Dieser Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz verkennt jedoch sowohl die Rechtslage als auch die Judikatur. Er vermag zudem auch nicht die im Auftrag an das Landesgericht Feldkirch (Beschluss S 10 und 11) gezogenen Konsequenzen zu entfalten:
Abgesehen davon, dass bei Wiederaufnahme eines kollegialgerichtlichen Verfahrens in erster Instanz der Dreirichtersenat zu entscheiden hat (§ 13 Abs 3 StPO), übergeht das Oberlandesgericht, dass in einem Beschwerdeverfahren der angefochtene Beschluss durch den des Beschwerdegerichtes ersetzt wird, weil das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde umfassend, ohne an die geltend gemachten Einwände gebunden zu sein, zu entscheiden hat (vgl insbesondere 13 Os 122/02). Daher wurde der Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 15. April 1992 (ON 403) auf Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die ihn bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juni 1992, GZ 14 Os 74, 74/92-6, ersetzt. Da dieser Beschluss nicht beseitigt wurde, blieb die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen Strafe weiterhin aufrecht. Der Auftrag an das Erstgericht, den Akt zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof vorzulegen, erfolgte daher ohne gesetzliche Grundlage. Aber auch sonst wäre die Entscheidung über die Vorlage dem Erstgericht vorbehalten gewesen, weil nur dieses aufgrund allenfalls ergänzter Erhebungen berechtigt gewesen wäre, die Nichtigkeitsbeschwerde neuerlich zurückzuweisen.Abgesehen davon, dass bei Wiederaufnahme eines kollegialgerichtlichen Verfahrens in erster Instanz der Dreirichtersenat zu entscheiden hat (Paragraph 13, Absatz 3, StPO), übergeht das Oberlandesgericht, dass in einem Beschwerdeverfahren der angefochtene Beschluss durch den des Beschwerdegerichtes ersetzt wird, weil das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde umfassend, ohne an die geltend gemachten Einwände gebunden zu sein, zu entscheiden hat vergleiche insbesondere 13 Os 122/02). Daher wurde der Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 15. April 1992 (ON 403) auf Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die ihn bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juni 1992, GZ 14 Os 74, 74/92-6, ersetzt. Da dieser Beschluss nicht beseitigt wurde, blieb die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen Strafe weiterhin aufrecht. Der Auftrag an das Erstgericht, den Akt zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof vorzulegen, erfolgte daher ohne gesetzliche Grundlage. Aber auch sonst wäre die Entscheidung über die Vorlage dem Erstgericht vorbehalten gewesen, weil nur dieses aufgrund allenfalls ergänzter Erhebungen berechtigt gewesen wäre, die Nichtigkeitsbeschwerde neuerlich zurückzuweisen.
Darüber hinaus irrt das Oberlandesgericht auch über das Wesen der Wiederaufnahme. Diese ist grundsätzlich nur gegen Urteile zulässig. Lediglich in einzelnen Fällen von meritorischen Beschlüssen (etwa bedingte Entlassung) hat die Rechtsprechung bisher in analoger Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Wiederaufnahme gestattet. Nicht zulässig ist eine Wiederaufnahme aber bei rein prozessualen Beschlüssen, wie etwa bei der vorliegenden Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Ausführung. Diesbezüglich fehlerhafte Entscheidungen dürfen nur durch den Obersten Gerichtshof in einem vom Generalprokurator initiierten Verfahren nach § 33 Abs 2 StPO beseitigt werden. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof eigene, aufgrund falscher Tatsachengrundlagen ergangene formalrechtliche Entscheidungen ausschließlich selbst in einem sogenannten Reasummierungsbeschluss aufzuheben (RIS-Justiz RS0101052).Darüber hinaus irrt das Oberlandesgericht auch über das Wesen der Wiederaufnahme. Diese ist grundsätzlich nur gegen Urteile zulässig. Lediglich in einzelnen Fällen von meritorischen Beschlüssen (etwa bedingte Entlassung) hat die Rechtsprechung bisher in analoger Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Wiederaufnahme gestattet. Nicht zulässig ist eine Wiederaufnahme aber bei rein prozessualen Beschlüssen, wie etwa bei der vorliegenden Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Ausführung. Diesbezüglich fehlerhafte Entscheidungen dürfen nur durch den Obersten Gerichtshof in einem vom Generalprokurator initiierten Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO beseitigt werden. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof eigene, aufgrund falscher Tatsachengrundlagen ergangene formalrechtliche Entscheidungen ausschließlich selbst in einem sogenannten Reasummierungsbeschluss aufzuheben (RIS-Justiz RS0101052).
