In seiner gegen die bezeichneten Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hat der Generalprokurator (unter anderem) ausgeführt:
"Gemäß § 46 Abs.1 StPO muß eine zur Privatanklage berechtigte Person bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen; dieser - beim Strafgericht mündlich oder schriftlich zu stellende - Antrag kann auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Privatankläger berechtigt, während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen, und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist."Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StPO muß eine zur Privatanklage berechtigte Person bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen; dieser - beim Strafgericht mündlich oder schriftlich zu stellende - Antrag kann auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist der Privatankläger berechtigt, während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen, und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist.
Demnach ist zur Wahrung der sechswöchigen Frist des § 46 Abs.1 StPO nur erforderlich, daß der zur Privatanklage berechtigte (und von diesem Recht auch erkennbar gebrauchmachende) Verletzte innerhalb dieser Frist beim Strafgericht einen Verfolgungsantrag stellt. Daß ein solcher Antrag entweder auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein muß, geht aus dem zweiten Satz des § 46 Abs.1 StPO nicht hervor (arg. 'kann'). Aus dem in § 46 Abs.2 StPO dem zur Privatanklage Berechtigten eingeräumten Recht, die Durchführung von Vorerhebungen - lege non differente sowohl gegen unbekannte als auch gegen bekannte Täter - zu verlangen, ergibt sich vielmehr, daß der zur Fristwahrung erforderliche Verfolgungsantrag auch in einem Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen bestehen kann (SSt. 27/27; SSt. 32/6; EvBl. 1990/25). Ein solches Recht bliebe nämlich weitgehend bedeutungslos, wenn im bezirksgerichtlichen Verfahren, wo eine Voruntersuchung nicht stattfindet (§ 451 Abs.1 StPO), innerhalb der Frist des § 46 Abs.1 StPO jedenfalls der Antrag auf Bestrafung des Täters zu stellen wäre, denn erfahrungsgemäß sind Vorerhebungen innerhalb eines nur sechswöchigen Zeitraumes vielfach gar nicht abzuschließen. Solche Vorerhebungen können aber durchaus zweckmäßig sein, um zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang mehrere der Tat verdächtige Personen wegen eines bestimmten Privatanklagedeliktes zur Verantwortung gezogen werden können (EvBl. 1990/25). Da der Lauf der sechswöchigen Frist keineswegs erst beginnt, wenn sich ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person geradezu zur Gewißheit verdichtet hat, wäre der Verletzte sonst unter Umständen gezwungen, ein ihm kaum zumutbares Prozeß(kosten)risiko einzugehen.Demnach ist zur Wahrung der sechswöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO nur erforderlich, daß der zur Privatanklage berechtigte (und von diesem Recht auch erkennbar gebrauchmachende) Verletzte innerhalb dieser Frist beim Strafgericht einen Verfolgungsantrag stellt. Daß ein solcher Antrag entweder auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein muß, geht aus dem zweiten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, StPO nicht hervor (arg. 'kann'). Aus dem in Paragraph 46, Absatz 2, StPO dem zur Privatanklage Berechtigten eingeräumten Recht, die Durchführung von Vorerhebungen - lege non differente sowohl gegen unbekannte als auch gegen bekannte Täter - zu verlangen, ergibt sich vielmehr, daß der zur Fristwahrung erforderliche Verfolgungsantrag auch in einem Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen bestehen kann (SSt. 27/27; SSt. 32/6; EvBl. 1990/25). Ein solches Recht bliebe nämlich weitgehend bedeutungslos, wenn im bezirksgerichtlichen Verfahren, wo eine Voruntersuchung nicht stattfindet (Paragraph 451, Absatz eins, StPO), innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO jedenfalls der Antrag auf Bestrafung des Täters zu stellen wäre, denn erfahrungsgemäß sind Vorerhebungen innerhalb eines nur sechswöchigen Zeitraumes vielfach gar nicht abzuschließen. Solche Vorerhebungen können aber durchaus zweckmäßig sein, um zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang mehrere der Tat verdächtige Personen wegen eines bestimmten Privatanklagedeliktes zur Verantwortung gezogen werden können (EvBl. 1990/25). Da der Lauf der sechswöchigen Frist keineswegs erst beginnt, wenn sich ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person geradezu zur Gewißheit verdichtet hat, wäre der Verletzte sonst unter Umständen gezwungen, ein ihm kaum zumutbares Prozeß(kosten)risiko einzugehen.
