Rechtssatz RS0097974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097974
Entscheidungsdatum
28.03.1996
Rechtssatz
Grundsätzlich sind zwar titulierte Unterhaltsverpflichtungen zugunsten Dritter, am Bemessungsverfahren nicht beteiligter Personen nicht linear von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sondern durch eine Senkung des Prozentsatzes zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn der Unterhalt des Dritten (geschiedener Ehegatte) betragsmäßig bestimmt ist. Anders ist es aber, wenn die Mutter (hier: nach holländischem Recht) dazu verpflichtet ist, einen Teil der finanziellen Bedürfnisse des Kindes aus dem ihr vom Vater zu leistenden Unterhalt zu bestreiten und dieser an die Mutter aufgrund des Umstandes, daß das Kind mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, mehr (teilweise für das Kind bestimmten) Unterhalt zu leisten hat, dann kann dieser Umstand bei Bemessung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht außer Betracht bleiben, weil es sonst zu einer Doppelbelastung des Vaters bzw zu einer doppelten finanziellen Alimentierung des Kindes käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097974
Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0020OB02015_96D0000_001