Im Hinblick auf die Ergebnisse des Zivilverfahrens und die dort enthaltenen weiter präzisierten, vom Zivilgericht für überzeugend gehaltenen Aussagen der Postzusteller und der Sekretärin des Rechtsanwaltes Dr. Fo*****, vor allem aber wegen des Umstandes, dass dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen durch die mangelhafte Organisation des Kanzleibetriebes seines Verteidigers kein Nachteil erwachsen soll (vgl Entscheidung des EGMR vom 10. Oktober 2002 Czekalla gegen Portugal in Newsletter 2002, 209), geht der Oberste Gerichtshof nunmehr im Zweifel zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers davon aus, dass die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung rechtzeitig eingebracht wurden.Im Hinblick auf die Ergebnisse des Zivilverfahrens und die dort enthaltenen weiter präzisierten, vom Zivilgericht für überzeugend gehaltenen Aussagen der Postzusteller und der Sekretärin des Rechtsanwaltes Dr. Fo*****, vor allem aber wegen des Umstandes, dass dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen durch die mangelhafte Organisation des Kanzleibetriebes seines Verteidigers kein Nachteil erwachsen soll vergleiche Entscheidung des EGMR vom 10. Oktober 2002 Czekalla gegen Portugal in Newsletter 2002, 209), geht der Oberste Gerichtshof nunmehr im Zweifel zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers davon aus, dass die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung rechtzeitig eingebracht wurden.
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 1992, GZ 14 Os 74, 75/92-6, war daher aufzuheben (Mayerhofer StPO5 Vorbem zu § 352 E 2 ff). Damit wird auch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck über die Privatbeteiligtenansprüche gegenstandslos. Die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und c StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach einer Sachentscheidung zu unterziehen; ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 1992, GZ 14 Os 74, 75/92-6, war daher aufzuheben (Mayerhofer StPO5 Vorbem zu Paragraph 352, E 2 ff). Damit wird auch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck über die Privatbeteiligtenansprüche gegenstandslos. Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und c StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach einer Sachentscheidung zu unterziehen; ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Den erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 3) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass trotz seiner Verhandlungsunfähigkeit vom Erstgericht die Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Prim. Dr. Reinhard Haller in seinem Gutachten vom 2. November 1991 die Verhandlungfähigkeit des Angeklagten - wenn auch mit Einschränkungen - bejahte (S 883 ff/XIII). Zu Beginn der Hauptverhandlung am 19. November 1991 erklärte der Nichtigkeitswerber, er habe „einen ganz intensiven Schmerz vom Hirn her". Er sei daher in seiner Aufnahmefähigkeit verlangsamt und bitte darauf Rücksicht zu nehmen (S 312/XIV). Der Vorsitzende erklärte ihm hierauf, er werde darauf Rücksicht nehmen, und er forderte den Angeklagten auf, sofort Mitteilung zu machen, wenn er etwas konkret nicht verstehe oder wenn er eine Unterbrechung oder Pause wolle (S 312/XIV). Dessen ungeachtet untersuchte der Sachverständige den Angeklagten erneut und kam zum Schluss, dass die behaupteten Kopfschmerzen nicht auf eine Migräne oder eine hirnorganische Störung anderer Art, welche die