Rechtssatz RS0096893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096893
Geschäftszahl
13Os42/89; 15Os43/92 (15Os44/92)
Entscheidungsdatum
02.07.1992
Rechtssatz
Zur Wahrung seines Verfolgungsrechts reicht es aus, daß der Privatankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO einen Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen - gleichviel ob gegen bekannte oder unbekannte Täter - stellt; ein Antrag auf Bestrafung des Täters (vor dem Bezirksgericht) innerhalb dieser Frist ist diesfalls nicht erforderlich. Erst nach dem Abschluß der Vorerhebungen ist dem Privatankläger unter der Sanktion des § 46 Abs 3 StPO eine Frist zur Stellung eines Bestrafungsantrags zu setzen.Zur Wahrung seines Verfolgungsrechts reicht es aus, daß der Privatankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO einen Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen - gleichviel ob gegen bekannte oder unbekannte Täter - stellt; ein Antrag auf Bestrafung des Täters (vor dem Bezirksgericht) innerhalb dieser Frist ist diesfalls nicht erforderlich. Erst nach dem Abschluß der Vorerhebungen ist dem Privatankläger unter der Sanktion des Paragraph 46, Absatz 3, StPO eine Frist zur Stellung eines Bestrafungsantrags zu setzen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 42/89
Entscheidungstext OGH 14.09.1989 13 Os 42/89
Veröff: SSt 60/59 = EvBl 1990/25 S 122
- 15 Os 43/92
Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 43/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096893
Dokumentnummer
JJR_19890914_OGH0002_0130OS00042_8900000_001