Eine Interpretation des ersten Teiles des zweiten Satzes des § 46 Abs.1 StPO dahin, daß der Verfolgunsgantrag des zur Privatanklage Berechtigten auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein muß, findet auch in der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle keine Stütze: Dieser Satzteil wurde erst durch das Strafprozeßanpassungsgesetz 1974 eingefügt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (934 BlgNR 13. GP, 23) enthalten keinen Hinweis auf eine damit beabsichtigte Einschränkung der zur Wahrung des Verfolgungsanspruches hinreichenden Verfolgungsanträge gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die Vorschrift des § 46 StPO in der vor dem StPAG 1974 geltenden Fassung (damaliger Wortlaut des ersten Absatzes: 'Handelt es sich um ein Vergehen, das nach den Strafgesetzen nur auf Begehren eines in seinem Recht Verletzten strafrechtlich verfolgt werden darf, so steht diesem die Befugnis zu, beim Strafgericht als Privatankläger schriftlich oder mündlich das Begehren um strafrechtliche Verfolgung zu stellen';Eine Interpretation des ersten Teiles des zweiten Satzes des Paragraph 46, Absatz eins, StPO dahin, daß der Verfolgunsgantrag des zur Privatanklage Berechtigten auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein muß, findet auch in der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle keine Stütze: Dieser Satzteil wurde erst durch das Strafprozeßanpassungsgesetz 1974 eingefügt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (934 BlgNR 13. GP, 23) enthalten keinen Hinweis auf eine damit beabsichtigte Einschränkung der zur Wahrung des Verfolgungsanspruches hinreichenden Verfolgungsanträge gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die Vorschrift des Paragraph 46, StPO in der vor dem StPAG 1974 geltenden Fassung (damaliger Wortlaut des ersten Absatzes: 'Handelt es sich um ein Vergehen, das nach den Strafgesetzen nur auf Begehren eines in seinem Recht Verletzten strafrechtlich verfolgt werden darf, so steht diesem die Befugnis zu, beim Strafgericht als Privatankläger schriftlich oder mündlich das Begehren um strafrechtliche Verfolgung zu stellen';
der Wortlaut der Absätze 2, 3 und 4 wurde durch das StPAG 1974 nicht verändert) war aber durch die Rechtsprechung (SSt 1/27; SSt 27/26;
SSt 32/6) - ungeachtet der Bestimmung des § 530 StG, wonach das Erlöschen des Strafverfolgungsrechtes des Privatanklägers für den Fall vorgesehen war, daß er innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der strafbaren Handlung 'darüber nicht Klage geführt hat' - (übereinstimmend mit Lohsing-Serini4, 163 f) dahin interpretiert worden, daß auch ein innerhalb der sechswöchigen Frist eingebrachter Antrag auf gerichtliche Vorerhebungen zur Wahrung des Privatanklagerechtes ausreicht (vgl. hiezu auch die in der Begründung der Entscheidung 13 Os 92, 93/90 wiedergegebenen Ausführungen der Generalprokuratur).SSt 32/6) - ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 530, StG, wonach das Erlöschen des Strafverfolgungsrechtes des Privatanklägers für den Fall vorgesehen war, daß er innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der strafbaren Handlung 'darüber nicht Klage geführt hat' - (übereinstimmend mit Lohsing-Serini4, 163 f) dahin interpretiert worden, daß auch ein innerhalb der sechswöchigen Frist eingebrachter Antrag auf gerichtliche Vorerhebungen zur Wahrung des Privatanklagerechtes ausreicht vergleiche hiezu auch die in der Begründung der Entscheidung 13 Os 92, 93/90 wiedergegebenen Ausführungen der Generalprokuratur).
