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Entscheidung 15 Os 27/90×

Entscheidung 15 Os 27/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os27/90 (15Os28/90, 15Os29/90, 15Os30/90)

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Fink als Schriftführerin, in der Privatanklage- und Mediensache des Dkfm. Ferdinand L*** gegen 1.) Johannes V*** und

2.) FPÖ-Bundesparteileitung wegen 1.) des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB und 2.) Entgegnung nach Paragraph 14, Absatz eins, MedG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Oktober 1989, GZ 9 b E römisch fünf r 4673/89 (ON 25 und ON 26), sowie den Vorgang, daß Dr. Fred S*** und Karl B*** in der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1989, dieses Aktenzeichens, zur Ablegung des Zeugnisses verhalten wurden, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Privatanklagevertreters Dr. Charim, des Vertreters des betroffenen Beteiligten Karl B***, Dr. Wildmoser, und des Verteidigers des Angeklagten Johannes V***, Dr. Prader, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

In den (zu gemeinsamer Beweisaufnahme verbundenen) Verfahren zu den AZ 9 b E römisch fünf r 4673/89 und 9 b E römisch fünf r 8663/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist in der Hauptverhandlung vom 10.Oktober 1989 dadurch, daß Karl B*** und Dr. Fred S***

  1. Ziffer eins
    zur Ablegung des Zeugnisses verhalten und
  2. Ziffer 2
    durch die beschlußmäßige Verhängung von Beugestrafen jeweils zur Beantwortung einer bestimmten Frage angehalten wurden, das Gesetz in den Bestimmungen (zu 1.) des Paragraph 153, Absatz eins, StPO und (zu 2.) des Paragraph 160, StPO verletzt worden.
Diese Beschlüsse werden aufgehoben.

Text

Gründe:

In den im Spruch bezeichneten, von Dkfm. Ferdinand L*** gegen Johannes V*** wegen Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB einerseits und gegen die FPÖ-Bundesparteileitung wegen Paragraph 14, Absatz eins, MedG andererseits angestrengten und vom Gericht zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbundenen Verfahren sollten in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1989 Karl B*** und Dr. Fred S*** als Zeugen vernommen werden; gegen diese ist beim Landesgericht Linz zum AZ 21 römisch fünf r 1193/89 eine Voruntersuchung wegen Paragraphen 302, 320, Ziffer 3, StGB anhängig. Beide Genannten verweigerten im Hinblick auf die weitgehende Identität des im Rahmen der Voruntersuchung gegen sie erhobenen Vorwurfs mit dem hier aktuellen Gegenstand ihrer Vernehmung die Ablegung eines Zeugnisses. Das Gericht konzedierte ihnen zwar der Sache nach, daß für ihre Weigerung an sich Gründe des Paragraph 153, Absatz eins, StPO vorlägen, erachtete aber ihre Aussagen wegen deren besonderer Bedeutung als im überwiegenden Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit gelegen, für unerläßlich (Paragraph 153, Absatz eins, StPO); dementsprechend verhängte es über beide Zeugen, nachdem es sie erfolglos zum Zeugnis verhalten hatte, jeweils eine Beugestrafe, um sie hiedurch zur Beantwortung bestimmter Fragen anzuhalten (Paragraph 160, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Insoweit sind dem erkennenden Gericht in der Tat die von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, StPO aufgezeigten Verletzungen des Gesetzes in den Bestimmungen der Paragraphen 153, Absatz eins, 160, StPO unterlaufen, obgleich nicht durchwegs aus den geltend gemachten Gründen.