Verhandlungsfähigkeit entscheidend einschränken würde, zurückzuführen seien, sondern am ehesten ein Spannungskopfschmerz aufgrund psychischer Belastung durch die Verhandlung vorliege (S 313/XIV).Den erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass trotz seiner Verhandlungsunfähigkeit vom Erstgericht die Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Prim. Dr. Reinhard Haller in seinem Gutachten vom 2. November 1991 die Verhandlungfähigkeit des Angeklagten - wenn auch mit Einschränkungen - bejahte (S 883 ff/XIII). Zu Beginn der Hauptverhandlung am 19. November 1991 erklärte der Nichtigkeitswerber, er habe „einen ganz intensiven Schmerz vom Hirn her". Er sei daher in seiner Aufnahmefähigkeit verlangsamt und bitte darauf Rücksicht zu nehmen (S 312/XIV). Der Vorsitzende erklärte ihm hierauf, er werde darauf Rücksicht nehmen, und er forderte den Angeklagten auf, sofort Mitteilung zu machen, wenn er etwas konkret nicht verstehe oder wenn er eine Unterbrechung oder Pause wolle (S 312/XIV). Dessen ungeachtet untersuchte der Sachverständige den Angeklagten erneut und kam zum Schluss, dass die behaupteten Kopfschmerzen nicht auf eine Migräne oder eine hirnorganische Störung anderer Art, welche die Verhandlungsfähigkeit entscheidend einschränken würde, zurückzuführen seien, sondern am ehesten ein Spannungskopfschmerz aufgrund psychischer Belastung durch die Verhandlung vorliege (S 313/XIV).
Den einschränkenden Bedingungen des ärztlichen Sachverständigen für die Annahme der Verhandlungsfähigkeit (Verhandlung im Sitzen, höchsten vier Stunden Verhandlungsdauer, Pausen nach zwei Stunden bzw einer Stunde, jederzeitige Möglichkeit die Toilette aufzusuchen - S 891/XIII) kam der Vorsitzende - der auch diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage zufolge - voll nach. Er klärte den Angeklagten darüber auf, jederzeit eine Pause verlangen zu können (S 312/XIV), und unterbrach die Hauptverhandlung am 19. November 1991, die von 10 Uhr bis 15:35 Uhr dauerte, von 11 Uhr bis 11:15 Uhr sowie von 13 Uhr bis 14:15 Uhr und beriet mit dem Schöffensenat über das zu fällende Urteil von 14:40 Uhr bis 15:15 Uhr (S 309 ff/XIV).
Der von einem Verteidiger vertretene Angeklagte nahm auch selbst aktiv an der Hauptverhandlung teil. Er stellte nicht nur Anträge (S 312), gab Erklärungen ab (S 315, 329, 334) und beantwortete Fragen des Vorsitzenden (S 330), sondern stellte selbst wiederholt Fragen an den Buchsachverständigen Dr. H***** (S 317 f) und an den Zeugen B***** (S 321 jeweils Band XIV).Der von einem Verteidiger vertretene Angeklagte nahm auch selbst aktiv an der Hauptverhandlung teil. Er stellte nicht nur Anträge (S 312), gab Erklärungen ab (S 315, 329, 334) und beantwortete Fragen des Vorsitzenden (S 330), sondern stellte selbst wiederholt Fragen an den Buchsachverständigen Dr. H***** (S 317 f) und an den Zeugen B***** (S 321 jeweils Band römisch vierzehn).
Der Beschwerde zuwider lag somit kein Grund für die Annahme vor, der Angeklagte wäre aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (vgl Fabrizy StPO9 § 226 Rz 3).Der Beschwerde zuwider lag somit kein Grund für die Annahme vor, der Angeklagte wäre aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 226, Rz 3).
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden Verteidigungsrechte durch Abweisung von Beweisanträgen nicht verletzt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden Verteidigungsrechte durch Abweisung von Beweisanträgen nicht verletzt.
