Rechtssatz RS0096829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096829
Geschäftszahl
12Os42/96 (12Os43/96); 11Os120/96 (11Os121/96); 12Os136/18v
Entscheidungsdatum
06.12.2018
Rechtssatz
Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 4 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - § 88 Abs 2 Z 4 StGB nicht anwendbar.Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 12 Os 42/96
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 42/96
- 11 Os 120/96
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 11 Os 120/96
- 12 Os 136/18v
Entscheidungstext OGH 06.12.2018 12 Os 136/18v
Auch; Beisatz: § 88 Abs 2 Z 2 StGB (idF BGBl I 2010/111) findet keine (auch nur teilweise) Anwendung, wenn bei einem Unfallgeschehen mehrere Personen fahrlässig verletzt werden und nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 2 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind. Denn dann sind „aus der Tat“ im Sinn eines historischen Ereignisses auch Folgen in einem über § 88 Abs 2 Z 2 StGB hinausgehenden Umfang eingetreten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096829
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0120OS00042_9600000_001