Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0096463×

Rechtssatz RS0096463

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096463

Geschäftszahl

9Os203/83; 14Os54/90 (14Os55/90); 13Os7/99; 14Os150/02; 14Os167/03 (14Os168/03); 14Os46/25h

Entscheidungsdatum

24.07.2025

Rechtssatz

Die Verwendungsbestimmung des Beweismittels muß sich nicht in einem förmlichen prozessualen Akt manifestieren, es genügt vielmehr ein - wenn auch nicht ausdrücklich erklärter - "Wille", das betreffende Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verwenden. Dies kann auch in einer bloß faktischen Maßnahme, wie der Entgegennahme einer Anzeige, die nach dem üblichen Verfahrensablauf zur Einleitung von Erhebungen und zur Fahndung nach den Tätern und Tatgegenständen führen muß, bestehen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 203/83
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 203/83
    Veröff: SSt 55/9
  • 14 Os 54/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 14 Os 54/90
    Vgl auch
  • 13 Os 7/99
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 13 Os 7/99
    Vgl auch
  • 14 Os 150/02
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 150/02
    Auch; Beisatz: Der Willensentschluss kann vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde, aber auch von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von einer zur Stellung von Anträgen berechtigten Partei gefasst und durch einen Beschluss auf Beweisaufnahme, eine Verfügung auf Beschlagnahme oder Sicherstellung, durch faktische Maßnahmen wie Fahndung nach dem Tatgegenstand, oder durch eine förmliche Antragstellung oder Berufung einer Partei auf das Beweismittel zum Ausdruck gebracht werden. (T1)
  • 14 Os 167/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 167/03
    Auch; Beis wie T1
  • 14 Os 46/25h
    Entscheidungstext OGH 24.07.2025 14 Os 46/25h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096463

Im RIS seit

20.03.1984

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_004