Rechtssatz RS0096452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096452
Entscheidungsdatum
24.07.2025
Rechtssatz
Wer instrumenta oder producta sceleris zu einem Zeitpunkt unterdrückt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt und im Zusammenhang damit die Suche nach solchen Gegenständen bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht, verantwortet den Tatbestand des § 295 StGB, soferne er weiß oder zumindest ernstlich rechnet und sich damit abfindet, daß die Behörde die betreffenden Sachen als Beweismittel benützen will.Wer instrumenta oder producta sceleris zu einem Zeitpunkt unterdrückt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt und im Zusammenhang damit die Suche nach solchen Gegenständen bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht, verantwortet den Tatbestand des Paragraph 295, StGB, soferne er weiß oder zumindest ernstlich rechnet und sich damit abfindet, daß die Behörde die betreffenden Sachen als Beweismittel benützen will.
Entscheidungstexte
- 9 Os 203/83
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 203/83
Veröff: SSt 55/9
- 14 Os 22/89
Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 22/89
Vgl auch; Veröff: SSt 60/39 = JBl 1990,390
- 15 Os 3/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 3/90
Vgl; Beisatz: Der Tätervorsatz muß sich auf einen zur Tatzeit bereits existent gewesenen Entschluß der Behörde, die unterdrückte Sache in einem konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel zu gebrauchen, erstrecken. (T1)
- 14 Os 17/93
Entscheidungstext OGH 30.03.1993 14 Os 17/93
Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/113 S 458
- 14 Os 167/03
Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 167/03
Auch; nur: Zu einem Zeitpunkt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht. (T2); Beis ähnlich wie T1
- 14 Os 46/25h
Entscheidungstext OGH 24.07.2025 14 Os 46/25h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096452
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_002