3 ZollG) und zollbehördlichen (Pkte 9.1.4., 9.1.13. der DAZ/Ausfuhr) Vorschriften sehr wohl zum Ausdruck, daß das Zollamt solcherart den am Ausstellungstag realisierten Austritt der Waren aus dem Inland beurkundet; der (auch mit der Mängelrüge) dagegen ins Treffen geführte Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen Bestätigung der Ausfuhr ist im vorliegenden Fall deswegen unaktuell, weil in den hier zu beurteilenden Austrittsbestätigungen gerade nicht ein vom Ausstellungstag verschiedenes Ausfuhr-Datum beurkundet, sondern ganz im Gegenteil durch das Anbringen eines falschen Ausstellungsdatums (tätergewollt) fälschlich der Anschein eines am selben Tag bewerkstelligten Grenzübertritts der Waren erweckt wurde. Gleichermaßen schließlich versagt auch der weitere Einwand, der Beurkundung eines falschen Ausstellungs- (und damit auch Ausfuhr-) Datums komme deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil (zu 1. bis 4.) die "abgestempelte" Rechnung allein noch nicht die Möglichkeit der Erlangung einer Befreiung von der Umsatzsteuer eröffne und weil es dabei (durchwegs) nur darauf ankomme, daß eine Ausfuhr stattgefunden habe, nicht aber, wann das der Fall gewesen sei: dazu genügt die Klarstellung, daß der Beurkundung des Ausfuhrdatums gerade zum Zweck der nachträglichen Beschaffung von für die begehrte Steuerfreiheit unerläßlichen formgerechten Ausfuhrbestätigungen (in bezug auf den dazu erforderlichen Nachweis der Identität des Gegenstands der jeweiligen Faktura mit der exportierten Ware) sehr wohl eine durchaus beachtliche Beweisfunktion zukommt.Verfehlt hinwieder ist die Beschwerdeansicht, daß in den Fakten 1. bis 4. "mit dem Datumstempel lediglich die Ausfuhr bestätigt" werde und nicht auch der Ausfuhr-Tag, sodaß ein falsches Ausstellungsdatum im betreffenden Vermerk "an der Richtigkeit des beurkundeten Sachverhaltes nichts zu ändern" vermöge. Kommt doch entgegen dieser Auffassung regelmäßig auch in einer derartigen "Austrittsbestätigung" nach ihrem inneren Sinngehalt gleichwie nach zollrechtlichen (Paragraph 62, Absatz 2 und 3 ZollG) und zollbehördlichen (Pkte 9.1.4., 9.1.13. der DAZ/Ausfuhr) Vorschriften sehr wohl zum Ausdruck, daß das Zollamt solcherart den am Ausstellungstag realisierten Austritt der Waren aus dem Inland beurkundet; der (auch mit der Mängelrüge) dagegen ins Treffen geführte Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen Bestätigung der Ausfuhr ist im vorliegenden Fall deswegen unaktuell, weil in den hier zu beurteilenden Austrittsbestätigungen gerade nicht ein vom Ausstellungstag verschiedenes Ausfuhr-Datum beurkundet, sondern ganz im Gegenteil durch das Anbringen eines falschen Ausstellungsdatums (tätergewollt) fälschlich der Anschein eines am selben Tag bewerkstelligten Grenzübertritts der Waren erweckt wurde. Gleichermaßen schließlich versagt auch der weitere Einwand, der Beurkundung eines falschen Ausstellungs- (und damit auch Ausfuhr-) Datums komme deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil (zu 1. bis 4.) die "abgestempelte" Rechnung allein noch nicht die Möglichkeit der Erlangung einer Befreiung von der Umsatzsteuer eröffne und weil es dabei (durchwegs) nur darauf ankomme, daß eine Ausfuhr stattgefunden habe, nicht aber, wann das der Fall gewesen sei: dazu genügt die Klarstellung, daß der Beurkundung des Ausfuhrdatums gerade zum Zweck der nachträglichen Beschaffung von für die begehrte Steuerfreiheit unerläßlichen formgerechten Ausfuhrbestätigungen (in bezug auf den dazu erforderlichen Nachweis der Identität des Gegenstands der jeweiligen Faktura mit der exportierten Ware) sehr wohl eine durchaus beachtliche Beweisfunktion zukommt.
Aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen erhellt ferner, daß die Mängelrüge (Z 5) mit der Behauptung eines Widerspruchs zwischen dem Urteilstenor und den Entscheidungsgründen in Ansehung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch in den Fakten 1. bis 4. "Ausfuhrbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke (gemeint: unter Benützung des amtlichen Formulars U 34) ausgestellt" oder aber "lediglich ... Rechnungen abgestempelt" und mit dem handschriftlichen Vermerk "In die BRD ausgeführt" versehen hat, ebenso wie mit der Geltendmachung einer darauf bezogenen Undeutlichkeit oder offenbaren Unzulänglichkeit der Begründung schon deswegen nicht zielführend ist, weil es darauf, ob die wegen ihres unrichtigen Ausstellungsdatums inkriminierten "Austrittsbestätigungen" (US 2) auf Fakturen oder auf dem hiefür vorgesehenen Formblatt ausgestellt wurden, gar nicht ankommt. Dazu sei demnach nur am Rande bemerkt, daß das Schöffengericht in Ansehung jener Fälle unmißverständlich ohnehin vom Anbringen der in Rede stehenden Vermerke auf den betreffenden Fakturen ausgegangen ist und daß es diese Bestätigungen in der Folge augenscheinlich nur mit Bezug auf ihren Inhalt - und nicht etwa wegen ihrer Anbringung auf dem (so überschriebenen) amtlichen Formular U 34 - (ebenfalls) als "Ausfuhrbescheinigungen" bezeichnete (s. insbes US 6 f.). Desgleichen ergibt sich daraus auch die Unerheblichkeit der weiteren Frage, ob der Angeklagte im Faktum 5. das falsche Ausstellungs- (und damit zugleich Ausfuhr-) Datum in der Austrittsbestätigung allenfalls am Tag des tatsächlichen Grenzübertritts des betreffenden PKWs angebracht hat: genug daran, daß es nicht dem wirklichen Ausstellungs- (und Ausfuhr-) Tag entsprach. Von einem darauf bezogenen, im Rahmen der Mängelrüge der Sache nach reklamierten Feststellungsmangel (Z 9 lit a) kann daher - ganz abgesehen davon, daß das Erstgericht ohnehin generell die Möglichkeit einer Ausstellung der falsch datierten Vermerke jeweils am Tag der tatsächlichen Ausfuhr der Fahrzeuge offen gelassen hat (US 7) - schon aus rechtlichen Gründen gleichfalls keine Rede sein.Aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen erhellt ferner, daß die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der Behauptung eines Widerspruchs zwischen dem Urteilstenor und den Entscheidungsgründen in Ansehung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch in den Fakten 1. bis 4. "Ausfuhrbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke (gemeint: unter Benützung des amtlichen Formulars U 34) ausgestellt" oder aber "lediglich ... Rechnungen abgestempelt" und mit dem handschriftlichen Vermerk "In die BRD ausgeführt" versehen hat, ebenso wie mit der Geltendmachung einer darauf bezogenen Undeutlichkeit oder offenbaren Unzulänglichkeit der Begründung schon deswegen nicht zielführend ist, weil es darauf, ob die wegen ihres unrichtigen Ausstellungsdatums inkriminierten "Austrittsbestätigungen" (US 2) auf Fakturen oder auf dem hiefür vorgesehenen Formblatt ausgestellt wurden, gar nicht ankommt. Dazu sei demnach nur am Rande bemerkt, daß das Schöffengericht in Ansehung jener Fälle unmißverständlich ohnehin vom Anbringen der in Rede stehenden Vermerke auf den betreffenden Fakturen ausgegangen ist und daß es diese Bestätigungen in der Folge augenscheinlich nur mit Bezug auf ihren Inhalt - und nicht etwa wegen ihrer Anbringung auf dem (so überschriebenen) amtlichen Formular U 34 - (ebenfalls) als "Ausfuhrbescheinigungen" bezeichnete (s. insbes US 6 f.). Desgleichen ergibt sich daraus auch die Unerheblichkeit der weiteren Frage, ob der Angeklagte im Faktum 5. das falsche Ausstellungs- (und damit zugleich Ausfuhr-) Datum in der Austrittsbestätigung allenfalls am Tag des tatsächlichen Grenzübertritts des betreffenden PKWs angebracht hat: genug daran, daß es nicht dem wirklichen Ausstellungs- (und Ausfuhr-) Tag entsprach. Von einem darauf bezogenen, im Rahmen der Mängelrüge der Sache nach reklamierten Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) kann daher - ganz abgesehen davon, daß das Erstgericht ohnehin generell die Möglichkeit einer Ausstellung der falsch datierten Vermerke jeweils am Tag der tatsächlichen Ausfuhr der Fahrzeuge offen gelassen hat (US 7) - schon aus rechtlichen Gründen gleichfalls keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 37 Abs 1, 311 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je 170 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und sah ihm gemäß § 43 a Abs 1 StGB die Hälfte davon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig nach.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 37, Absatz eins, 311, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je 170 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und sah ihm gemäß Paragraph 43, a Absatz eins, StGB die Hälfte davon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig nach.
Auch seiner Berufung, mit der er unter Hinweis auf seine vormalige Unbescholtenheit, auf sein Geständnis und auf den mit Rücksicht darauf, daß sich die Falschbeurkundungen jeweils nur auf die Datierung der Urkunden bezogen, seiner Ansicht nach bloß geringen Kriminalunwert seines Verhaltens sowie ferner auf die spezialpräventive Wirksamkeit schon des Strafverfahrens als solchen und seiner vorläufigen Suspendierung im Disziplinarverfahren die Gewährung der bedingten Strafnachsicht in bezug auf die gesamte Geldstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Bereits im Hinblick auf den längeren Tatzeitraum und auf die mehrfache Tatwiederholung könnte nämlich ungeachtet der von ihm insoweit vorgebrachten Argumente von einem ausreichenden spezialpräventiven Effekt der über ihn verhängten Geldstrafe bei deren vollständiger bedingter Nachsicht mit Fug nicht gesprochen werden. Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.