Diese Rechtfertigung wurde in der Hauptverhandlung wiederholt erörtert und auch formell verlesen, ohne daß der Verteidiger sich dagegen ausgesprochen und eine Entscheidung des Senates begehrt hätte (§ 238 StPO). Schon aus diesem Grund kann der diesbezüglich angezogene Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht mit Erfolg releviert werden. Der Vorgang steht aber - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch nicht unter der Sanktion der Z 3. Wohl stimmt es, daß der Angeklagte seinen Steuerberater Mag. A*** auch in der Hauptverhandlung nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, worauf sich dieser der Zeugenaussage entschlug (S 391). Damit wäre es dem Gericht gemäß § 252 Abs 1 Z 3 StPO verwehrt gewesen, frühere gerichtliche Aussagen dieses Zeugen zu verlesen und zu verwerten. Unter dieses Verbot kann aber keinesfalls eine vom Zeugen verfaßte Eingabe fallen, die er ausdrücklich im Vollmachtsnamen des Angeklagten in einem Verwaltungsstrafverfahren abgegeben hatte und die Bestandteil der dieses Verfahren betreffenden Akten geworden ist. Dem Gericht ist es nämlich lediglich verwehrt, den Steuerberater als Zeugen darüber zu vernehmen, was ihm sein Vollmachtgeber in dieser Eigenschaft seinerzeit anvertraut hat oder ob - wie die Verteidigung nunmehr in den Raum stellt - der Steuerberater diese Rechtfertigung eigenmächtig abgegeben hat. Das diesbezüglich vom Zeugen auch in Anspruch genommene Entschlagungsrecht hat das Gericht akzeptiert, sodaß der Vorschrift des § 152 Abs 1 Z 2 StPO entsprochen wurde und keine Rede davon sein kann, diese unter Nichtigkeitssanktion stehende Bestimmung sei zum Nachteil des Angeklagten verletzt worden (§ 281 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 StPO).Diese Rechtfertigung wurde in der Hauptverhandlung wiederholt erörtert und auch formell verlesen, ohne daß der Verteidiger sich dagegen ausgesprochen und eine Entscheidung des Senates begehrt hätte (Paragraph 238, StPO). Schon aus diesem Grund kann der diesbezüglich angezogene Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht mit Erfolg releviert werden. Der Vorgang steht aber - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch nicht unter der Sanktion der Ziffer 3, Wohl stimmt es, daß der Angeklagte seinen Steuerberater Mag. A*** auch in der Hauptverhandlung nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, worauf sich dieser der Zeugenaussage entschlug (S 391). Damit wäre es dem Gericht gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO verwehrt gewesen, frühere gerichtliche Aussagen dieses Zeugen zu verlesen und zu verwerten. Unter dieses Verbot kann aber keinesfalls eine vom Zeugen verfaßte Eingabe fallen, die er ausdrücklich im Vollmachtsnamen des Angeklagten in einem Verwaltungsstrafverfahren abgegeben hatte und die Bestandteil der dieses Verfahren betreffenden Akten geworden ist. Dem Gericht ist es nämlich lediglich verwehrt, den Steuerberater als Zeugen darüber zu vernehmen, was ihm sein Vollmachtgeber in dieser Eigenschaft seinerzeit anvertraut hat oder ob - wie die Verteidigung nunmehr in den Raum stellt - der Steuerberater diese Rechtfertigung eigenmächtig abgegeben hat. Das diesbezüglich vom Zeugen auch in Anspruch genommene Entschlagungsrecht hat das Gericht akzeptiert, sodaß der Vorschrift des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO entsprochen wurde und keine Rede davon sein kann, diese unter Nichtigkeitssanktion stehende Bestimmung sei zum Nachteil des Angeklagten verletzt worden (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, StPO).
