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Rechtssatz RS0097169

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097169

Geschäftszahl

12Ns14/89

Entscheidungsdatum

12.10.1989

Rechtssatz

Abweisung von Anträgen auf Bekanntgabe der Aktenzahl, zu der über eine Ablehnungserklärung entschieden wird, welche Richter dem erkennenden Senat angehören und wer als Berichterstatter fungiert, weil es bei einer in nicht öffentlicher Sitzung ohne Beisein der Parteien zu fällenden Entscheidung ausreicht, daß der Einschreiter die entsprechende Information, deren Erteilung die Prozeßordnung auch gar nicht vorsieht, aus der Entscheidung selbst entnehmen kann.

Entscheidungstexte

  • 12 Ns 14/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 12 Ns 14/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097169

Dokumentnummer

JJR_19891012_OGH0002_0120NS00014_8900000_001