Die Urteile des Bezirksgerichts Silz vom 3. November 2006 und des Bezirksgerichts Landeck vom 25. Juli 2007 verletzen - wie die Generalprokuratur zu Recht aufzeigt - mehrfach das Gesetz. Die im Verfahren zum Aktenzeichen 2 U 318/06f des Bezirksgerichts Silz in der Hauptverhandlung vom 3. November 2006 vorgenommene Anklageausdehnung stellte auf den „Konsum + Erwerb bis gestern" ab und inkriminierte solcherart eine Suchtgiftdelinquenz bis 2. November 2006. Mit der diesem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatzeit bis einschließlich des 3. November 2006 überschreitet das Urteil die Anklage und verletzt damit das Gesetz in den §§ 267, 447 StPO (aF). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass angesichts der Weigerung des Angeklagten, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, das Bezirksgericht Silz im Verfahren 2 U 318/06f trotz der nach der amtsärztlichen Untersuchung zusätzlich vorgeworfenen, teils erst nach diesem Zeitpunkt begangenen Suchtmittelmissbräuchen nicht mehr verpflichtet war, gemäß § 37 SMG aF die Diversionsvoraussetzungen nach § 35 Abs 1 SMG (aF) nochmals zu prüfen, weil die bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte fehlende Kooperationsbereitschaft des Angeklagten einer diversionellen Erledigung jedenfalls entgegenstand. Zum Zeitpunkt der vom Bezirksgericht Silz zum Aktenzeichen 1 U 38/04v vorgenommenen nachträglichen Straffestsetzung gemäß § 15 JGG iVm § 494a Abs 1 Z 3 StPO war im ursprünglichen Verfahren bereits endgültig von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden. Es durfte daher weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses hierüber neuerlich absprechen. Dass im Zeitpunkt der nachträglichen Straffestsetzung der im Vorverfahren ergangene Beschluss über das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, ändert nichts am Eintritt der Sperrwirkung dieses Beschlusses (vgl Jerabek in WK2 [2006] § 53 Rz 29).Die Urteile des Bezirksgerichts Silz vom 3. November 2006 und des Bezirksgerichts Landeck vom 25. Juli 2007 verletzen - wie die Generalprokuratur zu Recht aufzeigt - mehrfach das Gesetz. Die im Verfahren zum Aktenzeichen 2 U 318/06f des Bezirksgerichts Silz in der Hauptverhandlung vom 3. November 2006 vorgenommene Anklageausdehnung stellte auf den „Konsum + Erwerb bis gestern" ab und inkriminierte solcherart eine Suchtgiftdelinquenz bis 2. November 2006. Mit der diesem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatzeit bis einschließlich des 3. November 2006 überschreitet das Urteil die Anklage und verletzt damit das Gesetz in den Paragraphen 267, 447, StPO (aF). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass angesichts der Weigerung des Angeklagten, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, das Bezirksgericht Silz im Verfahren 2 U 318/06f trotz der nach der amtsärztlichen Untersuchung zusätzlich vorgeworfenen, teils erst nach diesem Zeitpunkt begangenen Suchtmittelmissbräuchen nicht mehr verpflichtet war, gemäß Paragraph 37, SMG aF die Diversionsvoraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG (aF) nochmals zu prüfen, weil die bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte fehlende Kooperationsbereitschaft des Angeklagten einer diversionellen Erledigung jedenfalls entgegenstand. Zum Zeitpunkt der vom Bezirksgericht Silz zum Aktenzeichen 1 U 38/04v vorgenommenen nachträglichen Straffestsetzung gemäß Paragraph 15, JGG in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO war im ursprünglichen Verfahren bereits endgültig von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden. Es durfte daher weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses hierüber neuerlich absprechen. Dass im Zeitpunkt der nachträglichen Straffestsetzung der im Vorverfahren ergangene Beschluss über das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, ändert nichts am Eintritt der Sperrwirkung dieses Beschlusses vergleiche Jerabek in WK2 [2006] Paragraph 53, Rz 29).
Die Verurteilung Rene F*****s zum Aktenzeichen 8 U 35/07y des Bezirksgerichts Landeck wiederum verstößt gegen den Grundsatz ne bis in idem, weil dem damaligen Angeklagten der Konsum (gemeint offenkundig der Erwerb und Besitz) von Suchtmitteln (Joints) seit dem 15. Lebensjahr, demgemäß seit 16. März 2000, zur Last gelegt wurde. Da Rene F***** mit Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juli 2004 wegen des Erwerbs und Besitzes von Haschisch bzw Cannabisprodukten zwischen Frühjahr 2001 und Ende Dezember 2003 bereits schuldig erkannt worden war (1 U 38/04v-8 des Bezirksgerichts Silz) und die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Erklärung vom 5. September 2006 zu Rene F***** hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von Cannabis „vor dem Jahr 2004" einen Verfolgungsverzicht gemäß § 90 Abs 1 StPO (aF) nach verantwortlicher gerichtlicher Abhörung Rene F*****s als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO aF) abgegeben hatte (Antrags- und Verfügungsbogen zu 2 U 318/06f des Bezirksgerichts Silz), bestand insoweit ein von Amts wegen wahrzunehmendes, vom Bezirksgericht Landeck missachtetes Verfolgungshindernis.Die Verurteilung Rene F*****s zum Aktenzeichen 8 U 35/07y des Bezirksgerichts Landeck wiederum verstößt gegen den Grundsatz ne bis in idem, weil dem damaligen Angeklagten der Konsum (gemeint offenkundig der Erwerb und Besitz) von Suchtmitteln (Joints) seit dem 15. Lebensjahr, demgemäß seit 16. März 2000, zur Last gelegt wurde. Da Rene F***** mit Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juli 2004 wegen des Erwerbs und Besitzes von Haschisch bzw Cannabisprodukten zwischen Frühjahr 2001 und Ende Dezember 2003 bereits schuldig erkannt worden war (1 U 38/04v-8 des Bezirksgerichts Silz) und die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Erklärung vom 5. September 2006 zu Rene F***** hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von Cannabis „vor dem Jahr 2004" einen Verfolgungsverzicht gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO (aF) nach verantwortlicher gerichtlicher Abhörung Rene F*****s als Beschuldigter (Paragraph 38, Absatz 3, StPO aF) abgegeben hatte (Antrags- und Verfügungsbogen zu 2 U 318/06f des Bezirksgerichts Silz), bestand insoweit ein von Amts wegen wahrzunehmendes, vom Bezirksgericht Landeck missachtetes Verfolgungshindernis.