Paragraph 153, Absatz eins, StPO gestattet es, Zeugen trotz ihrer darnach an sich berechtigten Weigerung zur Aussage zu verhalten, wenn dies wegen deren besonderer Bedeutung unerläßlich ist. Dem die Beweise aufnehmenden Gericht ist damit zwar ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (Mayerhofer-Rieder II/122 ENr. 14 ff zu Paragraph 153, StPO), doch unterliegt die Ausübung dieses Ermessens jedenfalls insoferne der rechtlichen Nachprüfung gemäß Paragraphen 33, 292, StPO, als es darum geht, ob die in concreto hiefür maßgebend gewesenen Kriterien verkannt wurden. Eben das ist hier der Fall. Denn das Erstgericht stellte im Rahmen der nach Paragraph 153, Absatz eins, StPO gebotenen Interessenabwägung vergleiche Foregger-Serini StPO MKK4 zu Paragraph 153,) bei der Bewertung des Aufklärungsinteresses (als Gegengewicht zum Verweigerungsinteresse der Zeugen) zu Unrecht auf die Bedeutung der (dem Dkfm. L*** vorgeworfenen) Mitwirkung an einer Neutralitätsgefährdung (Paragraph 320, StGB) ab, die den Gegenstand des Wahrheitsbeweises (Paragraph 112, StGB, Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz MedG) bildete. Dementgegen bezieht sich nämlich die Beweismittelfunktion einer Zeugenaussage (unbeschadet allfälliger Nebeneffekte) ihrem Wesen nach im Strafprozeß ausschließlich auf die Stichhältigkeit des Anklagevorwurfs sowie im Entgegnungsverfahren einzig und allein auf die Berechtigung des Entgegnungsbegehrens; die Bedeutung der Zeugenaussagen hätte daher lediglich am Gewicht eines Schuld- oder Freispruchs wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB) einerseits sowie eines stattgebenden oder ablehnenden Entgegnungserkenntnisses (Paragraph 15, MedG) andererseits orientiert werden dürfen, weil allein dazu die Beweise abzuführen waren und nur darüber zu entscheiden war. Da somit das Erstgericht, ohne daß ihm ein dahingehendes Ermessen eingeräumt war, beim Abwägen der Bedeutung der in Rede stehenden Zeugenaussage zumindest primär ein unrichtiges Kriterium heranzog, hat es hiedurch die Bestimmung des Paragraph 153, Absatz eins, StPO verletzt.

War aber solcherart die Beurteilung der Aussageverweigerung durch die Zeugen B*** und Dr. S*** als unberechtigt rechtlich fehlerhaft, dann erstreckte sich diese Fehlbeurteilung (in bezug auf Paragraph 153, Absatz eins, StPO) gleichermaßen auch auf die eben darauf beruhende Verhängung der Beugestrafen nach Paragraph 160, StPO. Deshalb ist dem Gericht damit zudem ein Verstoß gegen Paragraph 160, StPO unterlaufen, worauf die Generalprokuratur in ihrer Wahrungsbeschwerde immerhin jeweils mit dem Wort "auch" Bezug nimmt.

In ihrer insoweit hauptsächlichen Argumentation dahin jedoch, daß gegen beide genannten Zeugen schon auf Grund ihrer Doppelstellung als Zeugen hier, und zum selben Thema als Beschuldigte in einem anderen Verfahren, die Verhängung von Beugestrafen gemäß Paragraph 160, StPO "überhaupt ausgeschlossen" gewesen wäre, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Denn die zur Begründung dieser Rechtsansicht in erster Linie relevierten Bestimmungen der Paragraphen 202, f, 245 StPO, wonach gewährleistet sein müßte, daß alle prozessualen Erklärungen eines Beschuldigten völlig frei abgegeben werden, gelten nur für das gegen ihn anhängige Verfahren. Soweit er dagegen mit Beziehung auf einen derartigen Umstand ein der Anwendbarkeit des Paragraph 160, StPO entgegenstehendes Recht auf Aussageverweigerung in seiner (auch nach Ansicht der Generalprokuratur durch rein formelle Kriterien bestimmten) Stellung als Zeuge in einem anderen Verfahren geltend macht, ist dies dementgegen eben nach Paragraph 153, Absatz eins, StPO zu prüfen; danach sieht das Gesetz mithin sehr wohl auch in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen einen Aussagezwang vor, zu dessen Realisierung das Gericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist (Paragraph 3, StPO).

