Rechtssatz RS0096924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096924
Entscheidungsdatum
03.12.1986
Rechtssatz
Eine Postamtsleiterin, die aus der einzigen, von ihr zu verwaltenden Amtskasse, über welche die gesamte Geldgebarung des Postamts abgewickelt wird und welche (demgemäß zufolge Vermengung: §§ 370, 371 ABGB) auch solche Gelder enthält, über welche die Post postspezifisch hoheitsrechtlich zu verfügen hat, eigenmächtig Geld zu privaten Zwecken entnimmt, verantwortet Mißbrauch der Amtsgewalt.Eine Postamtsleiterin, die aus der einzigen, von ihr zu verwaltenden Amtskasse, über welche die gesamte Geldgebarung des Postamts abgewickelt wird und welche (demgemäß zufolge Vermengung: Paragraphen 370, 371, ABGB) auch solche Gelder enthält, über welche die Post postspezifisch hoheitsrechtlich zu verfügen hat, eigenmächtig Geld zu privaten Zwecken entnimmt, verantwortet Mißbrauch der Amtsgewalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096924
Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_0090OS00120_8600000_001