Diese Gesetzesverletzungen wirkten sich zum Nachteil des Verurteilten aus.
Demgemäß sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 3. November 2006, GZ 2 U 318/06f-9, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Umfang einer Tatbegehung auch am 3. November 2006 sowie im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO aufzuheben.Demgemäß sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 3. November 2006, GZ 2 U 318/06f-9, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Umfang einer Tatbegehung auch am 3. November 2006 sowie im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO aufzuheben.
Das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 27. Juli 2007, GZ 8 U 35/07y-6, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war im Umfang einer Tatbegehung durch Cannabiskonsum seit dem 15. Lebensjahr bis 3. November 2006, demgemäß auch im Strafausspruch (nicht aber im Einziehungserkenntnis nach § 34 SMG) sowie im Ausspruch nach § 42 SMG (aF) einschließlich der Beschlüsse nach § 494a StPO aufzuheben, in der Sache selbst zu Recht zu erkennen und Rene F***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe seit dem 15. Lebensjahr bis 3. November 2006 Suchtmittel, und zwar täglich Haschisch in Form von drei bis vier Joints, erworben und besessen und er habe hiedurch das Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 27. Juli 2007, GZ 8 U 35/07y-6, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war im Umfang einer Tatbegehung durch Cannabiskonsum seit dem 15. Lebensjahr bis 3. November 2006, demgemäß auch im Strafausspruch (nicht aber im Einziehungserkenntnis nach Paragraph 34, SMG) sowie im Ausspruch nach Paragraph 42, SMG (aF) einschließlich der Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO aufzuheben, in der Sache selbst zu Recht zu erkennen und Rene F***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe seit dem 15. Lebensjahr bis 3. November 2006 Suchtmittel, und zwar täglich Haschisch in Form von drei bis vier Joints, erworben und besessen und er habe hiedurch das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Das Verfahren zum Aktenzeichen 2 U 318/06f war zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafbemessung an das Bezirksgericht Silz zu verweisen.
Der angeschlossene Akt Aktenzeichen 8 U 35/07y des Bezirksgerichts Landeck wird gemäß § 37 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 StPO in das Verfahren AZ 2 U 318/06f des Bezirksgerichts Silz einzubeziehen sein. Demgemäß wäre das Bezirksgericht Landeck sowie die Strafregisterbehörde (zwecks Löschung der das Verfahren AZ 8 U 35/07y des Bezirksgerichts Landeck betreffenden Eintragung) zu verständigen. Im Hinblick auf die verbleibenden Schuldsprüche des Bezirksgerichts Silz wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (aF) und die verbleibenden Schuldsprüche des Bezirksgerichts Landeck wegen der Vergehen § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMF (aF) wird dann unter Anwendung des § 28 StGB nach § 27 Abs 1 SMG aF (unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius) fallbezogen ein einziger Strafausspruch zu fällen sein. Dabei wäre auch über den Antrag der Staatsanwaltschaft nach §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG auf nachträgliche Festsetzung einer Strafe zum Schuldspruch des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juli 2004, GZ 1 U 38/04v-8, abzusprechen (vgl in diesem Zusammenhang ON 13 iVm ON 18 in 1 U 38/04v des Bezirksgerichts Silz).Der angeschlossene Akt Aktenzeichen 8 U 35/07y des Bezirksgerichts Landeck wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, StPO in das Verfahren AZ 2 U 318/06f des Bezirksgerichts Silz einzubeziehen sein. Demgemäß wäre das Bezirksgericht Landeck sowie die Strafregisterbehörde (zwecks Löschung der das Verfahren AZ 8 U 35/07y des Bezirksgerichts Landeck betreffenden Eintragung) zu verständigen. Im Hinblick auf die verbleibenden Schuldsprüche des Bezirksgerichts Silz wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (aF) und die verbleibenden Schuldsprüche des Bezirksgerichts Landeck wegen der Vergehen Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMF (aF) wird dann unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF (unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius) fallbezogen ein einziger Strafausspruch zu fällen sein. Dabei wäre auch über den Antrag der Staatsanwaltschaft nach Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, JGG auf nachträgliche Festsetzung einer Strafe zum Schuldspruch des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juli 2004, GZ 1 U 38/04v-8, abzusprechen vergleiche in diesem Zusammenhang ON 13 in Verbindung mit ON 18 in 1 U 38/04v des Bezirksgerichts Silz).