Dieser weiterhin vom Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/25) - in Übereinstimmung mit Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3 Rz 211, und Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens3, 49 - (dagegen Foregger-Serini StPO MKK4, 83 und 137; Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 73) - eingenommene Standpunkt wird durch das (vom Oberlandesgericht Wien schon in MR 4/90, 133 vertretene) Argument nicht widerlegt, daß eine vom Gericht unter der Sanktion des § 46 Abs 3 StPO zu setzende Frist für die Stellung eines Bestrafungsantrages nach Abschluß von Vorerhebungen in der Strafprozeßordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Zur Erzielung eines - nicht zuletzt im Hinblick auf Art 6 Abs 1 MRK gebotenen - raschen Verfahrensablaufes und zur Vermeidung von Mißbräuchen ist die Fristsetzung durch den Richter auch in Fällen, in welchen sie ihm der Prozeßgesetzgeber nicht - wie etwa in § 124 StPO - ausdrücklich zur Pflicht gemacht hat, unabdingbar (siehe u.a. 15 Os 31/91). Soweit es hiebei um die Erhebung oder Aufrechterhaltung der Privatanklage geht, kommt schon im Hinblick auf den auch aus §§ 112 Abs 2, 211 Abs 2, 261 Abs 2, 263 Abs 4, 475 Abs 2 und 486 Abs 2 StPO hervorgehehenden Zweck der Befristung solcher Prozeßhandlungen nur eine Ausschlußfrist in Betracht (EvBl. 1990/25; vgl. auch Bertel, Grundriß3, Rz 459). Darüber hinaus wäre zu erwägen, ob nicht - insoweit entgegen SSt 27/26 - im Wege eines (grundsätzlich im Bereich des Strafprozeßrechtes zulässigen) Analogieschlusses die angesichts der zuletzt erwähnten Bestimmungen planwidrig erscheinenden Lücke durch Anwendung der für alle vergleichbaren Fälle vorgesehenen 14-tägigen Frist auch auf die Antragstellung nach Abschluß der Vorerhebungen über ein Privatanklagedelikt zu schließen ist (vgl. erneut die bereits in 13 Os 92, 93/90 wiedergegebene Argumentation der Generalprokuratur)".Dieser weiterhin vom Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/25) - in Übereinstimmung mit Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3 Rz 211, und Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens3, 49 - (dagegen Foregger-Serini StPO MKK4, 83 und 137; Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 73) - eingenommene Standpunkt wird durch das (vom Oberlandesgericht Wien schon in MR 4/90, 133 vertretene) Argument nicht widerlegt, daß eine vom Gericht unter der Sanktion des Paragraph 46, Absatz 3, StPO zu setzende Frist für die Stellung eines Bestrafungsantrages nach Abschluß von Vorerhebungen in der Strafprozeßordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Zur Erzielung eines - nicht zuletzt im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, MRK gebotenen - raschen Verfahrensablaufes und zur Vermeidung von Mißbräuchen ist die Fristsetzung durch den Richter auch in Fällen, in welchen sie ihm der Prozeßgesetzgeber nicht - wie etwa in Paragraph 124, StPO - ausdrücklich zur Pflicht gemacht hat, unabdingbar (siehe u.a. 15 Os 31/91). Soweit es hiebei um die Erhebung oder Aufrechterhaltung der Privatanklage geht, kommt schon im Hinblick auf den auch aus Paragraphen 112, Absatz 2, 211, Absatz 2, 261, Absatz 2, 263, Absatz 4, 475, Absatz 2 und 486 Absatz 2, StPO hervorgehehenden Zweck der Befristung solcher Prozeßhandlungen nur eine Ausschlußfrist in Betracht (EvBl. 1990/25; vergleiche auch Bertel, Grundriß3, Rz 459). Darüber hinaus wäre zu erwägen, ob nicht - insoweit entgegen SSt 27/26 - im Wege eines (grundsätzlich im Bereich des Strafprozeßrechtes zulässigen) Analogieschlusses die angesichts der zuletzt erwähnten Bestimmungen planwidrig erscheinenden Lücke durch Anwendung der für alle vergleichbaren Fälle vorgesehenen 14-tägigen Frist auch auf die Antragstellung nach Abschluß der Vorerhebungen über ein Privatanklagedelikt zu schließen ist vergleiche erneut die bereits in 13 Os 92, 93/90 wiedergegebene Argumentation der Generalprokuratur)".
