Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Georg B des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGBMit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Georg B des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB
schuldig erkannt, weil er am 14.Oktober 1984 gemeinsam mit dem Angeklagten Franz A in Gattendorf zwei Flaschen Barack unbekannten Wertes der Elfriede C durch Einbruch und Einsteigen gestohlen hat (Urteilsfaktum II 2). Der Mitangeklagte Franz A wurde wegen dieses Einbruchsdiebstahls, eines weiteren in Gesellschaft begangenen Einbruchsdiebstahls und eines allein begangenen Diebstahls des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128schuldig erkannt, weil er am 14.Oktober 1984 gemeinsam mit dem Angeklagten Franz A in Gattendorf zwei Flaschen Barack unbekannten Wertes der Elfriede C durch Einbruch und Einsteigen gestohlen hat (Urteilsfaktum römisch zwei 2). Der Mitangeklagte Franz A wurde wegen dieses Einbruchsdiebstahls, eines weiteren in Gesellschaft begangenen Einbruchsdiebstahls und eines allein begangenen Diebstahls des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128
Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist hinsichtlich A in Rechtskraft erwachsen.Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist hinsichtlich A in Rechtskraft erwachsen.
Der Angeklagte B bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 1 a, Z. 4 und Z. 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung. Mit den beiden erstgenannten Nichtigkeitsgründen rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß durch die Ablehnung seines Antrages, seinen Verteidiger wegen Interessenkollision seines Amtes zu entheben, Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien. Auf Grund des Beschlusses des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11. Februar 1985 wurde Rechtsanwalt Dr. Michael D gemäß § 41 Abs. 2 StPO zum Verteidiger beider Angeklagten bestellt (S. 95). Der Zweitangeklagte B bestritt den Einbruchsdiebstahl und behauptete, vom Erstangeklagten zu Unrecht beschuldigt worden zu sein. Franz A hingegen, der zu allen Anklagepunkten ein volles Geständnis abgelegt hat, belastete sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung den Mitangeklagten B. über Antrag des Verteidigers, der in der Hauptverhandlung am 27.Februar 1985 Interessenkollision geltend gemacht hatte (S. 101), erkannte das Schöffengericht, daß keine 'beachtliche Kollision' vorliege, mit der Begründung, daß die Angaben des Angeklagten B dem Angeklagten A, der ein rückhaltsloses Geständnis abgelegt hat, keinesfalls schaden konnten.Der Angeklagte B bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a, Ziffer 4 und Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung. Mit den beiden erstgenannten Nichtigkeitsgründen rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß durch die Ablehnung seines Antrages, seinen Verteidiger wegen Interessenkollision seines Amtes zu entheben, Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien. Auf Grund des Beschlusses des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11. Februar 1985 wurde Rechtsanwalt Dr. Michael D gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO zum Verteidiger beider Angeklagten bestellt (S. 95). Der Zweitangeklagte B bestritt den Einbruchsdiebstahl und behauptete, vom Erstangeklagten zu Unrecht beschuldigt worden zu sein. Franz A hingegen, der zu allen Anklagepunkten ein volles Geständnis abgelegt hat, belastete sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung den Mitangeklagten B. über Antrag des Verteidigers, der in der Hauptverhandlung am 27.Februar 1985 Interessenkollision geltend gemacht hatte (S. 101), erkannte das Schöffengericht, daß keine 'beachtliche Kollision' vorliege, mit der Begründung, daß die Angaben des Angeklagten B dem Angeklagten A, der ein rückhaltsloses Geständnis abgelegt hat, keinesfalls schaden konnten.
Der Verteidiger konnte jedoch auch B nach Ansicht des Schöffengerichtes rückhaltslos verteidigen, weil A ohnehin ein Geständnis abgelegt hat (S. 101, 115).