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Rechtssatz RS0097635

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097635

Geschäftszahl

13Os192/85

Entscheidungsdatum

16.01.1986

Rechtssatz

Das Gericht kann im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung eine Konfrontation des nach Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß Paragraph 250, StPO zeugenschaftlich vernommenen Tatopfers (eines Sittlichkeitsdelikts) mit dem Angeklagten ablehnen, wenn es eine Gegenüberstellung zur Aufklärung der Sache nicht für notwendig hält (und sowohl den Angeklagten als auch der Zeugin die jeweils anderslautenden Aussagen bekannt waren).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097635

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0130OS00192_8500000_001