Rechtssatz RS0096989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096989
Geschäftszahl
12Os97/94; 14Os52/96 (14Os114/96); 11Os106/25k
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Es ist dem Richter nicht verwehrt, sich schon vor Schluß der Hauptverhandlung eine bestimmte Meinung über Schuld und Unschuld eines Angeklagten zu bilden (SSt 25/81); von einer Befangenheit (§ 72 Abs 1 StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt (oder die Geschworenen in diesem Sinne zu beeinflussen sucht).Es ist dem Richter nicht verwehrt, sich schon vor Schluß der Hauptverhandlung eine bestimmte Meinung über Schuld und Unschuld eines Angeklagten zu bilden (SSt 25/81); von einer Befangenheit (Paragraph 72, Absatz eins, StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt (oder die Geschworenen in diesem Sinne zu beeinflussen sucht).
Entscheidungstexte
- 12 Os 97/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 12 Os 97/94
- 14 Os 52/96
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 14 Os 52/96
nur: Von einer Befangenheit (§ 72 Abs 1 StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt. (T1); Beisatz: Hier: Sachverständiger (T2)
- 11 Os 106/25k
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 106/25k
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096989
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0120OS00097_9400000_003