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Rechtssatz RS0097895

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097895

Geschäftszahl

15Os27/90 (15Os28/90 - 15Os30/90); 15Os43/91 (15Os44/91, 15Os45/91)

Entscheidungsdatum

06.06.1991

Rechtssatz

Daß jemand darüber aussagen muß (Paragraph 153, Absatz eins, am Ende StPO) - und dazu gemäß Paragraph 160, StPO auch gezwungen werden kann - worüber gegen ihn anderswo als Beschuldigten (Angeklagten) ein Verfahren anhängig ist, widerspricht nicht Artikel 6, MRK bzw Paragraphen 202, f, 245 StPO.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 27/90
    Entscheidungstext OGH 15.05.1990 15 Os 27/90
    Veröff: JBl 1990,730
  • 15 Os 43/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 43/91
    Vgl auch; Beisatz: Das Gebot des fair trial gilt nämlich nicht nur für denjenigen, der als Zeuge über einen Sachverhalt aussagen soll, der Gegenstand einer gegen ihn bereits ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung gewesen ist, sondern auch für denjenigen, der in jenem Verfahren, in welchem die Aussage abgelegt werden soll, Angeklagter ist. So gesehen sind aber Fälle denkbar, in denen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren schwerer wiegt als das Recht eines (bereits) Verurteilten, das Zeugnis gemäß § 153 Abs 1 StPO zu verweigern; in einem derart gelagerten Fall geht aber nach Auffassung des OGH das Recht des Angeklagten auf ein Faires Verfahren vor, wobei aber stets gewissenhaft zu prüfen sein wird, ob die Aussage des (bereits) Verurteilten für die Entscheidung tatsächlich von besonderer Bedeutung ist. (T1) Veröff: EvBl 1991/131 S 572 = JBl 1992,401 = RZ 1991/89 S 285

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097895

Dokumentnummer

JJR_19900515_OGH0002_0150OS00027_9000000_002