Die vom Angeklagten Recep S***** aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten Recep S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Soweit der Beschwerdeführer unter der Z 3 einen ausdrücklichen Verzicht (§ 152 Abs 5 StPO) des Zeugen Ali U***** (S 359/II) vermisst, ist er nicht im Recht. Da dieser Zeuge in dem abgesondert gegen ihn geführten Verfahren voll geständig war, bestand für ihn von vornherein keine Selbstbelastungsgefahr im Sinne der angeführten Gesetzesstelle und damit auch kein Anlass für eine ausdrückliche Entschlagungserklärung gemäß § 152 Abs 5 letzter Satz StPO (EvBl 1999/133; 11 Os 167/94).Soweit der Beschwerdeführer unter der Ziffer 3, einen ausdrücklichen Verzicht (Paragraph 152, Absatz 5, StPO) des Zeugen Ali U***** (S 359/II) vermisst, ist er nicht im Recht. Da dieser Zeuge in dem abgesondert gegen ihn geführten Verfahren voll geständig war, bestand für ihn von vornherein keine Selbstbelastungsgefahr im Sinne der angeführten Gesetzesstelle und damit auch kein Anlass für eine ausdrückliche Entschlagungserklärung gemäß Paragraph 152, Absatz 5, letzter Satz StPO (EvBl 1999/133; 11 Os 167/94).
Weil Vorhalte bei der Vernehmung des Angeklagten nicht Gegenstand des (eingeschränkten) Verlesungsverbotes nach § 252 StPO sind, ist auch die Kritik daran, dass das Hauptverhandlungsprotokoll, aus dem diese stammten, noch nicht abgeschlossen war, aus Z 3 unbeachtlich (vgl Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach § 252 StPO ÖJZ 2000, 550).Weil Vorhalte bei der Vernehmung des Angeklagten nicht Gegenstand des (eingeschränkten) Verlesungsverbotes nach Paragraph 252, StPO sind, ist auch die Kritik daran, dass das Hauptverhandlungsprotokoll, aus dem diese stammten, noch nicht abgeschlossen war, aus Ziffer 3, unbeachtlich vergleiche Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach Paragraph 252, StPO ÖJZ 2000, 550).
Der Verfahrensrüge nach der Z 4, worin der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Einlassung, er habe den Großteil seiner Geldbehebungen (20.000 S und 30.000 S) zur Bezahlung einer Schuld bzw für seinen Bruder vorgenommen, eine Vernehmung seines Bruders und eine Aufforderung an ihn, "konkret jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, die er abgedeckt hat", vermisst, fehlt es schon an der formellen Voraussetzung einer entsprechenden Antragsstellung. Die unter diesem Nichtigkeitsgrund vermisste Frage an den Angeklagten wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und war daher auch nicht Gegenstand eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages an das erkennende Gericht.Der Verfahrensrüge nach der Ziffer 4,, worin der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Einlassung, er habe den Großteil seiner Geldbehebungen (20.000 S und 30.000 S) zur Bezahlung einer Schuld bzw für seinen Bruder vorgenommen, eine Vernehmung seines Bruders und eine Aufforderung an ihn, "konkret jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, die er abgedeckt hat", vermisst, fehlt es schon an der formellen Voraussetzung einer entsprechenden Antragsstellung. Die unter diesem Nichtigkeitsgrund vermisste Frage an den Angeklagten wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und war daher auch nicht Gegenstand eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages an das erkennende Gericht.
Den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei begründet, warum es den Angaben des Mitangeklagten Mehmet D***** nur in dem angeführten Teil Glauben schenkte (US 11). Demgegenüber erschöpft sich die weitergehende Kritik des Beschwerdeführers in einer unzulässigen Anfechtung der kollegialgerichtlichen Beweiswürdigung.Den Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei begründet, warum es den Angaben des Mitangeklagten Mehmet D***** nur in dem angeführten Teil Glauben schenkte (US 11). Demgegenüber erschöpft sich die weitergehende Kritik des Beschwerdeführers in einer unzulässigen Anfechtung der kollegialgerichtlichen Beweiswürdigung.
Warum der Angeklagte "nach Holland mitgefahren" ist, stellt keine aus Z 5 bekämpfbare entscheidende Tatsache dar.Warum der Angeklagte "nach Holland mitgefahren" ist, stellt keine aus Ziffer 5, bekämpfbare entscheidende Tatsache dar.
Indem die Mängelrüge bei ihrer Kritik, wonach einige in den Entscheidungsgründen erwogene Schriftstücke mangels Verlesung (vgl § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO) in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien, das Unterlassen eines Verlesungsverzichts gar nicht behauptet (vgl § 252 Abs 2 StPO), verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht (JBl 2000, 554 m Anm von Medigovic; 13 Os 153/99 ua).Indem die Mängelrüge bei ihrer Kritik, wonach einige in den Entscheidungsgründen erwogene Schriftstücke mangels Verlesung vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz StPO) in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien, das Unterlassen eines Verlesungsverzichts gar nicht behauptet vergleiche Paragraph 252, Absatz 2, StPO), verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht (JBl 2000, 554 m Anmerkung von Medigovic; 13 Os 153/99 ua).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, weshalb ein angeblicher Widerspruch in Ansehung "der jeweiligen Tatzeiten" einen Freispruch zur Folge haben sollte und ist damit ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, weshalb ein angeblicher Widerspruch in Ansehung "der jeweiligen Tatzeiten" einen Freispruch zur Folge haben sollte und ist damit ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Recep S***** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten sowie des Angeklagten Mehmet D***** folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Recep S***** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten sowie des Angeklagten Mehmet D***** folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.