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Rechtssatz RS0097727

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097727

Geschäftszahl

12Os79/89

Entscheidungsdatum

31.08.1989

Rechtssatz

Hat sich ein Steuerberater unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht der Zeugenaussage entschlagen, so ist es dem Gericht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO lediglich verwehrt, ihn als Zeugen darüber zu vernehmen, was ihm sein Vollmachtsgeber seinerzeit anvertraut hat; gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dürfen diesfalls frühere gerichtliche Aussagen dieses Zeugen weder verlesen noch verwertet werden. Unter dieses Verbot kann aber keinesfalls eine vom Zeugen verfaßte Eingabe fallen, die er ausdrücklich im Vollmachtsnamen des Angeklagten in einem Verwaltungsstrafverfahren abgegeben hatte und die Bestandteil der dieses Verfahren betreffenden Akten geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 79/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 12 Os 79/89
    Veröff: SSt 60/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097727

Dokumentnummer

JJR_19890831_OGH0002_0120OS00079_8900000_001