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Rechtssatz RS0097191×

Rechtssatz RS0097191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097191

Geschäftszahl

9Os182/70; 11Os55/72; 14Os138/95; 13Os79/01; 11Os121/05m; 12Os42/08f (12Os53/08y, 12Os54/08w)

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Rechtssatz

Wurde der Verdächtigte noch nicht gemäß Paragraph 38, StPO vernommen, bedeutet ein Einstellungsbeschluss nach Paragraph 90, nur, dass weitere Vorerhebungen unterbleiben, das Verfahren kann gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, StPO unabhängig von Bedingungen und Förmlichkeiten eingeleitet und fortgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 182/70
    Entscheidungstext OGH 28.04.1971 9 Os 182/70
    Veröff: EvBl 1871/352 S 669
  • 11 Os 55/72
    Entscheidungstext OGH 31.05.1972 11 Os 55/72
    Veröff: EvBl 1972/342 S 637 = SSt 43/26
  • 14 Os 138/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 14 Os 138/95
    Vgl auch
  • 13 Os 79/01
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 13 Os 79/01
    Auch; Beisatz: Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 90 StPO hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde. Weder die Vernehmung vor der Gendarmerie noch die Befragung eines Verdächtigen durch einen Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens oder die Verwahrung von Beweisgegenständen oder eine Kombination dieser Ermittlungsmaßnahmen stellt einen der im § 38 Abs 3 StPO angeführten Vorgänge dar. (T1)
  • 11 Os 121/05m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 121/05m
    Auch; Beis wie T1 nur: Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 90 StPO hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde. (T2)
  • 12 Os 42/08f
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 12 Os 42/08f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097191

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19710428_OGH0002_0090OS00182_7000000_001