Die Beischaffung der Stundenpläne der Handelsakademie Bregenz betreffend den Zeitraum 1983 bis 1988 beantragte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass seine schulischen Aktivitäten den ihm zugesonnenen Tätigkeitsumfang bei der Firma Sch***** GmbH nicht ermöglichten und er insbesondere nicht zu diesen Zeiten im Unternehmen anwesend sein konnte, als die einzelnen Kreditverträge durch die Geschäftsführer unterfertigt wurden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet des Schulwesens beantragte er zum Beweis dafür, dass ihm seine Lehrverpflichtung eine außerschulische Tätigkeit nur sehr eingeschränkt zugelassen habe (S 299/XIV).
Diese Beweisaufnahmen erwiesen sich als nicht erforderlich, weil der Angeklagten selbst vor dem Untersuchungsrichter eingeräumt hatte, bei einer Lehrverpflichtung von durchschnittlich 22 Wochenstunden zusätzlich mehr als 50 Wochenstunden für die Firma Sch***** GmbH gearbeitet zu haben (S 12 in ON 10/III). Diese Angaben hat er in der Hauptverhandlung einerseits als richtig bestätigt, andererseits eine Erklärung hinzu verweigert (S 303/XIV). Ob er aber bei der Unterzeichnung eines bestimmten Kreditvertrages durch die Geschäftsführer der Josef Sch***** GmbH anwesend war, ist für die Entscheidung der Sache nicht wesentlich (S 309/XIV). Dem Antrag auf „Beischaffung sämtlicher Krankengeschichten und Befunde der behandelnden Ärzte und Krankengeschichten der betreffenden stationären Krankenhäuser ab dem Jahr 1983 bis 1988 zur Darlegung des psychischen und physischen Zustandes des Dr. F***** und seine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, insbesondere durch Beischaffung der Befunde und Krankengeschichten des Egon Hu*****, seines Hausarztes sowie für die Beurteilung seins Kreislaufes und seins psychischen und physischen Zustandes die Aufzeichnungen des Dr. B***** in dieser Zeit" (S 299 f/XIV) mangelte es an einem konkreten Beweisthema (vgl S 310/XIV).Diese Beweisaufnahmen erwiesen sich als nicht erforderlich, weil der Angeklagten selbst vor dem Untersuchungsrichter eingeräumt hatte, bei einer Lehrverpflichtung von durchschnittlich 22 Wochenstunden zusätzlich mehr als 50 Wochenstunden für die Firma Sch***** GmbH gearbeitet zu haben (S 12 in ON 10/III). Diese Angaben hat er in der Hauptverhandlung einerseits als richtig bestätigt, andererseits eine Erklärung hinzu verweigert (S 303/XIV). Ob er aber bei der Unterzeichnung eines bestimmten Kreditvertrages durch die Geschäftsführer der Josef Sch***** GmbH anwesend war, ist für die Entscheidung der Sache nicht wesentlich (S 309/XIV). Dem Antrag auf „Beischaffung sämtlicher Krankengeschichten und Befunde der behandelnden Ärzte und Krankengeschichten der betreffenden stationären Krankenhäuser ab dem Jahr 1983 bis 1988 zur Darlegung des psychischen und physischen Zustandes des Dr. F***** und seine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, insbesondere durch Beischaffung der Befunde und Krankengeschichten des Egon Hu*****, seines Hausarztes sowie für die Beurteilung seins Kreislaufes und seins psychischen und physischen Zustandes die Aufzeichnungen des Dr. B***** in dieser Zeit" (S 299 f/XIV) mangelte es an einem konkreten Beweisthema vergleiche S 310/XIV).
Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens „der behandelnden Ärzte aus Salzburg und Wien" (S 300/XIV) ließ hingegen die Personen nicht erkennen, deren Bestellung zu Sachverständigen angestrebt wurde. Im Übrigen steht die Auswahl eines Experten dem Gericht zu (§ 119 Abs 1 erster Satz StPO); eine Partei kann die Bestellung einer ihr genehmen Person zum Sachverständigen nicht erzwingen (Fabrizy StPO9 § 119 Rz 1 mwN). Vorliegend hat der Vorsitzende zur Frage der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten - einem der Beweisthemen - ein Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Reinhard Haller eingeholt, welches in der Hauptverhandlung dargelegt und ergänzt wurde (S 313/XIV). Mängel dieses Gutachtens iSd §§ 125 f StPO werden nicht dargetan. Soweit der Beweisantrag auf „Beurteilung seines körperlichen und geistigen Zustandes im hier angeklagten Tätigkeitszeitraum gerichtet war (S 300/XIV), fehlt ihm gleichfalls ein konkretes Beweisthema.Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens „der behandelnden Ärzte aus Salzburg und Wien" (S 300/XIV) ließ hingegen die Personen nicht erkennen, deren Bestellung zu Sachverständigen angestrebt wurde. Im Übrigen steht die Auswahl eines Experten dem Gericht zu (Paragraph 119, Absatz eins, erster Satz StPO); eine Partei kann die Bestellung einer ihr genehmen Person zum Sachverständigen nicht erzwingen (Fabrizy StPO9 Paragraph 119, Rz 1 mwN). Vorliegend hat der Vorsitzende zur Frage der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten - einem der Beweisthemen - ein Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Reinhard Haller eingeholt, welches in der Hauptverhandlung dargelegt und ergänzt wurde (S 313/XIV). Mängel dieses Gutachtens iSd Paragraphen 125, f StPO werden nicht dargetan. Soweit der Beweisantrag auf „Beurteilung seines körperlichen und geistigen Zustandes im hier angeklagten Tätigkeitszeitraum gerichtet war (S 300/XIV), fehlt ihm gleichfalls ein konkretes Beweisthema.
Zeugen wiederum sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die vor Gericht unter Wahrheitspflicht über ihre eigenen Wahrnehmung von Tatsachen aussagen. Die Äußerung von Mutmaßungen, Meinungen, Werturteilen oder Schlussfolgerungen ist nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (vgl Fabrizy StPO9 § 150 Rz 1 mwN). Daher war der Antrag auf „Vernehmung des Zeugen Dr. Bö***** und Dr. G***** zum Beweis dafür, dass das Unternehmen im Jahr 1988 unter Berücksichtigung der von diesen Fachleuten in deren Sanierungskonzepten angeschafften Maßnahmen positiv fortgeführt hätte werden können (S 301/XIV), schon vom Beweisthema her verfehlt. Beim beantragten Sachverständigengutachten aus dem Immobilienbereich zum Beweis dafür, dass die im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven des Liegenschaftsvermögens, insbesondere betreffend die Betriebsliegenschaft EZ 1570 der KG Lauterach höher seien als die bisher vom Gutachter angenommenen (S 301/XIV), handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung vorgebracht wurden (vgl S 310/XIV).Zeugen wiederum sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die vor Gericht unter Wahrheitspflicht über ihre eigenen Wahrnehmung von Tatsachen aussagen. Die Äußerung von Mutmaßungen, Meinungen, Werturteilen oder Schlussfolgerungen ist nicht Gegenstand des Zeugenbeweises vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 150, Rz 1 mwN). Daher war der Antrag auf „Vernehmung des Zeugen Dr. Bö***** und Dr. G***** zum Beweis dafür, dass das Unternehmen im Jahr 1988 unter Berücksichtigung der von diesen Fachleuten in deren Sanierungskonzepten angeschafften Maßnahmen positiv fortgeführt hätte werden können (S 301/XIV), schon vom Beweisthema her verfehlt. Beim beantragten Sachverständigengutachten aus dem Immobilienbereich zum Beweis dafür, dass die im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven des Liegenschaftsvermögens, insbesondere betreffend die Betriebsliegenschaft EZ 1570 der KG Lauterach höher seien als die bisher vom Gutachter angenommenen (S 301/XIV), handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung vorgebracht wurden vergleiche S 310/XIV).
Das Thema, zu dem der Zeuge Robert K***** gehört werden sollte, nämlich „dass die Darstellung des Angeklagten richtig ist" (S 301/XIV), enthält nicht die für einen Beweisantrag erforderliche Spezifizierung, welches Tatsachenvorbringen des Angeklagten der Zeuge bestätigen sollte. Dies wäre insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil das Protokoll über die Vernehmung des Genannten als Beschuldigten in der Hauptverhandlung einverständlich verlesen wurde (S 311/XIV).
