Zur Wahrung der sechswöchigen Frist des § 46 Abs. 1 StPO ist erforderlich, daß eine zur Privatanklage berechtigte und auch nach außen hin erkennbar als Privatankläger auftretende Person beim Strafgericht innerhalb dieser Frist einen Verfolgungsantrag stellt, der ungeachtet des Umstandes, daß die Strafverfolgung vor den Bezirksgerichten weniger strengen Formerfordernissen als im Gerichtshofverfahren unterliegt, neben einer unzweideutigen Erklärung des Verfolgungswillens die unverwechselbare Kennzeichnung des für strafbar gehaltenen Sachverhaltes im Verfolgungsantrag voraussetzt. Im vorliegenden Fall hätte es daher einer hinreichend deutlichen Bezeichnung der Äußerung, die Ingrid S* zugeschrieben wurde, gegenüber den mit der gegenständlichen Strafsache befaßten Gerichten binnen der Frist des § 46 Abs. 1 StPO bedurft. Eine derartige Konkretisierung der Tat hat Rosemarie S* in ihrer zwar fristgerechten, aber keine ausreichende Tatumschreibung enthaltenden Eingabe vom 29. Jänner 1990 jedoch unterlassen und erst am 23. Februar 1990 - mithin ausgehend von einer Kenntnisnahme durch die Privatanklägerin am 21. Dezember 1989 nach Ablauf der mit 2. Februar 1990 endenden sechswöchigen Verfolgungsfrist des § 46 Abs. 1 StPO und damit verspätet - nachgetragen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 46, ENr 52, 54 und 55 sowie die gleichfalls eine entsprechende Sachverhaltsumschreibung voraussetzende, unter ENr 62 angeführte ältere Judikatur; im gleichen Sinne auch SSt 36/61). Infolge der hiedurch eingetretenen - ein prozessuales Verfolgungshindernis darstellenden - subjektiven Verjährung wäre Rosemarie S* daher gemäß § 259 Z 3 (nach einigen älterenZur Wahrung der sechswöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO ist erforderlich, daß eine zur Privatanklage berechtigte und auch nach außen hin erkennbar als Privatankläger auftretende Person beim Strafgericht innerhalb dieser Frist einen Verfolgungsantrag stellt, der ungeachtet des Umstandes, daß die Strafverfolgung vor den Bezirksgerichten weniger strengen Formerfordernissen als im Gerichtshofverfahren unterliegt, neben einer unzweideutigen Erklärung des Verfolgungswillens die unverwechselbare Kennzeichnung des für strafbar gehaltenen Sachverhaltes im Verfolgungsantrag voraussetzt. Im vorliegenden Fall hätte es daher einer hinreichend deutlichen Bezeichnung der Äußerung, die Ingrid S* zugeschrieben wurde, gegenüber den mit der gegenständlichen Strafsache befaßten Gerichten binnen der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO bedurft. Eine derartige Konkretisierung der Tat hat Rosemarie S* in ihrer zwar fristgerechten, aber keine ausreichende Tatumschreibung enthaltenden Eingabe vom 29. Jänner 1990 jedoch unterlassen und erst am 23. Februar 1990 - mithin ausgehend von einer Kenntnisnahme durch die Privatanklägerin am 21. Dezember 1989 nach Ablauf der mit 2. Februar 1990 endenden sechswöchigen Verfolgungsfrist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO und damit verspätet - nachgetragen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, Paragraph 46,, ENr 52, 54 und 55 sowie die gleichfalls eine entsprechende Sachverhaltsumschreibung voraussetzende, unter ENr 62 angeführte ältere Judikatur; im gleichen Sinne auch SSt 36/61). Infolge der hiedurch eingetretenen - ein prozessuales Verfolgungshindernis darstellenden - subjektiven Verjährung wäre Rosemarie S* daher gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, (nach einigen älteren
Entscheidungen - siehe Mayerhofer-Rieder, aaO, § 259 StPO, ENr 18 und ENr 26 - iS der Z 1) StPO freizusprechen gewesen (Mayerhofer-Rieder aaO, § 46 StPO, ENr 146 sowie § 259 StPO, ENr 27 und 92; MKK4, § 259 StPO Erl III/5).Entscheidungen - siehe Mayerhofer-Rieder, aaO, Paragraph 259, StPO, ENr 18 und ENr 26 - iS der Ziffer eins,) StPO freizusprechen gewesen (Mayerhofer-Rieder aaO, Paragraph 46, StPO, ENr 146 sowie Paragraph 259, StPO, ENr 27 und 92; MKK4, Paragraph 259, StPO Erl III/5).
Da sich die unterlaufene Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten Ingrid S* auswirkte, war sie in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß mit dem Hinweis zu sanieren, daß die auf dem kassierten Urteil beruhenden Anordnungen (siehe insbesondere 21) ipso iure hinfällig sind (EvBl 1984/147, LSK 1987/79 uva; zuletzt 12 Os 46/90); als Konsequenz daraus war der Privatanklägerin der Ersatz sämtlicher Kosten aufzuerlegen (siehe dazu MKK4 § 292 StPO Erl II; SSt 50/9).Da sich die unterlaufene Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten Ingrid S* auswirkte, war sie in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß mit dem Hinweis zu sanieren, daß die auf dem kassierten Urteil beruhenden Anordnungen (siehe insbesondere 21) ipso iure hinfällig sind (EvBl 1984/147, LSK 1987/79 uva; zuletzt 12 Os 46/90); als Konsequenz daraus war der Privatanklägerin der Ersatz sämtlicher Kosten aufzuerlegen (siehe dazu MKK4 Paragraph 292, StPO Erl römisch zwei; SSt 50/9).