Begründung:
Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17.3.1993 betrug die Unterhaltsverpflichtung des Vaters zuletzt monatlich 5.900 S.
Am 23.2.1995 stellte der Sachwalter des Minderjährigen den Antrag, diese Verpflichtung ab 1.4.1995 auf monatlich 7.500 S zu erhöhen, da der Vater aufgrund seines Einkommens zu einer solchen Leistung imstande sei.
Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte seinerseits, den Unterhalt auf monatlich 4.400 S herabzusetzen. Er begründete dies damit, daß er ab November 1993 an die Mutter des Kindes einen Unterhalt von hfl 3.500 (das seien ca 21.000 S) zu bezahlen habe; dieser Betrag belaufe sich infolge Wertsicherung heuer auf hfl 3.641,30 (S 21.847,80). Der Unterhaltszuspruch in dieser Höhe beruhe darauf, daß seine Frau nach holländischem Recht aus dem Unterhalt Steuer bezahlen müsse und auch zum Geldunterhalt für den Sohn verpflichtet wäre. In Holland wäre der Unterhaltsschuldner neben dem hohen Ehegattenunterhalt nur mehr durch einen ganz geringfügigen Kindesunterhalt belastet.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1.4.1995 auf S 7.500 und wies den Antrag des Vaters, seine monatliche Unterhaltsleistung ab 27.3.1995 auf 4.400 S herabzusetzen, ab.
Das Erstgericht stellte dabei fest, daß sich der Minderjährige in Pflege und Erziehung seiner Mutter befinde und einkommenslos sei. Der Unterhaltsschuldner verfüge über ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von rund S 58.120. Außer für den Minderjährigen habe der Vater noch für seine geschiedene Gattin, die Kindesmutter, gesetzlich zu sorgen.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1.4.1995 mit 6.500 S festgesetzt und das monatliche Mehrbegehren von S 1.800 (richtig offenbar S 1.000) abgewiesen wurde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.
Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners eine Unterhaltsleistung von 6.500 S monatlich angemessen sei. Mit diesem Betrag nehme der Minderjährige angemessen an den gehobenen Lebensverhältnissen seines Vaters teil.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der von ihm zu leistende Unterhalt auf den Betrag von monatlich 4.400 S herabgesetzt werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - sich die Vorinstanzen mit einem wesentlichen Einwand des Vaters nicht auseinandergesetzt haben, er ist im Sinne seines im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.