Das Urteil des Berufungsgerichts steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. Verfehlt ist zunächst die als primäre Begründung für den Teilfreispruch dienende Auffassung, das Erstgericht hätte mit der Zurechnung der Verletzungen Helene S*** die Anklage überschritten (Nichtigkeit nach §§ 281 Abs. 1 Z. 8, 468 Abs. 1 Z. 4 StPO.), weil im Antrag auf Bestrafung vom 11.März 1987 dieser Taterfolg nicht erwähnt werde und der in der Hauptverhandlung vom 24. Mai 1988 gestellte Schlußantrag des Bezirksanwalts einer "Präzisierung" entbehre.1. Verfehlt ist zunächst die als primäre Begründung für den Teilfreispruch dienende Auffassung, das Erstgericht hätte mit der Zurechnung der Verletzungen Helene S*** die Anklage überschritten (Nichtigkeit nach Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 8, 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.), weil im Antrag auf Bestrafung vom 11.März 1987 dieser Taterfolg nicht erwähnt werde und der in der Hauptverhandlung vom 24. Mai 1988 gestellte Schlußantrag des Bezirksanwalts einer "Präzisierung" entbehre.
Gemäß § 267 (§ 447 Abs. 1) StPO. ist das Gericht an die Anträge des Anklägers nur insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Im bezirksgerichtlichen Verfahren genügt zur Verfolgung ein allgemeiner, schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag auf gesetzliche Bestrafung, der die Tat nur insofern zu bezeichnen und zu individualisieren hat, als dies zur Beurteilung der Identität von Anklage- und Urteilsfakten erforderlich ist (§ 451 Abs. 1 StPO.; SSt. 6/94, EvBl. 1965/378, RZ. 1963 S. 129 bzw. 130 oben).Gemäß Paragraph 267, (Paragraph 447, Absatz eins,) StPO. ist das Gericht an die Anträge des Anklägers nur insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Im bezirksgerichtlichen Verfahren genügt zur Verfolgung ein allgemeiner, schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag auf gesetzliche Bestrafung, der die Tat nur insofern zu bezeichnen und zu individualisieren hat, als dies zur Beurteilung der Identität von Anklage- und Urteilsfakten erforderlich ist (Paragraph 451, Absatz eins, StPO.; SSt. 6/94, EvBl. 1965/378, RZ. 1963 S. 129 bzw. 130 oben).
Das Berufungsgericht hat gänzlich verkannt, daß die Identität der Tat (§§ 262, 267 StPO.) nicht verloren geht, wenn im Schuldspruch dem unter Anklage gestellten Verhalten - hier der im Antrag des Bezirksanwalts vom 11.März 1987 eindeutig bezeichneten fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch Franz R***, wobei zumindest eine von ihm verschiedene Person verletzt worden ist - ein Erfolg beigemessen wird, der über den in der Anklage (im Strafantrag) bezeichneten hinausgeht (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 149 bis 151 zu § 262 StPO.). Das Erstgericht hätte daher im vorliegenden Fall die Anklage selbst dann nicht überschritten, wenn der Schlußantrag des Bezirksanwalts in der Hauptverhandlung (der sich allgemein auf die "Anwendung des Gesetzes" beschränken kann: § 457, letzter Satz, StPO.) nicht auch die erstmals in der Hauptverhandlung zum Verfahrensgegenstand gewordenen Verletzungen der Helene S*** ausdrücklich erfaßt haben sollte.Das Berufungsgericht hat gänzlich verkannt, daß die Identität der Tat (Paragraphen 262, 267, StPO.) nicht verloren geht, wenn im Schuldspruch dem unter Anklage gestellten Verhalten - hier der im Antrag des Bezirksanwalts vom 11.März 1987 eindeutig bezeichneten fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch Franz R***, wobei zumindest eine von ihm verschiedene Person verletzt worden ist - ein Erfolg beigemessen wird, der über den in der Anklage (im Strafantrag) bezeichneten hinausgeht (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 149 bis 151 zu Paragraph 262, StPO.). Das Erstgericht hätte daher im vorliegenden Fall die Anklage selbst dann nicht überschritten, wenn der Schlußantrag des Bezirksanwalts in der Hauptverhandlung (der sich allgemein auf die "Anwendung des Gesetzes" beschränken kann: Paragraph 457,, letzter Satz, StPO.) nicht auch die erstmals in der Hauptverhandlung zum Verfahrensgegenstand gewordenen Verletzungen der Helene S*** ausdrücklich erfaßt haben sollte.
Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt sich darin, daß im umgekehrten Fall, d.h. bei förmlicher Inkriminierung der fahrlässigen Verletzung Helene S*** durch den Bezirksanwalt, aber Nichtzurechnung seitens des Gerichts kein (stets unzulässiger) "Qualifikations"-Freispruch hätte gefällt werden dürfen (u.a. SSt. 38/20, 13 Os 172/73, zuletzt 15 Os 147/88). Handelt es sich doch, gleichviel, ob förmlich angeklagt oder nicht, lediglich um eine dem Angeklagten in gleichartiger Idealkonkurrenz (nach Beling, Grundzüge11 S. 96, 101, und Rittler2I S. 337: in verstärkter Tatbestandsmäßigkeit; siehe Foregger-Serini MKK.4 Anm. I 1 zu § 28 StGB. und ZVR. 1980/26 = LSK. 1980/4) zur Last liegende, durch einen mehrfachen Erfolgseintritt gekennzeichnete Verletzung desselben Gesetzes mittels einer einzigen Tat.Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt sich darin, daß im umgekehrten Fall, d.h. bei förmlicher Inkriminierung der fahrlässigen Verletzung Helene S*** durch den Bezirksanwalt, aber Nichtzurechnung seitens des Gerichts kein (stets unzulässiger) "Qualifikations"-Freispruch hätte gefällt werden dürfen (u.a. SSt. 38/20, 13 Os 172/73, zuletzt 15 Os 147/88). Handelt es sich doch, gleichviel, ob förmlich angeklagt oder nicht, lediglich um eine dem Angeklagten in gleichartiger Idealkonkurrenz (nach Beling, Grundzüge11 S. 96, 101, und Rittler2I S. 337: in verstärkter Tatbestandsmäßigkeit; siehe Foregger-Serini MKK.4 Anmerkung römisch eins 1 zu Paragraph 28, StGB. und ZVR. 1980/26 = LSK. 1980/4) zur Last liegende, durch einen mehrfachen Erfolgseintritt gekennzeichnete Verletzung desselben Gesetzes mittels einer einzigen Tat.
Völlig zu Unrecht geht das Berufungsgericht (damit der Sache nach den Freispruch subsidiär auf § 259 Z. 3 StPO. stützend) aber auch davon aus, daß die Strafbarkeit der fahrlässigen Verletzung Helene S*** verjährt (§ 57 Abs. 2 und 3 StGB.) sei.Völlig zu Unrecht geht das Berufungsgericht (damit der Sache nach den Freispruch subsidiär auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. stützend) aber auch davon aus, daß die Strafbarkeit der fahrlässigen Verletzung Helene S*** verjährt (Paragraph 57, Absatz 2 und 3 StGB.) sei.
Gemäß § 58 Abs. 3 Z. 2 StGB. wird in die Verjährungszeit (hier: ein Jahr) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig war, nicht eingerechnet. Der Begriff Tat im § 58 StGB. ist bedeutungsgleich mit jenem in § 28 StGB., §§ 207 Abs. 2 Z. 2 Ende, 260 Abs. 1 Z. 1, 262 Ende, 267 StPO. Es ist darunter jenes physische Verhalten zu verstehen, das (nach Ansicht des Anklägers) juristisch eine "strafbare Handlung" (vgl. § 28 StGB., § 260 Abs. 1 Z. 2 StPO.), d.h. einen strafgesetzlichen Tatbestand (objektiv eingegrenzt auf "Tatbild" im § 58 Abs. 1 StGB.) begründet und dergestalt als historischer Sachverhalt vom Verfolgungsantrag umfaßt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB. wird in die Verjährungszeit (hier: ein Jahr) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig war, nicht eingerechnet. Der Begriff Tat im Paragraph 58, StGB. ist bedeutungsgleich mit jenem in Paragraph 28, StGB., Paragraphen 207, Absatz 2, Ziffer 2, Ende, 260 Absatz eins, Ziffer eins, 262, Ende, 267 StPO. Es ist darunter jenes physische Verhalten zu verstehen, das (nach Ansicht des Anklägers) juristisch eine "strafbare Handlung" vergleiche Paragraph 28, StGB., Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.), d.h. einen strafgesetzlichen Tatbestand (objektiv eingegrenzt auf "Tatbild" im Paragraph 58, Absatz eins, StGB.) begründet und dergestalt als historischer Sachverhalt vom Verfolgungsantrag umfaßt wird.