Der Oberste Gerichtshof hält - übereinstimmend mit den eben wiedergegebenen Ausführungen des Generalprokurators und entgegen der Rechtsmeinung der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien - an seiner bereits in der Entscheidung vom 14.September 1989, 13 Os 42/89 (= EvBl. 1990/25 = NRsp 1990/9) ausgesprochenen Auffassung fest, daß es zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO genügt, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen (gegen einen oder mehrere bekannte Tatverdächtige) gestellt hat; eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung oder eines Strafantrages (im Gerichtshofverfahren) bzw. eines Strafantrages (im bezirksgerichtlichen Verfahren) innerhalb dieser Frist bedarf es hiefür nicht.Der Oberste Gerichtshof hält - übereinstimmend mit den eben wiedergegebenen Ausführungen des Generalprokurators und entgegen der Rechtsmeinung der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien - an seiner bereits in der Entscheidung vom 14.September 1989, 13 Os 42/89 (= EvBl. 1990/25 = NRsp 1990/9) ausgesprochenen Auffassung fest, daß es zur Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO genügt, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen (gegen einen oder mehrere bekannte Tatverdächtige) gestellt hat; eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung oder eines Strafantrages (im Gerichtshofverfahren) bzw. eines Strafantrages (im bezirksgerichtlichen Verfahren) innerhalb dieser Frist bedarf es hiefür nicht.
Bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 46 Abs 1 StPO durch das StPAG 1974 war es herrschende Rechtsprechung (vgl. SSt 1/21; SStBis zum Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 46, Absatz eins, StPO durch das StPAG 1974 war es herrschende Rechtsprechung vergleiche SSt 1/21; SSt
27/26 = EvBl 1956/206 = RZ 1956, 120; SSt 32/6 = EvBl 1961/327 = JBl.
1961, 639 = RZ 1961, 61; ebenso auch Lohsing-Serini4, 163 f), daß das
"Begehren um strafrechtliche Verfolgung", auf das § 46 Abs 1 StPO (aF) abstellte, im Hinblick auf § 46 Abs 2 StPO auch in einem Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen bestehen kann, die beim Gerichtshof und beim Bezirksgericht sowohl gegen unbekannte als auch gegen bekannte Täter zulässig sind, und daß durch einen solchen Antrag demnach die Frist des § 530 StG "zur Führung der Klage" gewahrt wird. Nunmehr bestimmt § 46 Abs 1 StPO in seinem ersten Satz, daß der zur Privatanklage Berechtigte, bei sonstigem Verlust seines Anklagerechts, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihm die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen muß; nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle kann dieser Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters gerichtet sein. Der Wortlaut des § 46 Abs 2 StPO - demzufolge der Privatankläger berechtigt ist, während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist - blieb hingegen unverändert."Begehren um strafrechtliche Verfolgung", auf das Paragraph 46, Absatz eins, StPO (aF) abstellte, im Hinblick auf Paragraph 46, Absatz 2, StPO auch in einem Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen bestehen kann, die beim Gerichtshof und beim Bezirksgericht sowohl gegen unbekannte als auch gegen bekannte Täter zulässig sind, und daß durch einen solchen Antrag demnach die Frist des Paragraph 530, StG "zur Führung der Klage" gewahrt wird. Nunmehr bestimmt Paragraph 46, Absatz eins, StPO in seinem ersten Satz, daß der zur Privatanklage Berechtigte, bei sonstigem Verlust seines Anklagerechts, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihm die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen muß; nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle kann dieser Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters gerichtet sein. Der Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2, StPO - demzufolge der Privatankläger berechtigt ist, während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist - blieb hingegen unverändert.
