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Rechtssatz RS0097974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097974

Geschäftszahl

2Ob2015/96d

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Rechtssatz

Grundsätzlich sind zwar titulierte Unterhaltsverpflichtungen zugunsten Dritter, am Bemessungsverfahren nicht beteiligter Personen nicht linear von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sondern durch eine Senkung des Prozentsatzes zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn der Unterhalt des Dritten (geschiedener Ehegatte) betragsmäßig bestimmt ist. Anders ist es aber, wenn die Mutter (hier: nach holländischem Recht) dazu verpflichtet ist, einen Teil der finanziellen Bedürfnisse des Kindes aus dem ihr vom Vater zu leistenden Unterhalt zu bestreiten und dieser an die Mutter aufgrund des Umstandes, daß das Kind mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, mehr (teilweise für das Kind bestimmten) Unterhalt zu leisten hat, dann kann dieser Umstand bei Bemessung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht außer Betracht bleiben, weil es sonst zu einer Doppelbelastung des Vaters bzw zu einer doppelten finanziellen Alimentierung des Kindes käme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097974

Dokumentnummer

JJR_19960328_OGH0002_0020OB02015_96D0000_001