Im vorliegenden Fall bildete den Gegenstand des Strafverfahrens und des Antrags des Bezirksanwalts auf Bestrafung vom 11.März 1987 ein Verhalten des Franz R*** am 26.Oktober 1986 auf der Bundesstraße 303 im Ortsgebiet Scheideldorf, nämlich die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls, durch den zumindest Josef B*** am Körper verletzt wurde. Da wegen dieser - einzigen - Tat rechtzeitig (§ 57 Abs. 2 und 3 StGB.) das Strafverfahren bei Gericht anhängig wurde, ist der Umstand, daß der in der Verletzung der Helene S*** bestehende zusätzliche Taterfolg erst in der Hauptverhandlung vom 24.Mai 1988 bekannt wurde, ohne Bedeutung, denn in diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist nur in abstracto abgelaufen. Mit anderen Worten: Jedwedes Strafverfahren erstreckt sich von Anbeginn auf alle Folgen des vom Ankläger inkriminierten physischen Geschehens, des sogenannten historischen Sachverhalts (der "Tat": §§ 28, 57 Abs. 2, 58 Abs. 2, 3 Z. 2 und Abs. 4 StGB., §§ 207 Abs. 2 Z. 2 Ende, 260 Abs. 1 Z. 1, 262 Ende, 267 StPO.). Der vom Berufungsgericht in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsberufung gefällte Teilfreispruch verletzte somit die Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 3 Z. 2 StGB. sowie der §§ 262 und 267 StPO. Es wurde aber auch im materiellen Recht § 88 Abs. 1 StGB. verletzt, weil dieser Tatbestand durch den Teilfreispruch eine Einschränkung seiner Anwendung erfahren hat, die ihm bei der rechtsrichtig gegebenen gleichartigen Idealkonkurrenz oder verstärkten Tatbestandsmäßigkeit nicht zukommt. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß eine Überschreitung der Anklage die Nichtigkeit des Urteils gemäß § 281 Abs. 1 Z. 8 (§ 468 Abs. 1 Z. 4) StPO., weiters, daß der Strafaufhebungsgrund der Verjährung die Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b (§ 468 Abs. 1 Z. 4) StPO. bewirkt und daß in beiden Fällen der Freispruch nach § 259 Z. 3 StPO. (nicht gemäß Z. 1) zu ergehen hat.Im vorliegenden Fall bildete den Gegenstand des Strafverfahrens und des Antrags des Bezirksanwalts auf Bestrafung vom 11.März 1987 ein Verhalten des Franz R*** am 26.Oktober 1986 auf der Bundesstraße 303 im Ortsgebiet Scheideldorf, nämlich die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls, durch den zumindest Josef B*** am Körper verletzt wurde. Da wegen dieser - einzigen - Tat rechtzeitig (Paragraph 57, Absatz 2 und 3 StGB.) das Strafverfahren bei Gericht anhängig wurde, ist der Umstand, daß der in der Verletzung der Helene S*** bestehende zusätzliche Taterfolg erst in der Hauptverhandlung vom 24.Mai 1988 bekannt wurde, ohne Bedeutung, denn in diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist nur in abstracto abgelaufen. Mit anderen Worten: Jedwedes Strafverfahren erstreckt sich von Anbeginn auf alle Folgen des vom Ankläger inkriminierten physischen Geschehens, des sogenannten historischen Sachverhalts (der "Tat": Paragraphen 28, 57, Absatz 2, 58, Absatz 2, 3, Ziffer 2 und Absatz 4, StGB., Paragraphen 207, Absatz 2, Ziffer 2, Ende, 260 Absatz eins, Ziffer eins, 262, Ende, 267 StPO.). Der vom Berufungsgericht in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsberufung gefällte Teilfreispruch verletzte somit die Bestimmungen der Paragraphen 57, Absatz 2 und 3, 58 Absatz 3, Ziffer 2, StGB. sowie der Paragraphen 262 und 267 StPO. Es wurde aber auch im materiellen Recht Paragraph 88, Absatz eins, StGB. verletzt, weil dieser Tatbestand durch den Teilfreispruch eine Einschränkung seiner Anwendung erfahren hat, die ihm bei der rechtsrichtig gegebenen gleichartigen Idealkonkurrenz oder verstärkten Tatbestandsmäßigkeit nicht zukommt. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß eine Überschreitung der Anklage die Nichtigkeit des Urteils gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO., weiters, daß der Strafaufhebungsgrund der Verjährung die Urteilsnichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO. bewirkt und daß in beiden Fällen der Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. (nicht gemäß Ziffer eins,) zu ergehen hat.
