Gründe:
Dr. Friedrich Wilhelm K*** wurde wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffenG rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Urteile des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18. Dezember 1984, GZ 10 Vr 949/82-570, und des Obersten Gerichtshofes vom 2.Juli 1986, GZ 9 Os 76/85-27). Vorsitzender des Senates 9 des Obersten Gerichtshofes war der damalige Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes und nunmehrige Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Faseth. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 21.Juli 1989, GZ 10 Vr 949/82-1162, wurde der bereits vorher wiederholt gestellte (siehe hiezu auch hg 14 Os 46,61/89) Antrag des Verurteilten, der von ihm gemäß Art 25 MRK erhobenen Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte (gegen die oben genannten Urteile) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges anzuordnen, unter Hinweis auf die Vorentscheidungen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß erhob der Verurteilte Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien, über die der Senat 25 dieses Gerichtshofes zu entscheiden hat, dem auch der ehemalige Vorsitzende des Schwurgerichtshofs im Geschwornenverfahren Dr. Rouschal als Richter angehört. Der Beschwerdeführer verband daher mit seiner Beschwerde die Ablehnungserklärung bezüglich Dris. Rouschal und gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Faseth, der gemäß § 74 Abs 2 StPO darüber zu entscheiden hätte. Dr. K*** übermittelte - noch bevor die Akten vorgelegt worden waren - Gleichschriften seiner Beschwerdeschriften sowohl dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als auch dem Obersten Gerichtshof. Er begründet die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Faseth wie folgt:Dr. Friedrich Wilhelm K*** wurde wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Urteile des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18. Dezember 1984, GZ 10 römisch fünf r 949/82-570, und des Obersten Gerichtshofes vom 2.Juli 1986, GZ 9 Os 76/85-27). Vorsitzender des Senates 9 des Obersten Gerichtshofes war der damalige Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes und nunmehrige Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Faseth. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 21.Juli 1989, GZ 10 römisch fünf r 949/82-1162, wurde der bereits vorher wiederholt gestellte (siehe hiezu auch hg 14 Os 46,61/89) Antrag des Verurteilten, der von ihm gemäß Artikel 25, MRK erhobenen Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte (gegen die oben genannten Urteile) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges anzuordnen, unter Hinweis auf die Vorentscheidungen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß erhob der Verurteilte Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien, über die der Senat 25 dieses Gerichtshofes zu entscheiden hat, dem auch der ehemalige Vorsitzende des Schwurgerichtshofs im Geschwornenverfahren Dr. Rouschal als Richter angehört. Der Beschwerdeführer verband daher mit seiner Beschwerde die Ablehnungserklärung bezüglich Dris. Rouschal und gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Faseth, der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO darüber zu entscheiden hätte. Dr. K*** übermittelte - noch bevor die Akten vorgelegt worden waren - Gleichschriften seiner Beschwerdeschriften sowohl dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als auch dem Obersten Gerichtshof. Er begründet die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Faseth wie folgt:
"Der abgelehnte Präsident hat als vormaliger Senatspräsident des OGH am Rechtsmittelverfahren Zl. 9 Os 76/85 des Obersten Gerichtshofes mitgewirkt und in diesem Zusammenhange die im vorbereitenden Schriftsatze O.Nr.18 der Akten 53a Cg 1052/86 des Landesgerichtes für ZRS.Wien (Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers gegen die Republik Österreich) unter Pkt. 8.1., 8.2., 8.3. und 8.4. näher dargestellten Rechtsverletzungen mitzuverantworten. Daß hier jedenfalls gravierende Rechtsverletzungen bescheinigt sind, ergibt sich aus dem Schreiben der Europ. Kommission, Strafakten Bd. XXIII S.171, wo insgesamt vier Vorgänge des oberstgerichtlichen Verfahren(s) angeführt sind, die gegen Konventionsrechte des Beschwerdeführers verstoßen."Der abgelehnte Präsident hat als vormaliger Senatspräsident des OGH am Rechtsmittelverfahren Zl. 9 Os 76/85 des Obersten Gerichtshofes mitgewirkt und in diesem Zusammenhange die im vorbereitenden Schriftsatze O.Nr.18 der Akten 53a Cg 1052/86 des Landesgerichtes für ZRS.Wien (Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers gegen die Republik Österreich) unter Pkt. 8.1., 8.2., 8.3. und 8.4. näher dargestellten Rechtsverletzungen mitzuverantworten. Daß hier jedenfalls gravierende Rechtsverletzungen bescheinigt sind, ergibt sich aus dem Schreiben der Europ. Kommission, Strafakten Bd. römisch 23 S.171, wo insgesamt vier Vorgänge des oberstgerichtlichen Verfahren(s) angeführt sind, die gegen Konventionsrechte des Beschwerdeführers verstoßen.