Die Zeugen Dr. Hans Ko*****, Ing. Anton T*****, Dkfm. Günther J*****, Dkfm. Kurt S***** und Dr. Elisabeth L***** wurden zum Beweis dafür beantragt, dass gegenüber konkreten Geschäftspartnern bzw Institutionen Peter Sch***** bzw Dietmar Sch***** als Geschäftsführer der Sch***** GmbH aufgetreten seien (S 329 f/XIV). Dieses Begehren war von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der Beweislage zur Täterschaft des Angeklagten zu erbringen, weil eine Vertretung des Unternehmens ausschließlich durch Peter Sch***** und Dietmar Sch***** gar nicht behauptet wurde und somit auch bei Bestätigung des Beweisthemas durch die Zeugen die faktische Geschäftsführung des Angeklagten nicht auszuschließen war. Der Antrag des Angeklagten auf Ablehnung des Vorsitzenden wurde mit Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Juni 1991 (ON 12 im Teilakt zu Bd XII) erledigt. Zur Geltendmachung unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil er den Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat.Die Zeugen Dr. Hans Ko*****, Ing. Anton T*****, Dkfm. Günther J*****, Dkfm. Kurt S***** und Dr. Elisabeth L***** wurden zum Beweis dafür beantragt, dass gegenüber konkreten Geschäftspartnern bzw Institutionen Peter Sch***** bzw Dietmar Sch***** als Geschäftsführer der Sch***** GmbH aufgetreten seien (S 329 f/XIV). Dieses Begehren war von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der Beweislage zur Täterschaft des Angeklagten zu erbringen, weil eine Vertretung des Unternehmens ausschließlich durch Peter Sch***** und Dietmar Sch***** gar nicht behauptet wurde und somit auch bei Bestätigung des Beweisthemas durch die Zeugen die faktische Geschäftsführung des Angeklagten nicht auszuschließen war. Der Antrag des Angeklagten auf Ablehnung des Vorsitzenden wurde mit Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Juni 1991 (ON 12 im Teilakt zu Bd römisch zwölf) erledigt. Zur Geltendmachung unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil er den Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Aussage des Zeugen Mag. Friedrich La***** sei nicht erörtert worden.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Aussage des Zeugen Mag. Friedrich La***** sei nicht erörtert worden.
Dem ist zu entgegnen, dass neben der allgemeinen Wertung der in der Hauptverhandlung vernommenen Personen (US 37) alle zum Schuldspruch A befragten Personen, zu diesen gehört auch Mag. Friedrich La***** (Faktum A 8), gemeinsam erörtert wurden (US 44 f). Zu einer detaillierteren Auseinandersetzung mit dessen Aussage war das Erstgericht nicht verpflichtet; denn sie bot keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte nicht der faktische Geschäftsführer der Josef Sch***** GmbH gewesen wäre. Vielmehr gab dieser Zeuge an, Dr. F***** habe sicher die dominierende Stellung in den Verhandlungen mit der C***** AG eingenommen (S 241/XIV).