Die Generalprokuratur geht noch auf die Frage eines schweren Verschuldens des Franz R*** ein. Das ist aber entbehrlich, um nicht zu sagen verfehlt, weil jedenfalls eine Person (Josef B***) durch das Verhalten R*** eine Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer erlitten hat. Durch das schon deshalb strafbare Verhalten des Angeklagten wurde auch S*** verletzt, wofür R*** haftet (Leukauf-Steininger2 Rz 29 zu § 88 StGB.). Was die Möglichkeit S*** anlangt, sich als Privatbeteiligte anzuschließen, genügt es, auf § 365 Abs. 1 StPO. hinzuweisen. Da mithin sämtliche, für den Teilfreispruch in Betracht kommenden Rechtsgründe versagen, ist folgerichtig die Verweisung der Privatbeteiligten Helene S*** auf den Zivilrechtsweg, wenn auch formal gestützt auf § 366 Abs. 1 StPO., im Ergebnis rechtswidrig.Die Generalprokuratur geht noch auf die Frage eines schweren Verschuldens des Franz R*** ein. Das ist aber entbehrlich, um nicht zu sagen verfehlt, weil jedenfalls eine Person (Josef B***) durch das Verhalten R*** eine Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer erlitten hat. Durch das schon deshalb strafbare Verhalten des Angeklagten wurde auch S*** verletzt, wofür R*** haftet (Leukauf-Steininger2 Rz 29 zu Paragraph 88, StGB.). Was die Möglichkeit S*** anlangt, sich als Privatbeteiligte anzuschließen, genügt es, auf Paragraph 365, Absatz eins, StPO. hinzuweisen. Da mithin sämtliche, für den Teilfreispruch in Betracht kommenden Rechtsgründe versagen, ist folgerichtig die Verweisung der Privatbeteiligten Helene S*** auf den Zivilrechtsweg, wenn auch formal gestützt auf Paragraph 366, Absatz eins, StPO., im Ergebnis rechtswidrig.
2. Auf der Grundlage des nach Ergänzung des Beweisverfahrens neu gefällten Schuldspruchs hat das Berufungsgericht - in gleicher Weise wie das Erstgericht - den Angeklagten gemäß §§ 366 Abs. 1 (gemeint: Abs. 2), 369 Abs. 1 StPO. zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von 50.000 S an den Privatbeteiligten Josef B*** verurteilt und diesen mit seinem Mehrbegehren von 5.000 S nach § 366 Abs. 2 (zweiter Satz) StPO. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Sache nach hat das Berufungsgericht hiemit über die Berufung des Angeklagten gegen das erstgerichtliche Adhäsionserkenntnis entschieden. Es hat dabei den Standpunkt vertreten, daß unbeschadet des sich aus den getroffenen Tatsachenfeststellungen ergebenden Mitverschuldens Josef B*** (Befahren der Kurve 30 cm rechts von der Fahrbahnmitte unter Einhalten eines überhöhten Seitenabstands vom rechten Fahrbahnrand im Ausmaß von 2,2 m oder allenfalls sogar Überfahren der Fahrbahnmitte: S. 9 der Ausfertigung des Berufungsurteils) eine "Minderung" des Zuspruchs an den Privatbeteiligten (gemeint durch Verweisung auf den Zivilrechtsweg mit einem größeren Teilbetrag) nicht möglich wäre, weil das Berufungsbegehren ausschließlich die vollständige Verweisung des Adhärenten auf den Zivilrechtsweg zum Inhalt habe.2. Auf der Grundlage des nach Ergänzung des Beweisverfahrens neu gefällten Schuldspruchs hat das Berufungsgericht - in gleicher Weise wie das Erstgericht - den Angeklagten gemäß Paragraphen 366, Absatz eins, (gemeint: Absatz 2,), 369 Absatz eins, StPO. zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von 50.000 S an den Privatbeteiligten Josef B*** verurteilt und diesen mit seinem Mehrbegehren von 5.000 S nach Paragraph 366, Absatz 2, (zweiter Satz) StPO. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Sache nach hat das Berufungsgericht hiemit über die Berufung des Angeklagten gegen das erstgerichtliche Adhäsionserkenntnis entschieden. Es hat dabei den Standpunkt vertreten, daß unbeschadet des sich aus den getroffenen Tatsachenfeststellungen ergebenden Mitverschuldens Josef B*** (Befahren der Kurve 30 cm rechts von der Fahrbahnmitte unter Einhalten eines überhöhten Seitenabstands vom rechten Fahrbahnrand im Ausmaß von 2,2 m oder allenfalls sogar Überfahren der Fahrbahnmitte: S. 9 der Ausfertigung des Berufungsurteils) eine "Minderung" des Zuspruchs an den Privatbeteiligten (gemeint durch Verweisung auf den Zivilrechtsweg mit einem größeren Teilbetrag) nicht möglich wäre, weil das Berufungsbegehren ausschließlich die vollständige Verweisung des Adhärenten auf den Zivilrechtsweg zum Inhalt habe.
