Rechtssatz RS0097749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097749
Entscheidungsdatum
01.06.2006
Rechtssatz
Bei einem Zeugen, der sich nach Belehrung im Sinne des § 152 Abs 1 Z 1 StPO unter Hinweis auf sein uneingeschränktes Schuldbekenntnis gar nicht darauf beruft, daß er durch seine Aussage Gefahr liefe, sich im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren selbst zu belasten, bedarf es nach der besonderen Struktur dieses ausschließlich dem Schutz der Zeugen dienenden Entschlagungsgrundes keiner weiteren Untersuchung, ob eine solche Selbstbelastungsgefahr allenfalls dennoch besteht.Bei einem Zeugen, der sich nach Belehrung im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO unter Hinweis auf sein uneingeschränktes Schuldbekenntnis gar nicht darauf beruft, daß er durch seine Aussage Gefahr liefe, sich im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren selbst zu belasten, bedarf es nach der besonderen Struktur dieses ausschließlich dem Schutz der Zeugen dienenden Entschlagungsgrundes keiner weiteren Untersuchung, ob eine solche Selbstbelastungsgefahr allenfalls dennoch besteht.
Entscheidungstexte
- 11 Os 167/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 11 Os 167/94
- 14 Os 31/01
Entscheidungstext OGH 08.05.2001 14 Os 31/01
Vgl auch; Beisatz: Für einen Zeugen, der in einem abgesondert gegen ihn geführten Verfahren voll geständig ist, besteht von vornherein keine Selbstbelastungsgefahr und damit auch kein Anlass für eine ausdrückliche Entschlagungserklärung gemäß § 152 Abs 5 letzter Satz StPO. (T1)
- 15 Os 80/03
Entscheidungstext OGH 04.12.2003 15 Os 80/03
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 12 Os 33/06d
Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 33/06d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097749
Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0110OS00167_9400000_001