Rechtssatz RS0097087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097087
Geschäftszahl
14Nds91/88; 12Nds51/89
Entscheidungsdatum
11.05.1989
Rechtssatz
Wichtige Gründe für eine amtswegige Delegierung (aus Anlaß eines Zuständigkeitsstritts) können ua unter dem Gesichtspunkt einer möglichst weitgehenden Abkürzung der Untersuchungshaft (§ 193 Abs 1 StPO) vorliegen.Wichtige Gründe für eine amtswegige Delegierung (aus Anlaß eines Zuständigkeitsstritts) können ua unter dem Gesichtspunkt einer möglichst weitgehenden Abkürzung der Untersuchungshaft (Paragraph 193, Absatz eins, StPO) vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097087
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19880727_OGH0002_014NDS00091_8800000_001