Dieser Standpunkt ist schon wegen des Übergehens des Mitverschuldens des Privatbeteiligten - ein solcher Einwand ist auch der Verantwortung des Angeklagten zu entnehmen - nicht rechtsrichtig; sind doch gemäß § 365 Abs. 1 StPO. "die sonstigen, für die privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände von Amts wegen zu berücksichtigen". Im übrigen hat der Angeklagte in der Berufung die Höhe des Schmerzengelds bekämpft. Schließlich aber impliziert ein Berufungsantrag auf gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg bei sinnentsprechender Auslegung den Antrag auf eine bloß teilweise Verweisung, weil, von Ausnahmen abgesehen, jedes Rechtsmittelbegehren den Antrag auf eventuelle Stattgebung in einem geringeren als dem förmlich angestrebten Umfang in sich schließt. An dieser Stelle muß einem fundamentalen Mißverständnis des § 477 Abs. 1, erster Satz, StPO. vorgebeugt werden: Die dort verfügte Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens bezieht sich ausdrücklich nur auf "die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses, gegen die die Berufung gerichtet ist", sie bezieht sich aber keineswegs innerhalb eines angefochtenen "Teils", d.h. eines Schuld-, Straf- oder sonstigen Ausspruchs auf dessen kohärenten Einzelheiten, etwa eines angefochtenen Adhäsionserkenntnisses, es sei denn, der Berufungswerber hätte eine solche Beschränkung seines Rechtsmittels selbst erklärt. Anders ausgedrückt: Mit den "Teilen des erstrichterlichen Erkenntnisses" sind die Urteilsaussprüche gemeint, soweit sie rechtlich (Schuldspruch, Strafausspruch, Adhäsions- und Verfallserkenntnis) oder faktisch (nach Täter, Tatobjekt, Tatort, Tatzeit) abgegrenzt sind. Die Unanwendbarkeit der im § 477 Abs. 1, erster Satz, StPO. ausgesprochenen Beschränkung auf kohärente Einzelheiten eines bekämpften Urteilsausspruchs hingegen (etwa auf Bestandteile eines zugesprochenen Geldbetrags) folgt nicht nur aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesstelle ("Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses"), sondern nicht zuletzt auch aus den mehr oder weniger summarischen Anordnungen der §§ 464 Z. 2 und 3 sowie 467 Abs. 3 (alte und neue Fassung) StPO. Allerdings wäre dem Berufungsgericht auf Grund seiner Tatsachenfeststellungen eine Beurteilung des Grades des eventuellen Mitverschuldens Josef B*** nicht möglich gewesen. Bei den bis jetzt lediglich gegebenen Alternativen, nämlich Befahren der Kurve in einem Seitenabstand von 30 cm rechts der Fahrbahnmitte (in einem Abstand von 2,2 m vom rechten Fahrbahnrand) oder Überfahren der Fahrbahnmitte in einem Abstand von 20 cm, wären das allfällige Mitverschulden B*** und die Höhe seiner Schadenersatzforderungen je nach der Annahme eines Fahrfehlers verschieden zu beurteilen (siehe § 366 Abs. 2, zweiter Satz, StPO.).Dieser Standpunkt ist schon wegen des Übergehens des Mitverschuldens des Privatbeteiligten - ein solcher Einwand ist auch der Verantwortung des Angeklagten zu entnehmen - nicht rechtsrichtig; sind doch gemäß Paragraph 365, Absatz eins, StPO. "die sonstigen, für die privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände von Amts wegen zu berücksichtigen". Im übrigen hat der Angeklagte in der Berufung die Höhe des Schmerzengelds bekämpft. Schließlich aber impliziert ein Berufungsantrag auf gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg bei