In den Erläuterungen zum Strafprozeßanpassungsgesetz 1974 (934 BlgNR 13. GP, 23) wird die Änderung des § 46 Abs 1 StPO damit begründet, daß die Aufhebung des § 530 StG "eine Ergänzung der vorliegenden Bestimmung notwendig" mache. Daß der Gesetzgeber dabei die bis dahin geltende Rechtslage grundlegend ändern (und damit der bisherigen Judikatur zur Frage der fristgerechten Ausübung des Privatanklagerechts den Boden entziehen) wollte, kann indes diesen Erläuterungen nicht entnommen werden.In den Erläuterungen zum Strafprozeßanpassungsgesetz 1974 (934 BlgNR 13. GP, 23) wird die Änderung des Paragraph 46, Absatz eins, StPO damit begründet, daß die Aufhebung des Paragraph 530, StG "eine Ergänzung der vorliegenden Bestimmung notwendig" mache. Daß der Gesetzgeber dabei die bis dahin geltende Rechtslage grundlegend ändern (und damit der bisherigen Judikatur zur Frage der fristgerechten Ausübung des Privatanklagerechts den Boden entziehen) wollte, kann indes diesen Erläuterungen nicht entnommen werden.
Fehlt es demnach an konkreten Hinweisen für eine durch die Neufassung des § 46 Abs 1 StPO angestrebte grundlegende Änderung der Rechtslage, so rechtfertigt dies den Schluß, daß § 46 Abs 1 zweiter Satz StPO keine abschließende Regelung enthält, sondern § 46 Abs 1 StPO insgesamt, soweit es die fristgerechte Geltendmachung des Privatanklagerechts betrifft, nach wie vor im Zusammenhalt mit § 46 Abs 2 StPO zu lesen ist, womit aber kein Grund besteht, von der in den zitierten Vorentscheidungen entwickelten und in EvBl 1990/25 aufrecht erhaltenen Rechtsprechung abzugehen (im Sinne der zuletzt angeführten Entscheidung und daher wie hier auch Bertel, Grundriß3, Rz 211 und Platzgummer, Grundzüge3, 49; aM hingegen Foregger-Serini-Kodek, StPO5 Anm IV zu § 46 und Anm III zu § 90). Der Wortlaut des § 46 Abs 1 StPO idgF steht dem nicht entgegen: Wird doch im ersten Satz, bezogen auf die Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist, darauf abgestellt, daß "ein Verfolgungsantrag" gegen den (der Tat hinlänglich) Verdächtigen innerhalb dieser Frist gestellt werden muß, um nicht des Anklagerechts verlustig zu werden, während der zweite Satz dahin formuliert ist, daß dieser Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters gerichtet sein kann, und solcherart jedenfalls für die im Abs 2 angeführte (dritte) Möglichkeit eines wirksamen Verfolgungsantrags, nämlich den Antag auf (gerichtliche) Vorerhebungen, Raum läßt.Fehlt es demnach an konkreten Hinweisen für eine durch die Neufassung des Paragraph 46, Absatz eins, StPO angestrebte grundlegende Änderung der Rechtslage, so rechtfertigt dies den Schluß, daß Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz StPO keine abschließende Regelung enthält, sondern Paragraph 46, Absatz eins, StPO insgesamt, soweit es die fristgerechte Geltendmachung des Privatanklagerechts betrifft, nach wie vor im Zusammenhalt mit Paragraph 46, Absatz 2, StPO zu lesen ist, womit aber kein Grund besteht, von der in den zitierten Vorentscheidungen entwickelten und in EvBl 1990/25 aufrecht erhaltenen Rechtsprechung abzugehen (im Sinne der zuletzt angeführten Entscheidung und daher wie hier auch Bertel, Grundriß3, Rz 211 und Platzgummer, Grundzüge3, 49; aM hingegen