Rechtssatz RS0096763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096763
Entscheidungsdatum
19.03.2018
Rechtssatz
Die Gewährung eines Darlehens (an einen ehemaligen Gemeindefunktionär), zu der die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist (§ 92 TGO), ist kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Gewährung eines Darlehens (an einen ehemaligen Gemeindefunktionär), zu der die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist (Paragraph 92, TGO), ist kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 123/93
Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 123/93
- 17 Os 17/17d
Entscheidungstext OGH 19.03.2018 17 Os 17/17d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschlussfassung des Gemeinderats über Kreditaufnahmen der Gemeinde und Darlehensgewährungen durch diese an eine gemeindeeigene Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Therme. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096763
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19930916_OGH0002_0150OS00123_9300000_001