Würde doch die Annahme einer bei derartigen Konstellationen bloß sanktionslosen Aussagepflicht - von der die Generalprokuratur auszugehen scheint, indem sie unter dem Aspekt der in Rede stehenden Doppelstellung lediglich die Verhängung der Beugestrafen als Verstoß gegen Paragraph 160, StPO rügt, nicht aber dagegen remonstriert, daß die Zeugen gemäß Paragraph 153, Absatz eins, StPO überhaupt zur Aussage verhalten wurden - in Ansehung ihrer Prämissen auf einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren logischen Widerspruch beruhen: Zum einen läge der Aussagepflicht eine Unerläßlichkeit des Zeugnisses zugrunde, die ein überwiegendes Aufklärungsinteresse voraussetzt, und zum anderen wäre die Sanktionslosigkeit dieser Verpflichtung in einem (damit unvereinbaren) Überwiegen des Verweigerungsinteresses der Zeugen begründet.

Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Unterstützung ihrer - demgemäß die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 153, Absatz eins, zweite Fallgruppe StPO in Zweifel ziehenden - Gegenansicht auf den in Artikel 6, Absatz eins, MRK statuierten Grundsatz der Gewährleistung eines "fair trial" beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch nach dieser Verfassungsbestimmung, wonach jedermann (bloß) darauf Anspruch hat, daß "seine" Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb

angemessener Frist geklärt wird und zwar "von einem ... Gericht, das

... über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen

strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat", prinzipiell nur der Angeklagte anspruchsberechtigt ist; Zeugen können sich darauf grundsätzlich nicht berufen.

In diesem Sinn Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar S 108 f; die dort

in Anm. 6 zitierte E d. OGH (richtig EvBl. 1978/61, S 159 =

SSt. 48/80 = Ermacora-Nowak-Tretter "Die Europäische

Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte", S 354, Pkt. 5.35) bezieht sich nur auf die Nichtverpflichtung von Zeugen zur Dartuung (Offenbarung) der Gründe ihrer Zeugnisverweigerung im einzelnen und besagt daher gegen das Erfordernis einer darauffolgenden Interessenabwägung nichts. Ebenso Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, S 90 f, 99 f, wonach eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung aus Artikel 6, Absatz eins, MRK über die Prozeßparteien hinaus auf Zeugen nur in bezug auf den Ausschluß der Öffentlichkeit als Ausnahme vorgesehen ist (Satz 2), sowie Golsong ua, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, S 123 (mit Bezugnahme auf Guradze aaO), Ermacora-Nowak-Tretter aaO, S 344, Pkt. 5.17 (mit Beziehung auf 12 Os 82/70) und Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich RN 496 ff; der dort unter RN 494 f erwähnte, dem Artikel 6, MRK gegenübergestellte und nicht Verfassungsrang genießende internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte Bundesgesetzblatt 591 aus 1978,) besagt in dem zitierten Artikel 14, Absatz 3, Litera g, lediglich, daß der Angeklagte gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, nicht gezwungen werden darf, und ist deswegen hier unaktuell, weil in der StPO ein Auftreten als Zeuge in eigener Sache ohnehin nicht vorgesehen ist vergleiche auch Frowein/Peukert aaO S 144; aM nur Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 181 f; vergleiche auch 12 Os 82/70 = Ermacora-Nowak-Tretter aaO S 344 Pkt. 5.17). Die in Paragraph 153, Absatz eins, StPO vorgeschriebene Interessenabwägung begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal umgekehrt gerade im ungerechtfertigten Unterbleiben eines danach auszuübenden Zeugniszwanges, ein Verstoß gegen das Recht des hier Angeklagten auf ein faires Verfahren erblickt werden müßte, wie etwa in einem Fall, in dem ein Zeuge in einem Mordprozeß seine (be- oder entlastende) Aussage mit der Begründung zu verweigern trachtet, daß gegen ihn deswegen ein Verfahren wegen Paragraph 289, StGB anhängig sei vergleiche hiezu auch SSt. 50/40 ua). Von einer Umgehung des Verbots von Aussagezwang gegen einen (in einem anderen Verfahren) Beschuldigten, deren Effekt nach dem Gesetz nur de lege ferenda durch ein entsprechendes Verwertungsverbot sachgerecht ausgeschaltet werden könnte, kann demnach in solchen Fällen mit Fug nicht gesprochen werden. Aus dem von der Generalprokuratur weiters in Treffen geführten Argument des Verbotes von Beugestrafen durch Erzwingung der Herausgabe von Beweisgegenständen durch "Besitzer", die "selbst der strafbaren Handlung verdächtig" sind (Paragraph 143, Absatz 2, StPO) läßt sich für die hier aktuelle Problematik deshalb nichts gewinnen, weil diese Sonderbestimmung im Gegensatz zu Paragraph 153, Absatz eins, StPO eben nicht auf die prozessuale Stellung des "Besitzers" im betreffenden Verfahren abstellt. Ebenso kann daraus, daß ein Zeuge zur Begründung seiner Aussageverweigerung nach Paragraph 153, Absatz eins, StPO nicht die dafür maßgebenden Tatsachen im einzelnen bekanntgeben muß (SSt. 48/80), wie schon oben gesagt, keineswegs abgeleitet werden, daß diese Verweigerung bei Zeugen mit "Doppelstellung" ohne Erfordernis einer Interessenabwägung zwangsläufig in jedem Fall berechtigt wäre. Die mit den Wahrungsbeschwerden zu Recht gerügten Verstöße gegen Paragraphen 153, Absatz eins, 160, StPO sind demgemäß nur durch die eingangs aufgezeigte rechtsfehlerhafte Interessenabwägung unterlaufen, nicht aber (auch) wegen der Verhängung der Beugestrafen über die Zeugen B*** und Dr. S*** trotz ihrer derartigen Doppelstellung. Mit dieser Klarstellung waren sie in Stattgebung der Beschwerden wie im Spruch festzustellen und und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.