Zu der Verfahrensrüge (Z 4), durch die Ablehnung des Beweisantrages auf Überprüfung des Umfanges der Schwarzverkäufe (S 332 iVm S 397, 399) seien Verteidigungsrechte beschränkt worden, und zu dem umfangreichen Vorbringen in der nur das C***-Faktum betreffenden Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) ist grundsätzlich festzuhalten, daß das Gericht im Finanzstrafverfahren von der sich aus dem rechtskräftigen Abgabenbescheid ergebenden Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach als Tatsache auszugehen hat, worunter auch die damit entschiedene Vorfrage fällt, ob überhaupt eine inländische Steuerpflicht bezüglich bestimmter Einkünfte besteht. Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung können sohin Grund und Höhe der Steuerpflicht jedenfalls dann nicht mehr sein, wenn der Angeklagte im Abgabenfestsetzungsverfahren Parteistellung hatte und dort seine Einwendungen vorbringen konnte. Das Strafgericht hat allerdings allein und ohne jede Bindung die Frage zu beurteilen, ob den Angeklagten ein strafrechtliches Verschulden (hier Vorsatz im Sinn des § 8 Abs 1 FinStrG) an den festgestellten Abgabenverkürzungen trifft (Dorazil-Reichel-Harbich-Kropfitsch Komm zum FinStrG E 1-18 d zu § 55).Zu der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), durch die Ablehnung des Beweisantrages auf Überprüfung des Umfanges der Schwarzverkäufe (S 332 in Verbindung mit S 397, 399) seien Verteidigungsrechte beschränkt worden, und zu dem umfangreichen Vorbringen in der nur das C***-Faktum betreffenden Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) ist grundsätzlich festzuhalten, daß das Gericht im Finanzstrafverfahren von der sich aus dem rechtskräftigen Abgabenbescheid ergebenden Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach als Tatsache auszugehen hat, worunter auch die damit entschiedene Vorfrage fällt, ob überhaupt eine inländische Steuerpflicht bezüglich bestimmter Einkünfte besteht. Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung können sohin Grund und Höhe der Steuerpflicht jedenfalls dann nicht mehr sein, wenn der Angeklagte im Abgabenfestsetzungsverfahren Parteistellung hatte und dort seine Einwendungen vorbringen konnte. Das Strafgericht hat allerdings allein und ohne jede Bindung die Frage zu beurteilen, ob den Angeklagten ein strafrechtliches Verschulden (hier Vorsatz im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG) an den festgestellten Abgabenverkürzungen trifft (Dorazil-Reichel-Harbich-Kropfitsch Komm zum FinStrG E 1-18 d zu Paragraph 55,).
Daraus erhellt zunächst, daß der auf den Umfang der durch Schwarzverkäufe hinterzogenen Steuern abzielende Beweisantrag einen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren nicht mehr zu prüfenden somit unerheblichen Umstand betraf und deshalb zu Recht abgelehnt wurde (S 399, 424).
Wenngleich die Beschwerde der Rechtslage insofern Rechnung trägt, als sie nur die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu bekämpfen vorgibt (S 435), zielt das Vorbringen inhaltlich doch weitgehend auf die Bekämpfung der Urteilsannahme ab, der Angeklagte habe seine Exporte deshalb über die Firma C*** in Vaduz laufen lassen, um die ansonsten bei seinen inländischen Firmen (zumindest in der bei der Betriebsprüfung festgestellten Höhe) anfallenden Gewinne zu verschleiern und nicht versteuern zu müssen. Wie sonst sollten nämlich die Einwände gewertet werden, daß der Zeuge G*** zu wenig Einblick in die Auslandsgeschäfte hatte, die Steuerhinterziehung bei der vorangegangenen Betriebsprüfung im Jahre 1980 bereits geprüft (allerdings noch nicht erkannt) wurde und die festgestellte und vom Angeklagten früher auch zugestandene Machthaberfunktion bei der Firma C*** nicht feststehe, weil es an entsprechenden Beweisergebnissen über die tatsächliche Geschäftsabwicklung dieser Firma und die Bestellung des Verwaltungsrates fehle und die jahrelange, die Bezahlung von Lizenzgebühren beinhaltende Geschäftsverbindung nicht näher erörtert wurde.
