Rechtssatz RS0096913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096913
Geschäftszahl
12Os149/90 (12Os150/90)
Entscheidungsdatum
10.01.1991
Rechtssatz
Zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO ist erforderlich, daß eine zur Privatanklage berechtigte und auch außen hin erkennbar als Privatankläger auftretende Person beim Strafgericht innerhalb dieser Frist einen Verfolgungsantrag stellt. Neben einer unzweideutigen Erklärung des Verfolgungswillens setzt dieser Verfolgungsantrag eine unverwechselbare Kennzeichnung des für strafbar gehaltenen Sachverhalts voraus.Zur Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO ist erforderlich, daß eine zur Privatanklage berechtigte und auch außen hin erkennbar als Privatankläger auftretende Person beim Strafgericht innerhalb dieser Frist einen Verfolgungsantrag stellt. Neben einer unzweideutigen Erklärung des Verfolgungswillens setzt dieser Verfolgungsantrag eine unverwechselbare Kennzeichnung des für strafbar gehaltenen Sachverhalts voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096913
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0120OS00149_9000000_001