Anmerkung

E21104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00027.9.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19900515_OGH0002_0150OS00027_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0074961 Rechtssatz 15.05.1990Strafrecht
Art 6 Abs1 MRK betrifft grundsätzlich Rechte des Angeklagten und nicht des Zeugen.
RS0096362 Rechtssatz 24.10.1977Strafrecht
Aussagenotstand nach § 290 Abs 1 Z 3 StGB, wenn der Zeuge befürchtete, einzelne Tatsachen, aus denen seine Mittäterschaft aufgedeckt werden könnte, für seine Zeugnisverweigerung angeben zu müssen.
RS0096557 Rechtssatz 17.11.1976Strafrecht
Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Ermessensentscheidung, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, mit anderen Worten das Ge …
RS0096731 Rechtssatz 28.07.1976Strafrecht
Scheidet in der Hauptverhandlung das Erstgericht Fakten aus und vertagt es diesbezüglich die Hauptverhandlung, während es über die restlichen Fakten ein Urteil fällt, und wird dann die Ausfertigung dieses Urteils gemeinsam mit jenem späteren Urteil, womit d …
RS0097895 Rechtssatz 15.05.1990Strafrecht
Daß jemand darüber aussagen muß (§ 153 Abs 1 am Ende StPO) - und dazu gemäß § 160 StPO auch gezwungen werden kann - worüber gegen ihn anderswo als Beschuldigten (Angeklagten) ein Verfahren anhängig ist, widerspricht nicht Art 6 MRK bzw §§ 202 f, 245 StPO.
RS0097918 Rechtssatz 06.11.1970Strafrecht
§ 153 StPO befreit den Zeugen nicht unbedingt von der Zeugnispflicht, sondern die Befreiung ist vom Ermessen des vernehmenden Richters abhängig (KH 957, 4580). Eine Verletzung des § 153 StPO, der unter den im § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ angeführten Bestimm …
RS0097936 Rechtssatz 15.05.1990Strafrecht
Die Interessenabwägung des § 153 Abs 1 StPO, die zum Aussagezwang (§ 160 StPO) führen kann, ist verfassungsrechtlich (Art 6 MRK) unbedenklich.
RS0098021 Rechtssatz 15.05.1990Strafrecht
Die besondere Bedeutung der Aussage orientiert sich am Anklagevorwurf.