Rechtssatz RS0096490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096490
Entscheidungsdatum
09.05.1985
Rechtssatz
Klassischer Fall der Interessenkollision, wenn zwei Angeklagten, von denen einer geständig ist und den anderen leugnenden belastet, ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben wird - Nichtigkeit zwar nicht nach der Z 1 a, jedoch nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO.Klassischer Fall der Interessenkollision, wenn zwei Angeklagten, von denen einer geständig ist und den anderen leugnenden belastet, ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben wird - Nichtigkeit zwar nicht nach der Ziffer eins, a, jedoch nach der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096490
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0120OS00060_8500000_001