Foregger-Serini-Kodek, StPO5 Anmerkung römisch vier zu Paragraph 46 und Anmerkung römisch drei zu Paragraph 90,). Der Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, StPO idgF steht dem nicht entgegen: Wird doch im ersten Satz, bezogen auf die Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist, darauf abgestellt, daß "ein Verfolgungsantrag" gegen den (der Tat hinlänglich) Verdächtigen innerhalb dieser Frist gestellt werden muß, um nicht des Anklagerechts verlustig zu werden, während der zweite Satz dahin formuliert ist, daß dieser Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters gerichtet sein kann, und solcherart jedenfalls für die im Absatz 2, angeführte (dritte) Möglichkeit eines wirksamen Verfolgungsantrags, nämlich den Antag auf (gerichtliche) Vorerhebungen, Raum läßt.
Der Aufrechterhaltung der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes in der hier aktuellen Frage steht aber auch nicht entgegen, daß das Gesetz nicht ausdrücklich eine vom Gericht unter der Sanktion des § 46 Abs 3 StPO zu setzende Frist für die Stellung eines Bestrafungsantrags nach Abschluß von Vorerhebungen vorsieht. Hat sich doch (auch) diesbezüglich gegenüber der Rechtslage vor dem StPAG 1974 nichts geändert. Sprach aber das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung hierüber schon seinerzeit nicht gegen die hier vertretene Auffassung (siehe abermals SSt 27/26; SSt 32/6), so gilt dies gleichermaßen auch für die derzeitige Rechtslage (siehe EvBl 1990/25). Der Aufrechterhaltung der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes in der hier aktuellen Frage steht aber auch nicht entgegen, daß das Gesetz nicht ausdrücklich eine vom Gericht unter der Sanktion des Paragraph 46, Absatz 3, StPO zu setzende Frist für die Stellung eines Bestrafungsantrags nach Abschluß von Vorerhebungen vorsieht. Hat sich doch (auch) diesbezüglich gegenüber der Rechtslage vor dem StPAG 1974 nichts geändert. Sprach aber das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung hierüber schon seinerzeit nicht gegen die hier vertretene Auffassung (siehe abermals SSt 27/26; SSt 32/6), so gilt dies gleichermaßen auch für die derzeitige Rechtslage (siehe EvBl 1990/25).
Der am 1.August 1991 zur Post gegebene Antrag der Privatanklägerin auf Vornahme (im einzelnen bezeichneter) gerichtlicher Vorerhebungen gegen Thomas B***** und Andreas S***** wegen § 123 StGB war somit ein innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 StPO gestellter Verfolgungsantrag gegen die Genannten wegen des bezeichneten Privatanklagedelikts, weshalb der ihn zurückweisende Beschluß der Ratskammer und die diesen Beschluß bestätigende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen.Der am 1.August 1991 zur Post gegebene Antrag der Privatanklägerin auf Vornahme (im einzelnen bezeichneter) gerichtlicher Vorerhebungen gegen Thomas B***** und Andreas S***** wegen Paragraph 123, StGB war somit ein innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO gestellter Verfolgungsantrag gegen die Genannten wegen des bezeichneten Privatanklagedelikts, weshalb der ihn zurückweisende Beschluß der Ratskammer und die diesen Beschluß bestätigende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen.