Rechtssatz RS0092636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092636
Geschäftszahl
13Os19/89; 12Os42/96 (12Os43/96); 11Os120/96 (11Os121/96)
Entscheidungsdatum
01.10.1996
Rechtssatz
Mehrere Verletzte begründen gleichartige Idealkonkurrenz oder verstärkte Tatbestandsmäßigkeit, wenn nur wenigstens die Verletzung einer Person die Schwelle der Strafbarkeit (Abs 2) überschreitet. Kein Freispruch von der Zufügung einzelner der - wenn auch für sich allein nach Abs 2 straflosen - Verletzungen einer der mehreren Personen; auch dann nicht, wenn vom Ankläger nicht inkriminiert.Mehrere Verletzte begründen gleichartige Idealkonkurrenz oder verstärkte Tatbestandsmäßigkeit, wenn nur wenigstens die Verletzung einer Person die Schwelle der Strafbarkeit (Absatz 2,) überschreitet. Kein Freispruch von der Zufügung einzelner der - wenn auch für sich allein nach Absatz 2, straflosen - Verletzungen einer der mehreren Personen; auch dann nicht, wenn vom Ankläger nicht inkriminiert.
Entscheidungstexte
- 13 Os 19/89
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 13 Os 19/89
Veröff: SSt 60/18 = EvBl 1989/140 S 563
- 12 Os 42/96
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 42/96
Beisatz: Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 4 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - § 88 Abs 2 Z 4 StGB nicht anwendbar. (T1)
- 11 Os 120/96
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 11 Os 120/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092636
Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0130OS00019_8900000_002