Rechtssatz RS0095889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095889
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Rechtssatz
Zollamtliche "Austrittsbestätigungen" sind öffentliche Urkunden; bestehen diese im Abdruck des Amtsstempels auf Warenrechnungen, dann sind zwar nicht diese, wohl aber die auf ihnen - als (insoweit) bloßen "Urkunden-Trägern" - angebrachten zollbehördlichen Vermerke als solche zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095889
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00053_9000000_001