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Rechtssatz RS0091702×

Rechtssatz RS0091702

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091702

Geschäftszahl

12Os71/91; 11Os82/96 (11Os83/96); 14Os131/04; 11Os122/12v (11Os123/12s, 11Os124/12p)

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Rechtssatz

Ein Beschluß über die bedingte Entlassung ist einem Strafurteil so ähnlich, daß eine analoge Anwendung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 356, StPO durchaus zulässig erscheint, allerdings unter Ausklammerung der Einschränkungen (Ziffer eins bis 3), die für die Zulässigkeit eines strengeren Schuldspruches auf eine bestimmte (deutlich höhere) Strafdrohung abstellen. Zwar kann die Prognose immer dann, wenn das Gericht einer Fehleinschätzung unterliegt oder der Strafgefangene seine bei der Entlassung noch vorhandenen guten Vorsätze in der Freiheit schnell wieder vergißt, einer nachträglichen Korrektur im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht unterliegen, in diesen Fällen kommt nur ein Widerruf nach Paragraph 53, StGB in Frage. Anders muß der Fall aber dann gesehen werden, wenn sich (wie hier) nach der Beschlußfassung über die Bewilligung der bedingten Entlassung herausstellt, daß schon zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wesentliche Sachverhaltskomponenten (hier: Wohnmöglichkeit und Arbeitsmöglichkeit) in Wahrheit nicht vorlagen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 71/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 12 Os 71/91
    Veröff: EvBl 1991/176 S 743 = JBl 1992,466 = RZ 1992/65 S 187
  • 11 Os 82/96
    Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 82/96
    Vgl auch
  • 14 Os 131/04
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 14 Os 131/04
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich in einzelnen Fällen von meritorischen Beschlüssen (etwa bedingte Entlassung) hat die Rechtsprechung bisher in analoger Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Wiederaufnahme gestattet. Nicht zulässig ist eine Wiederaufnahme aber bei rein prozessualen Beschlüssen, wie etwa bei der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Ausführung. Diesbezüglich fehlerhafte Entscheidungen dürfen nur durch den Obersten Gerichtshof in einem vom Generalprokurator initiierten Verfahren nach § 33 Abs 2 StPO beseitigt werden. (T1)
  • 11 Os 122/12v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2012 11 Os 122/12v
    Vgl; Beisatz: Hier analoge Anwendung verneint, weil Ordnungswidrigkeit nach Rechtskraft des Beschlusses über die bedingte Entlassung begangen wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0120OS00071_9100000_001