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts - einschließlich der Berücksichtigung prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen - mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts - einschließlich der Berücksichtigung prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen - mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit c StPO macht der Beschwerdeführer das Fehlen der gesetzlichen Anklage zu dem ihm angelasteten Verbrechen der Untreue als Bestimmungstäter (Faktum B) geltend, weil seine Ehefrau Hannelore F***** wegen derselben Anklagepunkte aus dem Grunde des § 166 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 1 StPO freigesprochen worden sei (vgl S 513 ff/XIV). Wenn er die Auffassung vertritt, dass ihm die Privilegierung ebenfalls zugute komme, weil er zum Vorteil seiner Frau beteiligt war, übergeht er dabei jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes, dass die Zahlungen zu einem wesentlichen Teil ihm selbst zugute gekommen sind (US 28). Dass die Gelder ihm alleine zugekommen wären, hat es hingegen nicht festgestellt. Daher liegt insoweit auch kein Begründungsmangel vor. Warum es angesichts der zitierten Feststellung zur Beurteilung von § 166 Abs 2 StGB weiterer Konstatierungen über die genaue Höhe der jeweils den Begünstigten zugekommenen Mittel bedurft hätte, wird nicht dargelegt (vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm³ § 166 RN 16 ff). Soweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO einen Rechtsmangel wegen fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei Bestimmung seiner Ehefrau zur Untreue (Schuldspruch B) rügt, geht er über die bezughabenden Konstatierungen in US 25 hinweg. Der Verweis auf das Einverständnis seiner Frau mit den die Gesellschaft schädigenden Handlungen hinwieder lässt die Feststellungen zu deren vorsätzlichem Missbrauch ihrer Verfügungsbefugnis (US 25) außer Acht.Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera c, StPO macht der Beschwerdeführer das Fehlen der gesetzlichen Anklage zu dem ihm angelasteten Verbrechen der Untreue als Bestimmungstäter (Faktum B) geltend, weil seine Ehefrau Hannelore F***** wegen derselben Anklagepunkte aus dem Grunde des Paragraph 166, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO freigesprochen worden sei vergleiche S 513 ff/XIV). Wenn er die Auffassung vertritt, dass ihm die Privilegierung ebenfalls zugute komme, weil er zum Vorteil seiner Frau beteiligt war, übergeht er dabei jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes, dass die Zahlungen zu einem wesentlichen Teil ihm selbst zugute gekommen sind (US 28). Dass die Gelder ihm alleine zugekommen wären, hat es hingegen nicht festgestellt. Daher liegt insoweit auch kein Begründungsmangel vor. Warum es angesichts der zitierten Feststellung zur Beurteilung von Paragraph 166, Absatz 2, StGB weiterer Konstatierungen über die genaue Höhe der jeweils den Begünstigten zugekommenen Mittel bedurft hätte, wird nicht dargelegt vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 166, RN 16 ff). Soweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO einen Rechtsmangel wegen fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei Bestimmung seiner Ehefrau zur Untreue (Schuldspruch B) rügt, geht er über die bezughabenden Konstatierungen in US 25 hinweg. Der Verweis auf das Einverständnis seiner Frau mit den die Gesellschaft schädigenden Handlungen hinwieder lässt die Feststellungen zu deren vorsätzlichem Missbrauch ihrer Verfügungsbefugnis (US 25) außer Acht.
Bei seiner Rüge des Fehlens einer eindeutigen Feststellung zum Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der Josef Sch***** GmbH beachtet der Nichtigkeitswerber nicht, dass von den Erstrichtern dieser Zeitpunkt mit spätestens ab dem Ende des Geschäftsjahres 1979, 1980, mithin ab 1. Juli 1980 angenommen wurde und er dies damals auch wusste (US 23, 33). Im Hinblick auf die durch den Angeklagten erfolgte Fälschung der Bilanzen erübrigt sich eine weitergehende Begründung (diesbezüglich Z 5) der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit (US 24, 33).Bei seiner Rüge des Fehlens einer eindeutigen Feststellung zum Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der Josef Sch***** GmbH beachtet der Nichtigkeitswerber nicht, dass von den Erstrichtern dieser Zeitpunkt mit spätestens ab dem Ende des Geschäftsjahres 1979, 1980, mithin ab 1. Juli 1980 angenommen wurde und er dies damals auch wusste (US 23, 33). Im Hinblick auf die durch den Angeklagten erfolgte Fälschung der Bilanzen erübrigt sich eine weitergehende Begründung (diesbezüglich Ziffer 5,) der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit (US 24, 33).
Dass aber bis zum 1. Juli 1984 ein Überleben des Unternehmens - durch Beendigung der betriebsfremden Belastungen - allenfalls noch möglich gewesen wäre (US 23, 30 f), steht mit der gerügten Feststellung nicht in Widerspruch. Welche anderslautenden Beweisergebnisse sich aus dem im Verfahren 29 Vr 1331/90 des Landesgerichtes Feldkirch eingeholten Sachverständigengutachten ergeben könnten, führt der Beschwerdeführer nicht an. Somit vermag er in diesem Zusammenhang eine Urteilsnichtigkeit auch aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO nicht aufzuzeigen.Dass aber bis zum 1. Juli 1984 ein Überleben des Unternehmens - durch Beendigung der betriebsfremden Belastungen - allenfalls noch möglich gewesen wäre (US 23, 30 f), steht mit der gerügten Feststellung nicht in Widerspruch. Welche anderslautenden Beweisergebnisse sich aus dem im Verfahren 29 römisch fünf r 1331/90 des Landesgerichtes Feldkirch eingeholten Sachverständigengutachten ergeben könnten, führt der Beschwerdeführer nicht an. Somit vermag er in diesem Zusammenhang eine Urteilsnichtigkeit auch aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht aufzuzeigen.
Der Einwand, dass Dr. F***** des Vergehens der fahrlässigen Krida als unmittelbarer Täter - und nicht als Beitragstäter - schuldig erkannt wurde (Schuldspruch D), geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Soweit die Beschwerde eine mangelhafte Begründung der Urteilsfeststellungen zu den Bilanzmanipulationen behauptet und damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, setzt sie sich über die entsprechenden Ausführungen des Ersturteiles (insbesondere US 58) hinweg und erschöpft sich bloß in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Soweit die Beschwerde eine mangelhafte Begründung der Urteilsfeststellungen zu den Bilanzmanipulationen behauptet und damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, setzt sie sich über die entsprechenden Ausführungen des Ersturteiles (insbesondere US 58) hinweg und erschöpft sich bloß in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Den Umstand, dass der Schaden von 31 Mio S allein aus den Betrügereien zum Nachteil der Banken entstanden ist (Schuldspruch A), hat das Schöffengericht eindeutig dargelegt (US 30 f iVm US 3 f). Sofern der Rechtsmittelwerber die vom Masseverwalter geleisteten Zahlungen aus dem Konkursvermögen als schadensmindernd gewertet wissen will, missachtet er die Feststellungen, nach denen das formelle Zuwachsen der Rückzahlungsforderungen der Banken gegenüber der Josef Sch***** GmbH kein wirtschaftliches Äquivalent darstellte (US 31, 64 f). Im Übrigen stellt er nicht anhand der gesetzlichen Bestimmungen dar, aus welchen Gründen ein niedrigerer Schaden die Nichtigkeit des Urteils herbeiführen würde.Den Umstand, dass der Schaden von 31 Mio S allein aus den Betrügereien zum Nachteil der Banken entstanden ist (Schuldspruch A), hat das Schöffengericht eindeutig dargelegt (US 30 f in Verbindung mit US 3 f). Sofern der Rechtsmittelwerber die vom Masseverwalter geleisteten Zahlungen aus dem Konkursvermögen als schadensmindernd gewertet wissen will, missachtet er die Feststellungen, nach denen das formelle Zuwachsen der Rückzahlungsforderungen der Banken gegenüber der Josef Sch***** GmbH kein wirtschaftliches Äquivalent darstellte (US 31, 64 f). Im Übrigen stellt er nicht anhand der gesetzlichen Bestimmungen dar, aus welchen Gründen ein niedrigerer Schaden die Nichtigkeit des Urteils herbeiführen würde.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich seine Ausführungen pauschal „sinngemäß auch zum Anklagefaktum E" und zu den „Faktenabgabenhinterziehung auch iSd § 214 FinStrG" erhebt, unterlässt er eine genaue und bestimmte Bezeichnung jener Umstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.Soweit der Beschwerdeführer schließlich seine Ausführungen pauschal „sinngemäß auch zum Anklagefaktum E" und zu den „Faktenabgabenhinterziehung auch iSd Paragraph 214, FinStrG" erhebt, unterlässt er eine genaue und bestimmte Bezeichnung jener Umstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.