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Rechtssatz RS0096698

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096698

Geschäftszahl

12Nds51/89

Entscheidungsdatum

11.05.1989

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Anklage entfaltet ihre perpetuierende Wirkung in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit des darin angerufenen Gerichts (Paragraph 219, StPO) nur unter der Voraussetzung, daß im Gegenstand des Strafverfahrens nachträglich keine zuständigkeitsrelevante Änderung eintritt. Sie verliert sie also, wenn das Strafverfahren später auf weitere strafbare Handlungen und/oder andere Personen ausgedehnt wird und sich daraus Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096698

Dokumentnummer

JJR_19890511_OGH0002_012NDS00051_8900000_001