Abgesehen davon, daß diese Ausführungen an Bestimmungen des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (insbesondere Art 534-551) vorbeigehen, wie sie auch der Zeuge Dr. Peter N*** in der Hauptverhandlung und nunmehr das Finanzamt Grieskirchen in seinen Gegenausführungen erläuterten (S 375-379, ON 56), betreffen sie nicht die Vorsätzlichkeit der Steuerhinterziehung, sondern die Frage, ob die von ihm bewußt und gewollt ins Ausland transferierten Gewinne bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Versteuerung im Inland unterliegen. Diese Frage wurde durch die im Einverständnis mit dem Angeklagten und seinem Steuerberater bescheidmäßig festgesetzte und vom Angeklagten nach ständiger Rechtsberatung durch seinen Steuerberater (ohne Ergreifung eines Rechtsmittels) akzeptierte Abgabenfestsetzung bereits rechtskräftig entschieden. Der Angeklagte hat sich im Zuge der Betriebsprüfung auch niemals damit verantwortet, daß ihm zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungslegung und Geldtransaktion nicht bekannt gewesen sei, daß die von ihm mit seinen inländischen Firmen - wenn auch über den Umweg der Rechnungslegung durch die Firma C*** - erzielten Gewinne in Österreich seiner Meinung nach nicht offenzulegen und auch nicht zu versteuern seien bzw daß er eine solche Rechtsauskunft von irgend jemandem erhalten hätte. Er hat vielmehr zunächst überhaupt bestritten, die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Firma C*** besessen zu haben, gab diese schließlich nach Beratung mit seinem Steuerberater vor der Finanzbehörde zu (S 278-283, 373, 377), um im Zuge des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens wieder zu erklären, er sei sich über den Begriff des Machthabers auch zum Zeitpunkt seines Geständnisses nicht im klaren gewesen, sodaß dieses Geständnis in subjektiver Richtung keinen Beweiswert habe.Abgesehen davon, daß diese Ausführungen an Bestimmungen des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (insbesondere Artikel 534 -, 551,) vorbeigehen, wie sie auch der Zeuge Dr. Peter N*** in der Hauptverhandlung und nunmehr das Finanzamt Grieskirchen in seinen Gegenausführungen erläuterten (S 375-379, ON 56), betreffen sie nicht die Vorsätzlichkeit der Steuerhinterziehung, sondern die Frage, ob die von ihm bewußt und gewollt ins Ausland transferierten Gewinne bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Versteuerung im Inland unterliegen. Diese Frage wurde durch die im Einverständnis mit dem Angeklagten und seinem Steuerberater bescheidmäßig festgesetzte und vom Angeklagten nach ständiger Rechtsberatung durch seinen Steuerberater (ohne Ergreifung eines Rechtsmittels) akzeptierte Abgabenfestsetzung bereits rechtskräftig entschieden. Der Angeklagte hat sich im Zuge der Betriebsprüfung auch niemals damit verantwortet, daß ihm zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungslegung und Geldtransaktion nicht bekannt gewesen sei, daß die von ihm mit seinen inländischen Firmen - wenn auch über den Umweg der Rechnungslegung durch die Firma C*** - erzielten Gewinne in Österreich seiner Meinung nach nicht offenzulegen und auch nicht zu versteuern seien bzw daß er eine solche Rechtsauskunft von irgend jemandem erhalten hätte. Er hat vielmehr zunächst überhaupt bestritten, die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Firma C*** besessen zu haben, gab diese schließlich nach Beratung mit seinem Steuerberater vor der Finanzbehörde zu (S 278-283, 373, 377), um im Zuge des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens wieder zu erklären, er sei sich über den Begriff des Machthabers auch zum Zeitpunkt seines Geständnisses nicht im klaren gewesen, sodaß dieses Geständnis in subjektiver Richtung keinen Beweiswert habe.
Bei Prüfung der Aktenlage unter dem Aspekt, daß es sich beim Angeklagten um einen langjährigen und erfahrenen Unternehmer handelt, der die inkriminierte Vorgangsweise offensichtlich nach dem Vorbild anderer Geschäftsleute unter Beiziehung von Anwälten und Steuerberatern gewählt hatte (S 378) und die tatsächliche (zur Gänze von Eferding aus inszenierte) Geschäftsabwicklung so glaubhaft zu verschleiern vermochte, daß er sogar die Betriebsprüfer im Jahre 1980 mit Erfolg durch die Vorlage von eigens für diesen Zweck eingeholten Urkunden, deren mangelnden Aussagewert die Finanzbeamten damals nicht erkannten, täuschen konnte (S 374), kommen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zitierten, zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen auf. Unterzieht man die sichergestellten Urkunden, insbesondere die vom Verwaltungsrat der Firma C*** für ihn ausgestellte Generalvollmacht und die vom Angeklagten ausgestellte Ermächtigung an den Verwaltungsrat, sich seine Honorare selbst vom Konto der C*** abzuheben, im Zusammenhalt mit der durch