Rechtssatz RS0097010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097010
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
Ein Absehen von der Verfolgung nach § 34 Abs 2 StPO kommt nur in Ansehung einer (von mehreren) Taten in Betracht, nicht aber in Ansehung einzelner Aspekte der rechtlichen Beurteilung ein und derselben Tat, weshalb im Hinblick darauf, dass das Gericht die angeklagten Tathandlungen ohne Bindung an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung zu beurteilen hat (§ 262 StPO), die verfehlte Erklärung des Anklägers keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermochte.Ein Absehen von der Verfolgung nach Paragraph 34, Absatz 2, StPO kommt nur in Ansehung einer (von mehreren) Taten in Betracht, nicht aber in Ansehung einzelner Aspekte der rechtlichen Beurteilung ein und derselben Tat, weshalb im Hinblick darauf, dass das Gericht die angeklagten Tathandlungen ohne Bindung an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung zu beurteilen hat (Paragraph 262, StPO), die verfehlte Erklärung des Anklägers keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermochte.
Entscheidungstexte
- 15 Os 11/93
Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 11/93
- 13 Os 16/08i
Entscheidungstext OGH 23.04.2008 13 Os 16/08i
Vgl; Beisatz: Hier: Der bloß in Betreff einzelner Positionen ein- und derselben Steuererklärung erfolgte, die Gerichtszuständigkeit nicht berührende Anklagerücktritt samt Verfahrenseinstellung (§ 227 StPO in der damals geltenden Fassung) ist - ebenso wie eine bloße Subsumtionseinstellung hinsichtlich ein- und derselben Tat-im Gesetz nicht vorgesehen und daher unwirksam. (T1)
- 13 Os 72/11d
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 72/11d
Vgl; Beisatz: Eine sogenannte „Subsumtionseinstellung“ hinsichtlich einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist ohne Wirkung und stellt daher kein Verfolgungshindernis (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) dar, weil ein solches (rechtlich verfehltes) Vorgehen der Staatsanwaltschaft deren (grundsätzlichen) Verfolgungswillen nicht in Zweifel zieht. (T2)
- 12 Os 85/18v
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 12 Os 85/18v
Auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097010
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19930211_OGH0002_0150OS00011_9300000_001