Rechtssatz RS0096970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096970
Geschäftszahl
11Os98/91 (11Os100/91); 15Os54/06i; 14Os29/16w (14Os42/16g); 13Os95/19y
Entscheidungsdatum
11.12.2019
Rechtssatz
Die verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss. Befangenheit kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die richterliche Meinung über den Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse bereits vor dem Schluss der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommt. Setzt doch eine Reihe strafprozessualer Bestimmungen richterliche Reaktionen auf Aussagedivergenzen voraus, die durchwegs auf einer spontanen Meinungsbildung zu den jeweiligen Beweisergebnissen beruhen (zB §§ 168, 248, 252 Abs 1 Z 2 StPO in Verbindung mit § 291 StGB, insbesondere auch §§ 170 Z 7, 247 Abs2; 277 StPO).Die verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss. Befangenheit kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die richterliche Meinung über den Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse bereits vor dem Schluss der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommt. Setzt doch eine Reihe strafprozessualer Bestimmungen richterliche Reaktionen auf Aussagedivergenzen voraus, die durchwegs auf einer spontanen Meinungsbildung zu den jeweiligen Beweisergebnissen beruhen (zB Paragraphen 168, 248, 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 291, StGB, insbesondere auch Paragraphen 170, Ziffer 7, 247, Abs2; 277 StPO).
Entscheidungstexte
- 11 Os 98/91
Entscheidungstext OGH 29.10.1991 11 Os 98/91
- 15 Os 54/06i
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 54/06i
Auch; nur: Die verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss. (T1)
Beisatz: Ebensowenig, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener einer der Prozessparteien deckt, oder unrichtige Gesetzesauslegung. (T2)
- 14 Os 29/16w
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 14 Os 29/16w
Vgl; Beisatz: Hier: Bemerkung im Zusammenhang mit krankheitsbedingter Entschuldigung des Angeklagten. (T3)
- 13 Os 95/19y
Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 95/19y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096970
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19911029_OGH0002_0110OS00098_9100000_001