Wenn der abgelehnte Präsident nunmehr über die Ablehnung des Richters des OLG. Dr.R*** zu beschließen hat, so judiziert er praktisch in eigener Sache, da die Annahme von Konventionsverletzungen, die der Richter des OLG. Dr.R*** begangen hat, auch die eigene Verantwortlichkeit berührt; hat er es dann doch unterlassen, gelegentlich der Verhandlung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers im Verfahren 9 Os 76/85 des Obersten Gerichtshofes, die Kassierung des Ersturteiles wegen eben dieser Konventionsverstöße zu beantragen. Jedenfalls muß Mitverantwortung angenommen werden, weil für den Beschwerdeführer vorerst nicht zu erkennen ist, daß der abgelehnte Präsident als Stimmführer eine andere, als die in der Minderheit gebliebene Meinung vertreten hat.
Im übrigen wird zur Bescheinigung auf den Akt 13 Nc 5/1989 des Oberlandesgerichtes Wien und den Akt 63a Cg 1052/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien Bezug genommen."Im übrigen wird zur Bescheinigung auf den Akt 13 Nc 5 aus 1989, des Oberlandesgerichtes Wien und den Akt 63a Cg 1052/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien Bezug genommen."
Schon am 31.August 1989 langte der dem Oberlandesgerichtspräsidenten direkt übermittelte Antrag mit nachfolgender Stellungnahme vom 24. August 1989, Jv 12.639 - 17 d/89, beim Obersten Gerichtshof ein:
"In der Anlage lege ich in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen § 75 StGB, AZ 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, die Erklärung des Dr.K***, mich wegen Befangenheit abzulehnen, mit dem Bemerken vor, daß ich mich nicht befangen fühle und meines Erachtens auch objektiv kein Befangenheitsgrund vorliegt. Die Tatsache, daß ich im Rechtsmittelverfahren 9 Os 76/85 des OGH als Vorsitzender des Rechtsmittelsenates tätig war, hindert mich gewiß nicht, über die Frage, ob Dr.Rouschal befangen ist, frei von jeglichen Vorurteilen in voller Unvoreingenommenheit zu entscheiden. Der Akt 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg wurde bisher noch nicht vorgelegt, das genannte Gericht hat jedoch bekanntgegeben, daß Dr.K*** die beiliegende Beschwerde gegen den Beschluß vom 21.7.1989 eingebracht hat. Über diese Beschwerde hat ein Senat zu entscheiden, dem der Richter des OLG Dr.Rouschal angehört. Die Akten werden nach Einlangen nachgereicht.""In der Anlage lege ich in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen Paragraph 75, StGB, AZ 10 römisch fünf r 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, die Erklärung des Dr.K***, mich wegen Befangenheit abzulehnen, mit dem Bemerken vor, daß ich mich nicht befangen fühle und meines Erachtens auch objektiv kein Befangenheitsgrund vorliegt. Die Tatsache, daß ich im Rechtsmittelverfahren 9 Os 76/85 des OGH als Vorsitzender des Rechtsmittelsenates tätig war, hindert mich gewiß nicht, über die Frage, ob Dr.Rouschal befangen ist, frei von jeglichen Vorurteilen in voller Unvoreingenommenheit zu entscheiden. Der Akt 10 römisch fünf r 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg wurde bisher noch nicht vorgelegt, das genannte Gericht hat jedoch bekanntgegeben, daß Dr.K*** die beiliegende Beschwerde gegen den Beschluß vom 21.7.1989 eingebracht hat. Über diese Beschwerde hat ein Senat zu entscheiden, dem der Richter des OLG Dr.Rouschal angehört. Die Akten werden nach Einlangen nachgereicht."
In Beantwortung des hg. Äußerungsersuchens vom 29.August 1989 langte am 2.Oktober 1989 nachfolgende, mit 20.September 1989 datierte ergänzende Stellungnahme ein:
"In der Anlage lege ich die Akten 25 Bs 421/89 des Oberlandesgerichtes Wien und 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg vor."In der Anlage lege ich die Akten 25 Bs 421/89 des Oberlandesgerichtes Wien und 10 römisch fünf r 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg vor.
Zum Ablehnungsantrag verweise ich auf meine Stellungnahme vom 24.8.1989, abgefertigt am 30.8.1989, an den Obersten Gerichtshof, anläßlich der Vorlag(e) der Erklärung des Dr.K***, mich wegen Befangenheit abzulehnen.
Der Akt 12 Ns 14/89 des Obersten Gerichtshofes wird wieder vorgelegt."
Der in der Ablehnungserklärung ebenfalls angeführte Akt 13 Nc 5/89 des Oberlandesgerichtes Wien wurde zwar nicht vorgelegt, jedoch konnte bei einer im kurzen Weg vorgenommenen Einsicht in diesen Akt festgestellt werden, daß es sich hiebei ebenfalls um Ablehnungserklärungen Dris.K*** bezüglich des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und anderer Richter dieses Gerichtshofes handelt, über die laut Personalsenatsbeschluß nunmehr der Senat 1 (1 Nc 2/89) des Oberlandesgerichtes Wien zu befinden haben wird.