Rechtssatz RS0097115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097115
Geschäftszahl
9Os144/74; 12Os102/12k
Entscheidungsdatum
11.04.2013
Rechtssatz
Ist während einer Hauptverhandlung eine noch nicht unter Anklage stehende strafbare Handlung hervorgekommen und wird noch vor Abschluß der - an mehreren Tagen durchgeführten - Hauptverhandlung außerhalb dieses Verfahrens eine diese Straftat betreffende Anklageschrift eingebracht, über die abgesondert verhandelt wird, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 263 StPO und demnach auch kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vor.Ist während einer Hauptverhandlung eine noch nicht unter Anklage stehende strafbare Handlung hervorgekommen und wird noch vor Abschluß der - an mehreren Tagen durchgeführten - Hauptverhandlung außerhalb dieses Verfahrens eine diese Straftat betreffende Anklageschrift eingebracht, über die abgesondert verhandelt wird, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 263, StPO und demnach auch kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vor.
Entscheidungstexte
- 9 Os 144/74
Entscheidungstext OGH 31.01.1975 9 Os 144/74
Veröff: EvBl 1975/204 S 443
- 12 Os 102/12k
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 102/12k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097115
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19750131_OGH0002_0090OS00144_7400000_001