Rechtssatz RS0098135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098135
Geschäftszahl
10Os33/70; 14Os86/98
Entscheidungsdatum
28.07.1998
Rechtssatz
Für die Entscheidung wichtige Aktenteile müssen - wenn nicht beide Teile darauf verzichten - in der Hauptverhandlung verlesen werden; ein bloßes Referat des Vorsitzenden über ihren Inhalt kann Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen. Dagegen reicht bei Vorstrafakten und anderen Beiakten im allgemeinen ein Referat des Vorsitzenden aus.Für die Entscheidung wichtige Aktenteile müssen - wenn nicht beide Teile darauf verzichten - in der Hauptverhandlung verlesen werden; ein bloßes Referat des Vorsitzenden über ihren Inhalt kann Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründen. Dagegen reicht bei Vorstrafakten und anderen Beiakten im allgemeinen ein Referat des Vorsitzenden aus.
Entscheidungstexte
- 10 Os 33/70
Entscheidungstext OGH 30.06.1970 10 Os 33/70
Veröff: EvBl 1971/71 S 108
- 14 Os 86/98
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 14 Os 86/98
Auch; Beisatz: Der Verlesungsverzicht der Parteien kann eine Einbringung in die Hauptverhandlung nicht ersetzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098135
Dokumentnummer
JJR_19700630_OGH0002_0100OS00033_7000000_002