sinnentsprechender Auslegung den Antrag auf eine bloß teilweise Verweisung, weil, von Ausnahmen abgesehen, jedes Rechtsmittelbegehren den Antrag auf eventuelle Stattgebung in einem geringeren als dem förmlich angestrebten Umfang in sich schließt. An dieser Stelle muß einem fundamentalen Mißverständnis des Paragraph 477, Absatz eins,, erster Satz, StPO. vorgebeugt werden: Die dort verfügte Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens bezieht sich ausdrücklich nur auf "die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses, gegen die die Berufung gerichtet ist", sie bezieht sich aber keineswegs innerhalb eines angefochtenen "Teils", d.h. eines Schuld-, Straf- oder sonstigen Ausspruchs auf dessen kohärenten Einzelheiten, etwa eines angefochtenen Adhäsionserkenntnisses, es sei denn, der Berufungswerber hätte eine solche Beschränkung seines Rechtsmittels selbst erklärt. Anders ausgedrückt: Mit den "Teilen des erstrichterlichen Erkenntnisses" sind die Urteilsaussprüche gemeint, soweit sie rechtlich (Schuldspruch, Strafausspruch, Adhäsions- und Verfallserkenntnis) oder faktisch (nach Täter, Tatobjekt, Tatort, Tatzeit) abgegrenzt sind. Die Unanwendbarkeit der im Paragraph 477, Absatz eins,, erster Satz, StPO. ausgesprochenen Beschränkung auf kohärente Einzelheiten eines bekämpften Urteilsausspruchs hingegen (etwa auf Bestandteile eines zugesprochenen Geldbetrags) folgt nicht nur aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesstelle ("Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses"), sondern nicht zuletzt auch aus den mehr oder weniger summarischen Anordnungen der Paragraphen 464, Ziffer 2 und 3 sowie 467 Absatz 3, (alte und neue Fassung) StPO. Allerdings wäre dem Berufungsgericht auf Grund seiner Tatsachenfeststellungen eine Beurteilung des Grades des eventuellen Mitverschuldens Josef B*** nicht möglich gewesen. Bei den bis jetzt lediglich gegebenen Alternativen, nämlich Befahren der Kurve in einem Seitenabstand von 30 cm rechts der Fahrbahnmitte (in einem Abstand von 2,2 m vom rechten Fahrbahnrand) oder Überfahren der Fahrbahnmitte in einem Abstand von 20 cm, wären das allfällige Mitverschulden B*** und die Höhe seiner Schadenersatzforderungen je nach der Annahme eines Fahrfehlers verschieden zu beurteilen (siehe Paragraph 366, Absatz 2,, zweiter Satz, StPO.).
Die Aufhebung der rechtskräftigen Zuerkennung eines privatrechtlichen Anspruchs im Weg des § 292 StPO. beruht auf dem diese Möglichkeit bejahenden Teil der Rechtsprechung; um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf dieselbe verwiesen werden (neben der veröffentlichten älteren Judikatur aus jüngerer Zeit 13 Os 128/75, 13 Os 18,19/81, 13 Os 121,122/82).Die Aufhebung der rechtskräftigen Zuerkennung eines privatrechtlichen Anspruchs im Weg des Paragraph 292, StPO. beruht auf dem diese Möglichkeit bejahenden Teil der Rechtsprechung; um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf dieselbe verwiesen werden (neben der veröffentlichten älteren Judikatur aus jüngerer Zeit 13 Os 128/75, 13 Os 18,19/81, 13 Os 121,122/82).
Der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde war somit zusammenfassend stattzugeben und gemäß § 292 StPO. wie eingangs zu erkennen.Der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde war somit zusammenfassend stattzugeben und gemäß Paragraph 292, StPO. wie eingangs zu erkennen.