Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0096418×

Rechtssatz RS0096418

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096418

Geschäftszahl

12Os185/85

Entscheidungsdatum

20.02.1986

Rechtssatz

Die Durchführung eines Freihandverkaufs anstelle der vom zuständigen Richter zugeordneten Versteigerung strafgerichtlich eingezogener Gegenstände verletzt nicht bloß den allgemeinen Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der Amtsausübung, sondern zufolge Verhinderung der den Gesetzeszweck erfüllenden Veräußerungsform ein konkretes staatliches Recht. Dabei ist es für den schon mit der Verhinderung des Versteigerungsverfahrens notwendigerweise verbundenen Schädigungsvorsatz nicht mehr maßgeblich, welcher Erlös bei gesetzmäßigem Vorgehen erzielt worden wäre, weil sich das öffentliche Interesse nicht bloß in Erzielung des Höchstpreises schlechthin erschöpft, sondern auch die vom Täter bewußt ausgeschaltete Öffentlichkeit des Verkaufsvorganges mit allgemeiner Gelegenheit des Mitbietens umfaßt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 185/85
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 12 Os 185/85
    Veröff: SSt 57/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096418

Dokumentnummer

JJR_19860220_OGH0002_0120OS00185_8500000_001