Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 28-jährige Postbeamtin Agathe G*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 12.Feber 1986Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 28-jährige Postbeamtin Agathe G*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 12.Feber 1986
in Theresienfeld als Leiterin des dortigen Postamts mit dem Vorsatz, den Staat zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht hat, daß sie 20.524,90 S aus der Amtskasse entnahm und zur Bezahlung privater Schulden verwendete. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen ist beim Postamt Theresienfeld, als dessen Amtsleiterin die Angeklagte tätig ist, nur eine einzige Amtskasse vorhanden, über welche die Angeklagte den gesamten Geldverkehr dieses Postamts abwickelte, somit sowohl die Einzahlungen für die Postsparkasse als auch die Gebarung mit den Geldern der Wertzeichenkasse, also mit Briefmarken, Gebühren für Telegramme, für Telefongespräche und dergleichen. Aus dieser Kasse, in welcher sich zur Tatzeit "zumindest nicht nur Gelder der Österreichischen Postsparkasse" befanden (S 47), entnahm die Angeklagte am 12.Feber 1986 einen Betrag von 20.524,90 S und verwendete ihn zur Bezahlung privater Schulden, was sie durch manipulierte Eintragungen in den Geschäftsunterlagen zu verschleiern suchte (S 45, 46). Anläßlich einer routinemäßigen internen Kontrolle durch den Erhebungsdienst der Postverwaltung am 14.Feber 1986 wurde die Verfehlung aufgedeckt, worauf die Angeklagte am 17.Feber 1986 den Schaden zur Gänze gutmachte. Die Anzeige seitens der zuständigen Post- und Telegraphendirektion wurde nicht, wie in den Urteilsgründen aktenwidrig dargestellt, noch am 14.Feber 1986 erstattet, sondern erst mit einem am 13.März 1986 bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingelangten Schreiben vom 27. Feber 1986 (S 5).
Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer "wahlweise" auf die Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt. Mit dem Argument, daß nach ihrer Verantwortung (S 41 oben) - wenngleich vom Erstgericht nicht festgestellt - zur Tatzeit insgesamt 80.000 bis 90.000 S in der Kasse verwahrt wurden, worunter sich nach den Urteilskonstatierungen, wenngleich ohne betragsmäßige Feststellung, teils Gelder der Österreichischen Postsparkasse befunden haben, deren Verwaltung in den privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Post fällt, teils aber auch Gelder, über welche die Post in Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben disponiert, wobei jedoch durch die Deponierung aller dieser Bargeldbeträge in einer einzigen Kasse eine Vermengung ununterscheidbarer Sachen im Sinn der §§ 370, 371 ABGB eingetreten sei, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß ihr Mißbrauch der Amtsgewalt deshalb nicht angelastet werden könne, weil nicht feststehe, ob sich unter dem widerrechtlich entnommenen Bargeld überhaupt solches befunden habe, über welches die Post im Rahmen der Hoheitsverwaltung verfügt, oder ob es sich dabei nicht etwa zur Gänze (bloß) um Gelder aus der Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse gehandelt habe, zumal sie sich nur einen relativ geringen Teil des Kasseninhalts zugeeignet hat.Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer "wahlweise" auf die Ziffer 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt. Mit dem Argument, daß nach ihrer Verantwortung (S 41 oben) - wenngleich vom Erstgericht nicht festgestellt - zur Tatzeit insgesamt 80.000 bis 90.000 S in der Kasse verwahrt wurden, worunter sich nach den Urteilskonstatierungen, wenngleich ohne betragsmäßige Feststellung, teils Gelder der Österreichischen Postsparkasse befunden haben, deren Verwaltung in den privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Post fällt, teils aber auch Gelder, über welche die Post in Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben disponiert, wobei jedoch durch die Deponierung aller dieser Bargeldbeträge in einer einzigen Kasse eine Vermengung ununterscheidbarer Sachen im Sinn der Paragraphen 370, 371, ABGB eingetreten sei, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß ihr Mißbrauch der Amtsgewalt deshalb nicht angelastet werden könne, weil nicht feststehe, ob sich unter dem widerrechtlich entnommenen Bargeld überhaupt solches befunden habe, über welches die Post im Rahmen der Hoheitsverwaltung verfügt, oder ob es sich dabei nicht etwa zur Gänze (bloß) um Gelder aus der Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse gehandelt habe, zumal sie sich nur einen relativ geringen Teil des Kasseninhalts zugeeignet hat.