Rechtssatz RS0097169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097169
Entscheidungsdatum
12.10.1989
Rechtssatz
Abweisung von Anträgen auf Bekanntgabe der Aktenzahl, zu der über eine Ablehnungserklärung entschieden wird, welche Richter dem erkennenden Senat angehören und wer als Berichterstatter fungiert, weil es bei einer in nicht öffentlicher Sitzung ohne Beisein der Parteien zu fällenden Entscheidung ausreicht, daß der Einschreiter die entsprechende Information, deren Erteilung die Prozeßordnung auch gar nicht vorsieht, aus der Entscheidung selbst entnehmen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097169
Dokumentnummer
JJR_19891012_OGH0002_0120NS00014_8900000_001