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Rechtssatz RS0096970×

Rechtssatz RS0096970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096970

Geschäftszahl

11Os98/91 (11Os100/91); 15Os54/06i; 14Os29/16w (14Os42/16g); 13Os95/19y

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Rechtssatz

Die verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss. Befangenheit kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die richterliche Meinung über den Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse bereits vor dem Schluss der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommt. Setzt doch eine Reihe strafprozessualer Bestimmungen richterliche Reaktionen auf Aussagedivergenzen voraus, die durchwegs auf einer spontanen Meinungsbildung zu den jeweiligen Beweisergebnissen beruhen (zB Paragraphen 168, 248, 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 291, StGB, insbesondere auch Paragraphen 170, Ziffer 7, 247, Abs2; 277 StPO).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 98/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1991 11 Os 98/91
  • 15 Os 54/06i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 54/06i
    Auch; nur: Die verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss. (T1)
    Beisatz: Ebensowenig, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener einer der Prozessparteien deckt, oder unrichtige Gesetzesauslegung. (T2)
  • 14 Os 29/16w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 14 Os 29/16w
    Vgl; Beisatz: Hier: Bemerkung im Zusammenhang mit krankheitsbedingter Entschuldigung des Angeklagten. (T3)
  • 13 Os 95/19y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 95/19y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19911029_OGH0002_0110OS00098_9100000_001