Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 13. März 2002, GZ 3 U 43/02t-11, wurde Redzo O***** wegen des aus dem Spruch ersichtlichen Sachverhalts des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 13. März 2002, GZ 3 U 43/02t-11, wurde Redzo O***** wegen des aus dem Spruch ersichtlichen Sachverhalts des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB schuldig erkannt.
Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen trat Redzo O*****, der als angestellter Kraftfahrer seit den Abendstunden des 11. März 2001 allein mit einem Sattelzugfahrzeug samt Anhänger in Österreich, in der BRD und in Italien unterwegs war, am 16. März 2001 von Mailand aus die Heimreise nach Österreich an. Da er schon zuvor auf den Terminfahrten die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten hatte, aber aufgrund eines langen Staus und starker Präsenz der Polizei in Italien mit Kontrollen rechnete, fuhr er gegen 21.00 Uhr - noch in Italien - zu einer Autobahnraststation und warf dort die Schaublätter der gesamten Woche ab Sonntag, dem 11. März 2001, weg.
Das Erstgericht hielt ferner fest, dem Angeklagten sei im Zeitpunkt der Vernichtung der Schaublätter bewusst gewesen, dass er diese eigentlich als Beweismittel bei Verkehrskontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten mitführen müsste. Er habe bei Vernichtung der Schaublätter zumindest mit dem bedingten Vorsatz gehandelt, zu verhindern, dass diese Tachografenscheiben als Beweismittel im Falle einer Verkehrskontrolle gebraucht werden.
Den weiteren Urteilsannahmen zufolge legte er daraufhin ein neues Schaublatt in das Kontrollgerät ein und fuhr nach Verlassen der Raststation über die österreichische Grenze. Als er in den späten Abendstunden auf der Südautobahn von "der Polizei" zu einer Verkehrskontrolle angehalten wurde, händigte er den Kontrollorganen (nur) das zuletzt eingelegte Schaublatt aus und gab erst nach Vorhalt zu, die vorgesehenen Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten und deshalb die Schaublätter vernichtet zu haben (US 2 f). Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts gelangte das Bezirksgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, der Beschuldigte sei gemäß der Regelungen des § 102 Abs 1 KFG iVm der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter verpflichtet gewesen, die Schaublätter der laufenden Woche sowie jenes für den letzten Tag der vorangegangen Woche, an dem er fuhr, mitzuführen und diese auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auszuhändigen. Er habe jederzeit mit einer Überprüfung durch die Exekutive im Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen sowie damit rechnen müssen, dass diese (einzigen) Beweismittel in einem derartigen Verfahren künftig benützt werden sollten oder könnten (US 4 f).Den weiteren Urteilsannahmen zufolge legte er daraufhin ein neues Schaublatt in das Kontrollgerät ein und fuhr nach Verlassen der Raststation über die österreichische Grenze. Als er in den späten Abendstunden auf der Südautobahn von "der Polizei" zu einer Verkehrskontrolle angehalten wurde, händigte er den Kontrollorganen (nur) das zuletzt eingelegte Schaublatt aus und gab erst nach Vorhalt zu, die vorgesehenen Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten und deshalb die Schaublätter vernichtet zu haben (US 2 f). Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts gelangte das Bezirksgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, der Beschuldigte sei gemäß der Regelungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter verpflichtet gewesen, die Schaublätter der laufenden Woche sowie jenes für den letzten Tag der vorangegangen Woche, an dem er fuhr, mitzuführen und diese auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auszuhändigen. Er habe jederzeit mit einer Überprüfung durch die Exekutive im Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen sowie damit rechnen müssen, dass diese (einzigen) Beweismittel in einem derartigen Verfahren künftig benützt werden sollten oder könnten (US 4 f).
Das Landesgericht Linz gab mit Urteil vom 11. September 2002, AZ 20 Bl 52/02 (= ON 15), der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge.
Es begegnete - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - dem Nichtigkeitsvorwurf, zum Zeitpunkt der Unterdrückung sei die erforderliche Verwendungsbestimmung der Schaublätter (in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren) noch nicht vorgelegen, mit dem Argument, der Angeklagte habe "aufgrund der Verordnung 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Art 14 Abs 2, die Verpflichtung, die benutzten Schaublätter seinem Arbeitgeber auszufolgen, zumal 'das Unternehmen die Schaublätter nach der Benutzung zumindest ein Jahr lang gut geordnet aufbewahrt'" (US 13).Es begegnete - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - dem Nichtigkeitsvorwurf, zum Zeitpunkt der Unterdrückung sei die erforderliche Verwendungsbestimmung der Schaublätter (in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren) noch nicht vorgelegen, mit dem Argument, der Angeklagte habe "aufgrund der Verordnung 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Artikel 14, Absatz 2,, die Verpflichtung, die benutzten Schaublätter seinem Arbeitgeber auszufolgen, zumal 'das Unternehmen die Schaublätter nach der Benutzung zumindest ein Jahr lang gut geordnet aufbewahrt'" (US 13).
Dem Einwand der Schuldberufung, das Vorliegen eines verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes sei erst durch das Geständnis des Täters offenbar geworden, sodass eine Strafbarkeit nach § 295 StGB ausscheide, setzte das Berufungsgericht die Überlegung entgegen, "die gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung und Ausfolgung besteht, die Kontrollbefugnis der Behörde ist unabhängig vom Geständnis des Täters, das Beweismittel gehört nicht ihm alleine, er ist nicht allein verfügungsberechtigt" (US 18).Dem Einwand der Schuldberufung, das Vorliegen eines verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes sei erst durch das Geständnis des Täters offenbar geworden, sodass eine Strafbarkeit nach Paragraph 295, StGB ausscheide, setzte das Berufungsgericht die Überlegung entgegen, "die gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung und Ausfolgung besteht, die Kontrollbefugnis der Behörde ist unabhängig vom Geständnis des Täters, das Beweismittel gehört nicht ihm alleine, er ist nicht allein verfügungsberechtigt" (US 18).