In dem solcherart entstandenen negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Kreisgericht Steyr und dem Landesgericht St. Pölten ist die objektiv-subjektive Konnexität (§ 56 Abs. 1 StPO) der streitverfangenen Strafverfahren sowie das Zuvorkommen (§ 56 Abs. 2 StPO) des Landesgerichtes St. Pölten an sich unbestritten. Der Auffassung des Landesgerichtes St. Pölten und des ihm beipflichtenden Oberlandesgerichtes Wien zuwider steht aber der daraus resultierenden Zuständigkeit des Landesgerichtes St. Pölten auch nicht die Tatsache entgegen, daß zwei der Beschuldigten wegen einer der Taten bereits rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden sind, weil eine solche Anklage ihre perpetuierende Wirkung in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit des darin angerufenen Gerichts (§ 219 StPO) nur unter der Voraussetzung entfaltet, daß im Gegenstand des Strafverfahrens nachträglich keine zuständigkeitsrelevante Änderung eintritt. Sie verliert sie also, wenn das Strafverfahren später auf weitere strafbare Handlungen und/oder andere Personen ausgedehnt wird und sich daraus Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes ergeben. Dies erhellt schon daraus, daß in diesem Fall der Ankläger im Hinblick auf die mit der Ausdehnung des Verfahrens notwendig verbundenen (nachträglichen) gerichtlichen Erhebungen das Recht hat, die von ihm eingebrachte (wenngleich in Rechtskraft erwachsene) Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, mit der sodann (abermals) nach Vorschrift des XVI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung zu verfahren ist (§ 227 Abs. 2 StPO). Es wäre sinnwidrig, solcherart hervorgekommene neue Zuständigkeitskriterien im Hinblick auf eine Anklage außer acht lassen zu müssen, die ihrerseits in ihrem Bestand gar nicht mehr gesichert ist.In dem solcherart entstandenen negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Kreisgericht Steyr und dem Landesgericht St. Pölten ist die objektiv-subjektive Konnexität (Paragraph 56, Absatz eins, StPO) der streitverfangenen Strafverfahren sowie das Zuvorkommen (Paragraph 56, Absatz 2, StPO) des Landesgerichtes St. Pölten an sich unbestritten. Der Auffassung des Landesgerichtes St. Pölten und des ihm beipflichtenden Oberlandesgerichtes Wien zuwider steht aber der daraus resultierenden Zuständigkeit des Landesgerichtes St. Pölten auch nicht die Tatsache entgegen, daß zwei der Beschuldigten wegen einer der Taten bereits rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden sind, weil eine solche Anklage ihre perpetuierende Wirkung in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit des darin angerufenen Gerichts (Paragraph 219, StPO) nur unter der Voraussetzung entfaltet, daß im Gegenstand des Strafverfahrens nachträglich keine zuständigkeitsrelevante Änderung eintritt. Sie verliert sie also, wenn das Strafverfahren später auf weitere strafbare Handlungen und/oder andere Personen ausgedehnt wird und sich daraus Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes ergeben. Dies erhellt schon daraus, daß in diesem Fall der Ankläger im Hinblick auf die mit der Ausdehnung des Verfahrens notwendig verbundenen (nachträglichen) gerichtlichen Erhebungen das Recht hat, die von ihm eingebrachte (wenngleich in Rechtskraft erwachsene) Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, mit der sodann (abermals) nach Vorschrift des römisch sechzehn. Hauptstückes der Strafprozeßordnung zu verfahren ist (Paragraph 227, Absatz 2, StPO). Es wäre sinnwidrig, solcherart hervorgekommene neue Zuständigkeitskriterien im Hinblick auf eine Anklage außer acht lassen zu müssen, die ihrerseits in ihrem Bestand gar nicht mehr gesichert ist.
Demnach war die Zuständigkeit des Landesgerichtes St. Pölten gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StPO festzustellen (§ 64 Abs. 1 StPO). Da sich aber sämtliche Beschuldigten beim Kreisgericht Steyr in Haft befinden und dieses Gericht geradezu im Zentrum des hier in Betracht kommenden Tatortbereiches gelegen ist, liegen vor allem auch unter dem Gesichtspunkt einer Abkürzung der Untersuchungshaft (§ 193 Abs. 1 StPO) wichtige Gründe im Sinne der §§ 62, 63 Abs. 1 StPO dafür vor, die Strafsache dem hiefür an sich zuständigen Landesgericht St. Pölten von Amts wegen abzunehmen und sie dem Kreisgericht Steyr zuzuweisen, das schon bisher mit ihr befaßt war. Aus diesem Grund kam auch die von den Beschuldigten Rudolf L*** und Oskar L*** beantragte Delegierung desDemnach war die Zuständigkeit des Landesgerichtes St. Pölten gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, StPO festzustellen (Paragraph 64, Absatz eins, StPO). Da sich aber sämtliche Beschuldigten beim Kreisgericht Steyr in Haft befinden und dieses Gericht geradezu im Zentrum des hier in Betracht kommenden Tatortbereiches gelegen ist, liegen vor allem auch unter dem Gesichtspunkt einer Abkürzung der Untersuchungshaft (Paragraph 193, Absatz eins, StPO) wichtige Gründe im Sinne der Paragraphen 62, 63, Absatz eins, StPO dafür vor, die Strafsache dem hiefür an sich zuständigen Landesgericht St. Pölten von Amts wegen abzunehmen und sie dem Kreisgericht Steyr zuzuweisen, das schon bisher mit ihr befaßt war. Aus diesem Grund kam auch die von den Beschuldigten Rudolf L*** und Oskar L*** beantragte Delegierung des
(benachbarten) Kreisgerichtes Wels nicht in Betracht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch eine Beschleunigung der Untersuchung erzielt werden könnte. Eine Besuchserleichterung für die Angehörigen der Beschuldigten stellt unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen keinen Delegierungsgrund dar.