Zeugenaussagen belegten Tatsache, daß Ing. R*** tatsächlich über die Guthaben am Konto der Firma C*** (durch Abhebung) verfügt hat (S 309, 320) und daß er den Betriebsprüfern die Kontoauszüge der Firma C*** im Jahre 1985 vorlegen konnte, einer lebensnahen Beurteilung, so liegt die vom Schöffengericht vorgenommene, jeden Tatbild- oder Rechtsirrtum (§ 9 FinStrG) ausschließende Würdigung der Beweisergebnisse geradezu auf der Hand.Bei Prüfung der Aktenlage unter dem Aspekt, daß es sich beim Angeklagten um einen langjährigen und erfahrenen Unternehmer handelt, der die inkriminierte Vorgangsweise offensichtlich nach dem Vorbild anderer Geschäftsleute unter Beiziehung von Anwälten und Steuerberatern gewählt hatte (S 378) und die tatsächliche (zur Gänze von Eferding aus inszenierte) Geschäftsabwicklung so glaubhaft zu verschleiern vermochte, daß er sogar die Betriebsprüfer im Jahre 1980 mit Erfolg durch die Vorlage von eigens für diesen Zweck eingeholten Urkunden, deren mangelnden Aussagewert die Finanzbeamten damals nicht erkannten, täuschen konnte (S 374), kommen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zitierten, zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen auf. Unterzieht man die sichergestellten Urkunden, insbesondere die vom Verwaltungsrat der Firma C*** für ihn ausgestellte Generalvollmacht und die vom Angeklagten ausgestellte Ermächtigung an den Verwaltungsrat, sich seine Honorare selbst vom Konto der C*** abzuheben, im Zusammenhalt mit der durch Zeugenaussagen belegten Tatsache, daß Ing. R*** tatsächlich über die Guthaben am Konto der Firma C*** (durch Abhebung) verfügt hat (S 309, 320) und daß er den Betriebsprüfern die Kontoauszüge der Firma C*** im Jahre 1985 vorlegen konnte, einer lebensnahen Beurteilung, so liegt die vom Schöffengericht vorgenommene, jeden Tatbild- oder Rechtsirrtum (Paragraph 9, FinStrG) ausschließende Würdigung der Beweisergebnisse geradezu auf der Hand.
Es kommt daher weder der Tatsachenrüge (Z 5 a), noch der mit derselben Argumentation (ohnehin nur hilfsweise) erhobenen Mängelrüge (Z 5) Berechtigung zu.Es kommt daher weder der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), noch der mit derselben Argumentation (ohnehin nur hilfsweise) erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) Berechtigung zu.
Dasselbe gilt aber auch für den - ebenfalls nur
hilfsweise - geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a, weil hier nicht - wie dies bei der Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - von den Feststellungen, daß nämlich Ing. Franz R*** tatsächlich Machthaber war und demgemäß über die aus der Geschäftsverbindung der Firma C*** mit seinen inländischen Firmen erwachsenden Gewinne verfügt und in allen Fakten vorsätzlich gehandelt hat (S 407, 408), ausgegangen, sondern neuerlich unterstellt wird, daß der Angeklagte tatsächlich nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Firma C*** war und die vom Erstgericht - nach Meinung des Beschwerdeführers - unzureichend durchgeführten Nachforschungen nicht ausreichen, um in subjektiver Richtung das Vergehen zurechnen zu können. Der Rechtsrüge mangelt es sohin an der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.hilfsweise - geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a,, weil hier nicht - wie dies bei der Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - von den Feststellungen, daß nämlich Ing. Franz R*** tatsächlich Machthaber war und demgemäß über die aus der Geschäftsverbindung der Firma C*** mit seinen inländischen Firmen erwachsenden Gewinne verfügt und in allen Fakten vorsätzlich gehandelt hat (S 407, 408), ausgegangen, sondern neuerlich unterstellt wird, daß der Angeklagte tatsächlich nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Firma C*** war und die vom Erstgericht - nach Meinung des Beschwerdeführers - unzureichend durchgeführten Nachforschungen nicht ausreichen, um in subjektiver Richtung das Vergehen zurechnen zu können. Der Rechtsrüge mangelt es sohin an der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Schließlich wird auch mit der - im Rahmen der
Berufungsausführungen - erhobenen Rüge, für die Strafzumessung
wesentliche Umstände seien nicht festgestellt und gewürdigt worden,
der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht
dargestellt, weil mit diesem neuen Nichtigkeitsgrund nur eine
rechtlich fehlerhafte Beurteilung festgestellter
Strafzumessungstatsachen, nicht aber das Unterlassen gewünschter
Feststellungen bekämpft werden kann (14 Os 72/88 = EvBl 1988/115
= RiZ 1988/47 uva). Dieses Vorbringen wird sohin erst im Rahmen der
Berufung zu prüfen sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung wird demnach der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung wird demnach der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.