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Entscheidung 11 Os 120/96×

Entscheidung 11 Os 120/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os120/96 (11Os121/96)

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst W***** und einen anderen wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Ferlach vom 29.Jänner 1996, GZ 2 U 2/95-33, und des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 30.April 1996, AZ 7 Bl 58/96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren zum AZ 2 U 2/95 des Bezirksgerichtes Ferlach ist das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB verletzt:

1. durch den im Urteil (ON 29) des genannten Bezirksgerichtes vom 29. Jänner 1996 enthaltenen Teilfreispruch,

2. durch das diesen Teilfreispruch bestätigende Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 30.April 1996, AZ 7 Bl 58/96.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirkgsgerichtes Ferlach vom 29.Jänner 1996, GZ 2 U 2/95-33, wurden Ernst W***** und Mario O***** einerseits des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu Geldstrafen verurteilt sowie andererseits vom Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zum Nachteil der Karoline M***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Das Urteil erging über Anklagevorwürfe, denen ein Verkehrsunfall zugrunde lag, bei welchem die beiden Verurteilten am 25.September 1994 in Z***** jeweils als Lenker eines Personenkraftwagens wegen sorgfaltswidriger Fahrweise eine Kollision der beiden Fahrzeuge verschuldet hatten. Durch den Zusammenstoß erlitten die beiden Verurteilten schwere Körperverletzungen. Außerdem wurden die Beifahrerinnen Christine W***** und Karoline M***** leicht verletzt, wobei hinsichtlich der Letztgenannten keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer eintrat.

Das Bezirksgericht lastete dem Beschuldigten Ernst W***** die fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil des Mario O***** und dem Beschuldigten Mario O***** die fahrlässigen Körperverletzungen zum Nachteil des Ernst W***** und der Christine W***** an. Vom Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung der Karoline M***** sprach das Gericht die beiden Beschuldigten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei, weil es mangels schweren Verschuldens der Täter und im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Tatfolgen den Straflosigkeitsgrund nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB als erfüllt ansah.

Ernst W***** und Mario O***** ließen das Urteil unangefochten, wogegen die Staatsanwaltschaft gegen den freisprechenden Teil eine Berufung wegen Nichtigkeit aus dem Grunde des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,) StPO ergriff.

Dieser Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 30. April 1996, AZ 7 Bl 58/96, nicht Folge.

Das Berufungsgericht gelangte in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zur Auffassung, daß die Straflosigkeit einer fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB selbst dann gegeben sei, wenn durch das Tatgeschehen auch strafbarkeitsbegründende Körperverletzungen anderer Personen herbeigeführt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die in den Urteilen beider Instanzen enthaltene Annahme der Straflosigkeit der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Karoline M***** steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB nicht im Einklang:

Wenn aus der Fahrlässigkeitstat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB nicht anwendbar (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 88, RN 23, EvBl 1989/140, 12 Os 42,43/96; aM: Burgstaller im WK Rz 63, Kienapfel BT I3 RN 52, Mayerhofer/Rieder4 Anmerkung 5, jeweils zu Paragraph 88, StGB). Der Teilfreispruch der beiden Beschuldigten war daher materiellrechtlich verfehlt und zudem auch prozeßrechtlich unrichtig, weil die Anklage gegen jeden Beschuldigten auf eine durch mehrfachen Erfolgseintritt gekennzeichnete Verletzung desselben Gesetzes durch eine einzige Tat lautete (Idealkonkurrenz, siehe ZVR 1980/26) und bei solchen Gegebenheiten partielle "Subsumtionsfreisprüche" oder "Qualifikationsfreisprüche" nicht vorgesehen sind.

Sowohl das Bezirksgericht Ferlach als auch das Landesgericht Klagenfurt haben daher die Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB unrichtig angewendet.

Da die Gesetzesverletzungen den Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen, hatte ohne Anordnung weiterer Maßnahmen (Paragraph 292, letzter Satz StPO) ein Feststellungserkenntnis zu ergehen.

Anmerkung

E44075 11D01206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00120.96.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0110OS00120_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung