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Entscheidung 15 Os 123/93×

Entscheidung 15 Os 123/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os123/93

Entscheidungsdatum

16.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg K* und Josef H* wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.Juni 1993, GZ 28 Vr 3837/92-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Verteidigers Dr.Ellinger, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die beiden Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Landwirt und Bürgermeister (der Gemeinde L*) Georg K* und der Elektromeister (und vormalige Bürgermeister) Josef H* des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, H* als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.

Darnach haben

römisch eins. Georg K* als Bürgermeister und somit als Beamter mit dem Vorsatz, die Gemeinde L* an ihren konkreten Rechten auf pflegliche Verwaltung des Gemeindevermögens (Paragraph 77, TGO) und Einhaltung des Haushaltsplanes (Paragraph 66, f TGO) zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er dem Gemeindekassier Josef L* auftrug, die über Josef H* (wegen eines von ihm als vormaligem Bürgermeister verübten Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB) mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (gemeint: mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.August 1991, GZ 29 römisch fünf r 2078/89-52, im Strafausspruch abändernden Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.März 1992, GZ 13 Os 104/91-9) verhängte Geldstrafe in der Höhe von 144.000 S zuzüglich 50 S Einhebungsgebühr aus der Gemeindekasse zu überweisen;

römisch zwei. Josef H* im Wissen über die zitierten Vorschriften der TGO den Georg K* zu der in Punkt römisch eins. angeführten strafbaren Handlung bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Die beiden Angeklagten bekämpfen diesen Schuldspruch mit einer gemeinsam ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Zutreffend weisen die Angeklagten in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) darauf hin, daß Gegenstand eines Mißbrauchs der Amtsgewalt im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nur Amtsgeschäfte in Vollziehung der Gesetze, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sein können. Hoheitsverwaltung ist jener Bereich der Verwaltung, in dem der Rechtsträger (Bund, Land, Gemeinde usw) den Normunterworfenen als Übergeordneter, ausgestattet mit Befehls- und Zwangsgewalt, gegenübertritt. Privatwirtschaftsverwaltung liegt dagegen vor, wenn zwischen dem Rechtsträger und den sonstigen Rechtssubjekten eine grundsätzliche rechtliche Gleichordnung besteht, der Rechtsträger mithin "wie ein Privater" handelt und sich zur Erreichung seines Verwaltungsziels der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt. Diese nach materiell-inhaltlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Abgrenzung setzt daher bei jedem Verwaltungsakt die Prüfung voraus, ob er nach seiner Zweckbestimmung Ausfluß hoheitlicher Gewalt ist oder ob es sich bloß um eine (technische, wirtschaftliche oder privatrechtliche) Tätigkeit handelt, die nur mittelbar der Erreichung eines bestimmten gesetzlichen Zwecks dient. Normen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Budgetrechts, welche die Gebarung regeln, kommt grundsätzlich noch keine Aussagekraft über die Qualifikation einer bestimmten Tätigkeit einer Gebietskörperschaft als Hoheits- oder als Privatwirtschaftsverwaltung zu (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 302, RN 24 f; SSt 50/6; 13 Os 114/92).

Die nach den Urteilsfeststellungen vom Erstangeklagten (wenngleich eigenmächtig) angeordnete Bezahlung der Geldstrafe für den Zweitangeklagten als Vorschuß bis zur erwarteten Zahlung einer Versicherungsgesellschaft auf Grund einer Amtshaftpflichtversicherung (US 7) stellt der Sache nach eine Darlehensgewährung dar, zu der die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist (Paragraph 92, TGO). Eine solche Gewährung eines Darlehens ist jedoch kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (Bertel im WK Paragraph 302, Rz 28).

Wenngleich somit eine Verurteilung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt nicht in Frage kommt, ist die Sache indes noch nicht endgültig spruchreif. Das Verhalten der beiden Angeklagten ist nämlich auch noch unter dem Gesichtspunkt der möglichen Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB - unter Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraph 313, StGB - zu untersuchen. Hiezu fehlt es an mängelfreien Feststellungen zur inneren Tatseite, die die Frage der Wissentlichkeit des Befugnismißbrauches und den zumindest bedingten Vorsatz auf Zufügung eines Vermögensnachteils als Folge des Mißbrauches umfassen müssen.

Das Schöffengericht hat zwar im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, daß es den Angeklagten nicht die Absicht unterstellt, der Gemeinde einen finanziellen Schaden zufügen haben zu wollen (US 13), diese Feststellung aber nicht begründet. Die Anklagebehörde hatte im Hinblick auf die anklagekonforme Verurteilung der beiden Angeklagten keine Möglichkeit, dies mit einer Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) zu bekämpfen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst setzt jedoch mängelfrei zustandegekommene Feststellungen des Erstgerichtes voraus (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 288, E 37 bis 39).

Es war daher das bekämpfte Urteil aufzuheben und - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur, die für den sofortigen Freispruch der Angeklagten eintritt - die Verfahrenserneuerung anzuordnen; mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die beiden Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Textnummer

E31728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00123.9300.0916.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930916_OGH0002_0150OS00123_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095906 Rechtssatz 11.01.1984Strafrecht
Die Zueignung von Gemeindegeldern durch einen Gemeindebeamten begründet (in Tateinheit mit Untreue bzw Veruntreuung) nur dann Amtsmißbrauch, wenn sie Mittel betrifft, die der Gemeinde im Rahmen der Hoheitsverwaltung zugeflossen (bzw für diesen Bereich gewid …
RS0096181 Rechtssatz 09.03.1979Strafrecht
Für die Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung ist der materiell inhaltliche und nicht der formellorganisatorische Gesichtspunkt entscheidend.
RS0096220 Rechtssatz 23.05.1984Strafrecht
Die Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Wirtschaftsverwaltung ist nicht nach formal-organisatorischen, sondern auf Grund materiell-inhaltlicher Merkmale vorzunehmen, dh es muß beim einzelnen Vollzugsakt unterschieden werden, ob er nach seiner Zweckbest …
RS0096525 Rechtssatz 17.01.1979Strafrecht
Normen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Budgetrechts, wie etwa der Finanzverfassunggesetze, der Bundesfinanzgesetze, der Gemeindeordnungen, haben auf die Qualifikation einer bestimmten Tätigkeit einer Gebietskörperschaft als Privatwirtschaftsverwal …
RS0096763 Rechtssatz 16.09.1993Strafrecht
Die Gewährung eines Darlehens (an einen ehemaligen Gemeindefunktionär), zu der die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist (§ 92 TGO), ist kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung.
RS0096976 Rechtssatz 18.11.1992Strafrecht
Hoheitsverwaltung ist jener Bereich der Verwaltung, in dem der Rechtsträger (Bund, Land, Gemeinde usw) den Normunterworfenen im Verhältnis der Überordnung gegenübertritt, zumeist Befehlsgewalt und Zwangsgewalt einsetzt und sich der Entscheidung oder Verfügu …
RS0099569 Rechtssatz 01.04.1966Strafrecht
Eine nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergehende Entscheidung in der Sache selbst mängelfrei zustande gekommene Tatsachenfeststellungen voraus. Auf Tatsachenfeststellungen, die mit Mängeln im Sinne des § 281 Z 5 StPO behaftet sind, kann eine abändernde Entscheidung …