Rechtssatz RS0097477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097477
Geschäftszahl
12Os167/93 (12Os168/93); 14Os131/04
Entscheidungsdatum
08.03.2005
Rechtssatz
Zeugen sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die vor Gericht unter Wahrheitspflicht über ihre eigenen Wahrnehmungen über für das Beweisverfahren erhebliche, der Vergangenheit angehörige Tatsachen aussagen, wogegen Sachverständige vom Gericht bestellte und vereidigte Personen sind, die vom Gericht zur Erstattung des Gutachtens in einer bestimmten Strafsache herangezogen werden und die auf Grund ihrer Bestellung in diesem Verfahren die Aufgabe haben, unter Kontrolle des Gerichtes jene prozessual erheblichen Umstände und Erfahrungstatsachen wahrheitsgemäß zu bekunden und hierüber ein Gutachten zu erstatten, die ihnen kraft ihrer besonderen Fachkenntnisse bekannt sind (SSt 41/31).
Entscheidungstexte
- 12 Os 167/93
Entscheidungstext OGH 27.01.1994 12 Os 167/93
- 14 Os 131/04
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 14 Os 131/04
nur: Zeugen sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die vor Gericht unter Wahrheitspflicht über ihre eigenen Wahrnehmungen über Tatsachen aussagen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097477
Dokumentnummer
JJR_19940127_OGH0002_0120OS00167_9300000_001