Rechtssatz RS0096418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096418
Entscheidungsdatum
20.02.1986
Rechtssatz
Die Durchführung eines Freihandverkaufs anstelle der vom zuständigen Richter zugeordneten Versteigerung strafgerichtlich eingezogener Gegenstände verletzt nicht bloß den allgemeinen Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der Amtsausübung, sondern zufolge Verhinderung der den Gesetzeszweck erfüllenden Veräußerungsform ein konkretes staatliches Recht. Dabei ist es für den schon mit der Verhinderung des Versteigerungsverfahrens notwendigerweise verbundenen Schädigungsvorsatz nicht mehr maßgeblich, welcher Erlös bei gesetzmäßigem Vorgehen erzielt worden wäre, weil sich das öffentliche Interesse nicht bloß in Erzielung des Höchstpreises schlechthin erschöpft, sondern auch die vom Täter bewußt ausgeschaltete Öffentlichkeit des Verkaufsvorganges mit allgemeiner Gelegenheit des Mitbietens umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096418
Dokumentnummer
JJR_19860220_OGH0002_0120OS00185_8500000_001