Rechtssatz RS0096905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096905
Geschäftszahl
15Os43/92 (15Os44/92)
Entscheidungsdatum
02.07.1992
Rechtssatz
Der OGH hält an seiner bereits in der Entscheidung vom 14.09.1989, 13 Os 42/89 (= EvBl 1990/25) ausgesprochenen Auffassung fest, daß es zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO genügt, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen (gegen einen oder mehrere bekannte Tatverdächtige) gestellt hat; eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung oder eines Strafantrages (im Gerichtshofverfahren) bzw eines Strafantrages (im bezirkgsgerichtlichen Verfahren) innerhalb dieser Frist bedarf es hiefür nicht.Der OGH hält an seiner bereits in der Entscheidung vom 14.09.1989, 13 Os 42/89 (= EvBl 1990/25) ausgesprochenen Auffassung fest, daß es zur Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO genügt, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen (gegen einen oder mehrere bekannte Tatverdächtige) gestellt hat; eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung oder eines Strafantrages (im Gerichtshofverfahren) bzw eines Strafantrages (im bezirkgsgerichtlichen Verfahren) innerhalb dieser Frist bedarf es hiefür nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096905
Dokumentnummer
JJR_19920702_OGH0002_0150OS00043_9200000_001