Rechtssatz RS0097727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097727
Entscheidungsdatum
31.08.1989
Rechtssatz
Hat sich ein Steuerberater unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht der Zeugenaussage entschlagen, so ist es dem Gericht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO lediglich verwehrt, ihn als Zeugen darüber zu vernehmen, was ihm sein Vollmachtsgeber seinerzeit anvertraut hat; gemäß § 252 Abs 1 Z 3 StPO dürfen diesfalls frühere gerichtliche Aussagen dieses Zeugen weder verlesen noch verwertet werden. Unter dieses Verbot kann aber keinesfalls eine vom Zeugen verfaßte Eingabe fallen, die er ausdrücklich im Vollmachtsnamen des Angeklagten in einem Verwaltungsstrafverfahren abgegeben hatte und die Bestandteil der dieses Verfahren betreffenden Akten geworden ist.Hat sich ein Steuerberater unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht der Zeugenaussage entschlagen, so ist es dem Gericht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO lediglich verwehrt, ihn als Zeugen darüber zu vernehmen, was ihm sein Vollmachtsgeber seinerzeit anvertraut hat; gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dürfen diesfalls frühere gerichtliche Aussagen dieses Zeugen weder verlesen noch verwertet werden. Unter dieses Verbot kann aber keinesfalls eine vom Zeugen verfaßte Eingabe fallen, die er ausdrücklich im Vollmachtsnamen des Angeklagten in einem Verwaltungsstrafverfahren abgegeben hatte und die Bestandteil der dieses Verfahren betreffenden Akten geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097727
Dokumentnummer
JJR_19890831_OGH0002_0120OS00079_8900000_001